Veronika Springmann für “Ruminationen“
Dass Historiker wie bspw. Hans-Ulrich Wehler in seiner Gesellschaftsgeschichte Recht als Kategorie weder berücksichtigt noch benannt haben, verweist einmal mehr auf die rechtliche Konstituierung eines ‚autonomen männlichen Subjekts‘, von dem das Recht ausging und diesem Freiheit gewährte. Wird Recht nicht als einschränkend empfunden, scheint es auch nicht als strukturierend wahrgenommen zu werden.
Mittlerweile liegen eine Reihe von Texten vor, die das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft näher zu bestimmen versuchen und entsprechend an der Schnittstelle beider angesiedelter Gegenstände diskutieren. Reinhart Koselleck beispielsweise reflektiert in seinem Essay Geschichte, Recht und Gerechtigkeit „das Verhältnis der allgemeinen Geschichte zur Rechtsgeschichte“. Dabei beschäftigt ihn die Frage, inwieweit beide Wissenschaften der Suche nach Gerechtigkeit verpflichtet seien.[1]
Von wo aus aber wird die Beziehung definiert, wenn Rechts- und Geschichtswissenschaften ins Verhältnis gesetzt werden, und welche Ansprüche haben beide aneinander? Historiker*innen arbeiten schon lange mit juridischen/juristischen Quellen[2]. Nicht nur Koselleck verglich die Arbeit von Historiker*innen mit der von Richter*innen in ihrem Anspruch auf der Suche nach Wahrheit.[3]
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