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Ja, Nein, Vielleicht, oder doch vielleicht nicht? … Trans* im Recht der Europäischen Union

Berit Ebert hat an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen sowie an der Universität Wien studiert und wurde 2012 mit einer Arbeit zur gleichstellungspolitischen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union promoviert. Als Head of Programs & Development leitet sie derzeit das Programm der American Academy in Berlin. In ihrem gegenwärtigen Buchprojekt Wie Europa Zeus bändigte: Transnationalität im Gleichstellungsrecht der Europäischen Union untersucht sie den Einfluss einzelner Kläger*nnen auf die entsprechende Rechtsentwicklung.

In den 1990er-Jahren erreichten den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Reihe von Vorabentscheidungsverfahren im Bereich Trans*. Sie bauten auf dem europäische Gleichstellungsrecht auf, avancierten es, legten gleichzeitig aber auch seine Grenzen und ambivalenten Charakter offen. 

Die Ursprünge des europäischen Gleichstellungsrechts datieren auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957 sowie auf das dort verankerte Lohngleichheitsgebot in Artikel 119 EWG[1]. Diese war Grundlage für neues Sekundärrecht[2],  maßgeblich die Gleichbehandlungsrichtlinie sowie die Entgeltgleichheitsrichtlinie der 1970er Jahre,[3] und für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Betroffen waren vor allem Fragen der gleichen Bezahlung, der Arbeitsbedingungen und des Sozialrechts, beispielsweise hinsichtlich der Altersversorgung. 

Die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union

Es kam das Jahr 1995 und damit der Fall P gegen S Cornwall City Council.[4] P. war beim Cornwall City Council in führender Position tätig, teilte der/dem Arbeitgeber*in mit, dass er eine Geschlechtsanpassung plane und wurde kurz darauf entlassen. Lag eine Diskriminierung vor? Nein, auf keinen Fall, so meinte das beklagte Cornwall City Council. Ein Trans* Mann würde ebenso diskriminiert werden wie eine Trans* Frau. Gleichbehandlung sei folglich gegeben. Der EuGH sah dies indes anders und stellte eine Diskriminierung fest: Die neue Identität (Frau) werde im Vergleich zur ursprünglichen Identität (Mann) benachteiligt.  

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