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How to Best Campaign for Sexual Reform: Karl Heinrich Ulrichs, Karl Maria Kertbeny and their Fiery Correspondence in the 1860s*

Veronika Settele (she/her) is lecturer at Universität Bremen and recently turned to the history of sexuality in nineteenth century Germany, France and the U.S. She is currently researching ego-documents and keeps wondering why we know much more about homosexuality than about heterosexuality. If you have ideas on how to change that – or other comments – she looks forward to being contacted via veronika.settele@uni-bremen.de

Sexologists, gay rights activists, and historians have been awarding fame to the German jurist Karl Heinrich Ulrichs (1825–1895) ever since he started writing in favor of man-manly love, desire, and relationships in the 1860s.[1] The physician and sexologist Magnus Hirschfeld considered himself the successor of Ulrichs from 1900 onwards and began to re-edit Ulrichs’ writings only three years after his death.[2] A century later, the psychiatrist and sexologist Volkmar Sigusch ennobled Ulrichs for having been “the first gay of world history” who stood up naturally and publicly for his sexual orientation.[3] Ulrichs had done so not only before his family but also before the Sixth Congress of German Jurists in Munich in August 1867, arguing for impunity of same-sex acts, thereby causing substantial turmoil which made it impossible for him to finish his speech.[4]

Additionally, Ulrichs has recently been rediscovered as a key figure of liberalism in the history of legal thought.[5] Although only two letters between the Austro-Hungarian journalist Karl Maria Kertbeny and Ulrichs have survived – all others burned either in Ulrichs’ house when it suffered fire in 1893 or were willingly burned by Kertbeny in 1867 after he heard that Ulrichs had been arrested[6]  –, their correspondence allows to trace the loss of significance that “nature” saw in legal thought on sexuality, in decades otherwise obsessed with discovering the true nature of everything and everybody.

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Selbstbestimmung selbstorganisiert: Schlaglichter auf Rechtspolitiken autonomer feministischer Kämpfe der 1980er Jahre gegen sexualisierte Gewalt

Nina Fraeser arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Mit Recht und jenseits des Rechts? Feministische Perspektiven auf Urban & Housing Commons“ am ZIFG der TU Berlin. Das Projekt ist Teil der DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“. Sie promoviert an der Universität Hamburg zu kollektiven Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt in autonomen Räumen. Kontakt: nina.fraeser@tu-berlin.de

In meiner Forschung zu kollektiven Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt in Räumen (Post-)Autonomer Bewegungen stehen gegenwärtige selbstorganisierte (Rechts)Praktiken im Zentrum. Diese Formen der Selbstorganisierung sind bewegungsgeschichtlich in einer radikalen Kritik strafrechtlicher Gewährleistung eines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verankert. Autonome Feminist*innen erarbeiteten und lebten Vorstellungen und Praxis von Strafe und Gerechtigkeit im Kontext patriarchaler Gewalt zumeist kollektiv und einen „engen bürgerlichen Rechtshorizont“ (Gerhard 1992, 47) überschreitend. Ich möchte diesen Beitrag dazu nutzen, entlang von Schlaglichtern aus Bewegungsdokumenten der 1980er Jahre zum Thema sexualisierte Gewalt drei Dimensionen damaliger rechtspolitischer Kämpfe für heutige abolitionistisch-feministische Debatten wieder aufzurufen: Appelle zur Veränderung geltender Rechtsnorm (I), radikale Infragestellung der Arbeitsweisen strafrechtlicher Institutionen (II) und Umgangsweisen mit gewalttätigen „Genossen“ (III).

Autonome feministische Gruppen politisierten in den 1970er Jahren Gewalt gegen Frauen. In vielen Städten Westdeutschlands wurden autonome Hilfestrukturen wie Frauenhäuser, Notrufe und Selbstverteidigungskurse gegründet und rechtsstaatliche Institutionen für deren patriarchalen Charakter kritisiert (Haffner 1976). Im Zuge der zweiten Welle der Hausbesetzungsbewegung in den frühen 1980er Jahren griffen Teile feministischer und der aufkommenden Autonomen Bewegungen ineinander (amantine 2011: 89ff). Sich autonom zu organisieren bekam aus feministischer Perspektive einen doppelten Charakter: ohne Staat und ohne Männer.

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Heterosexuelle Transsexuelle: Trans* und sexuelle Selbstbestimmung im Transsexuellengesetz von 1981

Merlin Sophie Bootsmann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin. Zusammen mit Greta Hülsmann, Martin Lücke und Andrea Rottmann bearbeitet es in der zweiten Förderphase der DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“ das Teilprojekt „Menschenrechte, queere Geschlechter und Sexualitäten seit den 1970er Jahren“. Ihre Forschungsinteressen umfassen neben Queer History auch Zeitgeschichte, Umweltgeschichte und die Geschichte der Arbeit und industrieller Beziehungen. Kontakt: m.bootsmann@fu-berlin.de

Anlässlich der geplanten Abschaffung des Transsexuellengesetzes (TSG) und seiner Ersetzung durch ein sogenanntes Selbstbestimmungsgesetz lohnt sich ein Blick zurück auf die Ursprungsfassung des TSG von 1981. Wie ich in diesem Beitrag zeige, stellt(e) die bloße Existenz von trans* Menschen damals wie heute zweigeschlechtliche Grundannahmen wie die Zuweisung von Geschlecht anhand von Genitalien bei der Geburt und seine anschließende Unveränderbarkeit in Frage.

Mein Fokus liegt im Folgenden auf dem Aspekt der sexuellen Selbstbestimmung von transsexuellen Menschen laut der Ursprungsfassung des TSG. Die Voraussetzung einer rechtlichen Anerkennung war in der Ursprungsfassung des TSG, dass die Beziehungen, Fortpflanzung und Körperlichkeit von trans* Menschen der Zweigeschlechtlichkeit und Heteronormativität entsprachen. Abschließend gebe ich einen Ausblick auf die Auswirkungen des TSG über 1981 hinaus.

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“Das gelobte Land der Gleichberechtigung”? – Die Debatte über den Schwangerschaftsabbruch in der nichtstaatlichen Frauenbewegung in der DDR

Dr. Jessica Bock ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Digitalen Deutschen Frauenarchiv. Sie promovierte über die ostdeutsche Frauenbewegung am Beispiel Leipzigs 1980 bis 2000. Derzeit erarbeitet sie im Auftrag des Vereins Weiterdenken – Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen eine Broschüre über Schwangerschaftsabbruch in Sachsen von 1945 bis 1989/90.

Mit der Einführung des straffreien Schwangerschaftsabbruchs (1972) gilt die DDR bis heute als Paradebeispiel für eine verwirklichte Gleichstellung und eine gesetzlich verbriefte körperliche Selbstbestimmung der Frau. Eine genauere Betrachtung der Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in der DDR und die Berücksichtigung der vielschichtigen Erfahrungen der betroffenen Frauen findet allerdings selten statt.

 Ich möchte ich diese Leerstelle aufgreifen. und der Frage nachgehen, wie die Frauen der nichtstaatlichen Frauenbewegung die ihnen durch die Fristenregelung garantierte Autonomie und Handlungsmacht wahrgenommen haben und welche Vorstellungen bezüglich körperlicher Selbstbestimmung und Verhütung dem zugrunde lagen. Ferner möchte eruieren, wie die praktische Umsetzung der Fristenregelung erlebt wurde und welche Probleme bezüglich des Abbruchs innerhalb der informellen Frauengruppen diskutiert wurden. Als Beispiel dient mir die AG Schwangerschaftsabbruch, die 1988 auf dem Frauenforum in Erfurt durchgeführt wurde.

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Freiheit von oder Freiheit zur Sexualität? Verhandlungen von Autonomie und Sexualität in Debatten der Sexualpädagogik des 20. Jahrhunderts

Miriam Brunnengräber, Soziologin und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Sexuelle Humandifferenzierung und Behinderung“ (Leitung: Dr. Tobias Boll), SFB 1482 Humandifferenzierung, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Arbeitsschwerpunkte: Wissenssoziologie, Soziologie des Sexuellen, Diskurs- und Subjektivierungsforschung, qualitative empirische Sozialforschung.

„Aufgabe von Sexualpädagogik und sexueller Bildung ist es, Menschen auf ihrem Weg zu sexueller Selbstbestimmung und Verantwortlichkeit zu begleiten und zu unterstützen“ (isp 2022). So beschreibt das Institut für Sexualpädagogik, eine der zentralen Institutionen der Sexualpädagogik in Deutschland, heute das Kernanliegen sexualpädagogischen Arbeitens. Mit der Orientierung an sexueller Selbstbestimmung macht sich die Sexualpädagogik die Befähigung zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Sexualität unter Wahrung der Grenzen anderer zur Aufgabe. Als wichtige Legitimationsfigur dienen internationale wie nationale Dokumente der Debatte um sexuelle (Menschen-)Rechte, etwa die Yogyakarta-Prinzipien oder die IPPF-Charta der sexuellen und reproduktiven Rechte. Gemeinsamer Bezugsrahmen ist das individuelle Recht, frei über den eigenen Körper verfügen sowie die eigene sexuelle Identität frei ausdrücken zu können.

Ein solches Verständnis von selbstbestimmter Sexualität ist nicht notwendig gegeben, sondern Ergebnis und Gegenstand konflikthafter diskursiver Aushandlungen, die auch innerhalb des sexualpädagogischen Fachdiskurses ausgetragen wurden. Wie das Verhältnis von Sexualität und Selbstbestimmung bzw. Autonomie disziplingeschichtlich unterschiedlich verhandelt und welche ‚Sexualität‘ dabei jeweils mitkonstruiert wurde, lässt sich beispielhaft anhand der Gegenüberstellung zweier sexualpädagogischer Programme rekonstruieren, deren zentrale Texte im Folgenden knapp beleuchtet werden: Die 1907 vom Pädagogen und Philosophen Friedrich Wilhelm Foerster veröffentlichte Schrift „Sexualethik und Sexualpädagogik“[1] und das 1970 publizierte Werk „Sexualerziehung“ Helmut Kentlers, der als Psychologe, Sozial- und Sexualwissenschaftler den sexualpädagogischen Fachdiskurs der 1960er bis 80er Jahre entscheidend prägte[2]

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Selbstbestimmung auf dem Prüfstand. Feministische Debatten zu Reproduktionstechniken, Abtreibung und Eugenik in den 1980er Jahren.

Pia Marzell ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Geschlechtergeschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In ihrem Dissertationsprojekt forscht sie zu Auseinandersetzungen Schwarzer, migrantischer, jüdischer und behinderter Frauen in der Neuen Frauenbewegung. 
Kontakt: pia.marzell@uni-jena.de

Weibliche Selbstbestimmung, neue Technologien und alte Eugenik

Die sozial-liberale Bundesregierung hatte bei ihrem Amtsantritt 1969 eine grundlegende Reform des Strafrechts angekündigt. Damit sollte auch der Schwangerschaftsabbrüche regelnde § 218 reformiert werden. Nach heftigen Debatten und einem Eingriff des Bundesverfassungsgerichts wurde im Juni 1976 die Neuregelung des § 218 als Indikationsregelung beschlossen. Neben der kriminologischen, medizinischen und sozialen Indikation wurde auch eine embryopathische oder eugenische Indikation eingeführt. Diese regelte, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 22. Woche straffrei sei, sollte eine „Schädigung“ des Fötus vorliegen.

In der Frauenbewegung[1] wurde die Indikationsregelung des § 218 als Niederlage erlebt. Viele Feminist:innen hatten für eine Streichung des Paragraphen demonstriert. Die Forderung nach körperlicher und sexueller Selbstbestimmung war Anfang der 1970er eines der verbindenden Schlagworte der Bewegung geworden. Eine ausführliche Diskussion über die einzelnen Indikationen des § 218 wurde nach 1976 in der Frauenbewegung nicht geführt.

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Auf dem Weg zu einer Charta der sexuellen Menschenrechte. Idee und Öffentlichkeit der Weltliga für Sexualreform (1928-1935)

Richard Kühl, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Universität Düsseldorf und Lehrbeauftragter am Seminar für Zeitgeschichte der Universität Tübingen. Arbeitsschwerpunkte: Geschichte der Sexualforschung, Wissenschaft und Moderne, Mentalitätsgeschichte Erster Weltkrieg und Weimarer Republik.

Es gibt wenig historische Forschung über die Weltliga für Sexualreform (WLSR). Und die wenigen Arbeiten, die vorliegen, haben allzu beiläufig behandelt, dass die Herstellung von Öffentlichkeit ihr auffälligstes Merkmal war. 1928 als transnationales Netzwerk reformerischer Sexualforschung gegründet, erzielten ihre bis 1932 in wechselnden europäischen Städten abgehaltenen Kongresse eine enorme mediale Aufmerksamkeit. Darin sahen die Protagonist*innen eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung einer Agenda, die um einen bis dahin nur selten gebrauchten Begriff zentriert war: „sexuelle Menschenrechte“. Die Wirkungsgeschichte dieser in historisch vielerlei Hinsicht einmaligen Organisation wird heute, wie die nachfolgende Skizze anhand exemplarischer Entwicklungen aufzeigen will, unterschätzt..

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