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Gleiche Rechte, gleiche Strafen? Die erste Frauenbewegung und der § 175

Elisa Heinrich hat ihre Dissertation mit dem Titel „Intim und respektabel. Aushandlungen von Homosexualität und Freundinnenschaft in der deutschen Frauenbewegung 1870 bis 1914“ im Juli 2020 an der Universität Wien eingereicht. Im Rahmen weiterer Forschungsprojekte hat sie sich u.a. mit Erinnerungspolitiken und Denkmalkulturen in Bezug auf homosexuelle NS-Opfer beschäftigt. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sexualitätengeschichte und der Geschichte sozialer Beziehungen im 19. und 20. Jahrhundert.
Kontakt: elisa.heinrich(at)univie.ac.at

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entzündete sich im Deutschen Reich eine Debatte um die Frage, ob gleichgeschlechtliche Sexualakte zwischen Frauen ebenso strafbar sein sollten wie jene zwischen Männern. Auslöser dieser Kontroverse war der im Rahmen einer umfassenden Strafrechtsreform im Jahr 1909 veröffentlichte Vorentwurf, der vorsah den – bisher nur auf Männer angewandten – § 175 und damit das Delikt der „widernatürlichen Unzucht“ auf Frauen auszudehnen.

Dieser Vorstoß, gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Frauen zu kriminalisieren, löste eine Reihe von Reaktionen in unterschiedlichen Öffentlichkeiten aus. Die Frauenbewegung war als homosozialer Raum, in dem Frauen – als Freundinnen, Gefährtinnen, Paare – in professioneller, politischer und intimer Weise miteinander verbunden waren, von dieser Entwicklung in einzigartiger Weise betroffen. 

Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch

Der Vorentwurf der vorgesehenen Reform erschien im April 1909 und bildete eine von mehreren Stufen, um das Strafgesetzbuch von 1871 zu ersetzen. Die Reformierung der so genannten Sittlichkeitsdelikte berief sich in den Begründungen auf den Rechtswissenschaftler Wolfgang Mittermaier. Er hielt es für „prinzipienlos“, die „widernatürliche Unzucht“ zwischen Frauen nicht zu strafen – auch wenn diese nicht so häufig auftrete oder in der Öffentlichkeit sichtbar werde.[1] Die Gefahr, die davon für Familie und Jugend ausgehen würde, sei jedoch die gleiche, hieß es dann – direkt auf Mittermaier Bezug nehmend – im Vorentwurf; insofern werde nun die bisher bestehende Ungleichheit beseitigt. 

Auf die in Aussicht gestellte Erweiterung des § 175 auf Frauen gab es unterschiedliche, allerdings vermehrt negative Reaktionen. Von medizinischer und juristischer Seite wurde insbesondere auf die schwierige Bestimmung des Tatbestands bei Frauen hingewiesen. Meist handle es sich „um bloße Masturbation“, die ja – von Männern ausgeführt – nicht strafbar sei, während der bei Männern bestrafte Akt der Penetration bei Frauen physiologisch gar nicht möglich sei.[2]

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