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„Unsere Stellung zu diesem Problem der Abtreibung ist ganz klar”

Parlamentarierinnen der SPD und KPD zur Abtreibungsdebatte 1926

Anna-Josepha Kriesche studiert Gymnasiallehramt Geschichte und Französisch an der Friedrich-Schiller Universität Jena. Diesen Text schrieb sie im Rahmen des Seminars „Sexualitäten der Revolution – Revolutionen der Sexualität“ (im WiSe 20/21 bei Pia Marzell) als Hausarbeit und überarbeitete ihn für den Blog. In ihrer anstehenden Abschlussarbeit wird sie sich weiterhin mit der Thematik, dann in Zeitschriften der SPD, auseinandersetzen.

„Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötedt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewandt oder ihr beigebracht hat.“[1]

Seit der §218 erstmals im StGB von 1871 auftauchte, wurden Debatten um dessen Änderung geführt. Als ein Höhepunkt dieser Diskussionen kann sicherlich die breite außerparlamentarische Protestbewegung politisch engagierter Frauen, Künstler*innen und Ärzt*innen in der Weimarer Republik bezeichnet werden, die sich Ende der 1920er herausbildete. Diese öffentliche Protestbewegung formierte sich aus dem Bund für Mutterschutz und Sexualreform, der feministischen Frauenliga sowie dem Bund deutscher Ärztinnen. Im Reichstag waren es Parlamentarierinnen aus SPD und KPD wie Marie Juchacz, Lore Agnes oder Martha Arendsee, die sich seit 1920 mit Anträgen für eine Strafrechtsänderung einsetzten, und entsprechend die Positionen ihrer Parteien in der Abtreibungsdebatte und in den Verhandlungen im Mai 1926 vertraten.

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Rote Frontkämpfer*innen? – Männlichkeit durch Exklusion in der Weimarer KPD

Felix Müller studiert Geschichte und Politik des 20. Jahrhunderts (M.A.) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Europäischen Zwischenkriegszeit, der Weimarer Republik und der Intellektuellengeschichte. Kontakt: felix.konrad.mueller[at]posteo.de 

Der Rote Frontkämpferbund (RFB), wurde im Sommer 1924 gegründet. Der Kampfbund agierte zwar offiziell autonom, stand de facto aber unter Direktive der Parteiführung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).[1]  Der RFB entwickelte sich zu einer großen Massenorganisation, erreichte gar eine ähnlich hohe Mitgliederzahl wie seine „Mutterpartei“ und entwickelte sich durch seine Demonstrationskultur bis Ende 1926 zum öffentlichen Gesicht des Weimarer Kommunismus.[2] Damit kann der RFB als eine der augenfälligsten Erscheinungen der politischen Kultur der Weimarer Republik bezeichnet werden. Bereits die Symbolik des RFB, die im weiteren Verlauf der 1920er Bestandteil kommunistischer Ikonographie werden sollte, verweist auf seinen militanten Charakter: Die Geste der nach oben gestreckten, geballten Faust bildete das Emblem des RFB und war zugleich die Gebärde des Rotfront-Grußes seiner Mitglieder.[3]

Der RFB war die manifeste Folge der politischen Strategie der KPD, die parlamentarische und reformerische Politiken weitestgehend ablehnte. Nicht der Reichstag war das politische Mittel zur angestrebten, zukünftigen Gesellschaft, sondern die Straße, welche sich genommen und zum öffentlichen Schauplatz kompromissloser, „revolutionärer“ Fundamentalopposition, entschlossener Militanz und der eigenen Stärke wurde. Dabei kam es dem RFB nicht auf tatsächliche militärische Taktik, sondern auf die Symbolhaftigkeit und Außenwirkung der demonstrierten Radikalität an. Anstelle einer professionellen „Roten Armee“ auf deutschen Boden, die sich illegal bewaffnete und den Aufstand vorbereitete, handelte es sich beim RFB vielmehr um eine „Demonstrationsarmee“, durch welche die Symbol- und Körpersprache der KPD deutlich soldatischer wurde. In optischer Anlehnung an die Heeresorganisation des Kaiserreiches, die 1918/19 durch das Zutun der Arbeiterbewegung beendet wurde, marschierte der RFB in militärisch anmutenden Uniformen, mit Fahnen und mit Marschmusik in Reih und Glied öffentlich auf.[4]

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Männlichkeit und Ehe nach dem Ersten Weltkrieg

Dieser Text ist im Rahmen des Seminars „Männlichkeit(en)” (im WiSe 2019/20, bei Ulrike Schaper, FU Berlin) unter der Zusammenarbeit von Tom-Aaron Aschke, Maria Ganten, Charlotte Lünstroth und Daniel Woyciechowski entstanden. Maria Ganten hat ihn für ihn für diesen Blog aufarbeitet. Sie studiert Geschichte und Englisch an der Freien Universität und arbeitet als studentische Mitarbeiterin im Projekt „Homosexuellenbewegung und Rechtsordnung in der BRD (1949–2002)“.

Einige Historiker*innen befassten sich vor dem Hintergrund der sich etablierenden Geschlechtergeschichte innerhalb der Neuen Kulturgeschichte mit den Folgen von Kriegsversehrtheit für Gesellschaften und Individuen.[1] Daraus entwickelte sich unter anderem die Frage, wie sich die Geschlechterordnung in Folge des Ersten Weltkriegs veränderte.[2] Nils Löffelbein beschreibt beispielsweise die oft optisch stark sichtbare und körperlich einschränkende Kriegsversehrtheit vieler heimkehrender Soldaten als einen Bruch mit bestehenden Männlichkeitsbildern. Teil dieser Bilder war eine maskulin-heroische Härte nach Innen und Außen, die Männlichkeit auszeichnete.[3] Brüche mit diesen Erwartungen werden besonders im Verhältnis zu anderen Geschlechteridentitäten und Rollenerwartungen sichtbar, insbesondere dann, wenn die Positionen miteinander verschränkt oder voneinander abhängig sind. Anhand der Ehe und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten können Brüche entsprechend besonders gut erkennbar werden.  

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Warum wir mehr über Sexualität in Gefängnissen sprechen sollten

Tara Ohloff, Studentin des Global History Masters an der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin.

Während sich die bundesdeutsche Gesellschaft in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zunehmend sexuellen Themen öffnete und unter anderem über Homosexualität, AIDS und Vergewaltigung in der Ehe hitzig debattierte, fand auch im Bereich des Justizvollzugs die Auseinandersetzung mit der Sexualität von Strafgefangenen Eingang. Doch in der Welt der Wissenschaft (und auch im öffentlichen Diskurs) gilt Gefängnissexualität nach wie vor als „schmutzig“ oder „unseriös“ und wird daher nur wenig beleuchtet.[1]
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The Body Takes Its Revenge

The Body Politic, Embodiment, and the Bathhouse Raids of 1981

Marisa Suarez, Student of the Global History Master, Free University Berlin.

Discourse on sexuality is often framed in terms of repression and liberation, resistance and legalization; abstract concepts that say little about the material realities of communities aligned by sexuality and instead imply an imagined, inflexible relationship between law and the self. Histories of lesbian and gay Canada are no exception. In 1969, an amendment to the Canadian Criminal Code legalized private consensual sexual acts between two adults over the age of twenty-one, popularly known at the time as the “homosexual bill,” which was the closest that Canada would come to legal protections based on sexuality until the 1990s.[1] And yet, police harassment and indifference toward the gay community continued unabated well into the 1980s, reaching its peak with the infamous bathhouse raids of February 1981. A history of Canadian magazine The Body Politic as it relates to these homophobic raids reveals a Foucauldian “history of bodies” within this narrative of repression and liberation.[2] Continue reading “The Body Takes Its Revenge”

Das Recht frei von Angst zu sein

Wie beeinflusste der §218 StGB die Behinderten-Bewegung der 1980er Jahre in Deutschland?

Felicitas-Josephine Platz, Studium M.A. Geschichtswissenschaften, Kontakt: platz.felicitas[at]gmail.com

„Die Hetzschrift der […] KSG ‚Arbeitskreis für das Leben‘ ist ein Pamphlet gegen Abtreibung, in dem weder die Interessen der Frauen noch die der Krüppel vertreten werden!“[1]  Anhand dieser §Aussage der Professorin und Aktivistin Theresia Degeners[2] wird die Meinung der Krüppelbewegung bezüglich des § 218 Strafgesetzbuch (STGB) der 1980er Jahre deutlich, nach welchem der Schwangerschaftsabbruch auch nach etlichen Reformen eine Straftat ist. Der Gegenstand der Kritik von Degener ist vor allem die eugenische Indikation.
Im Jahr 1974 wurde in Westdeutschland die sogenannte Fristenregelung eingeführt, innerhalb derer ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ohne Beratungspflicht möglich war. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch im folgenden Jahr vom Bundesverfassungsgericht für nicht grundgesetzkonform erklärt. Im Jahr 1976 folgte schließlich die Indikationsregelung, welche die medizinische, eugenische, kriminologische oder soziale Indikationen zu den Voraussetzungen machte, um einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu dürfen. Die eugenische Indikationsregelung[3] legitimierte einen Schwangerschaftsabbruch, sobald bei der Pränataldiagnostik (PND) festgestellt wurde, dass das zu erwartende Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben würde. Continue reading “Das Recht frei von Angst zu sein”