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A Gay Turning Point that Failed to Turn? The Beethoven hall Podium Discussion of 1980

Samuel Clowes Huneke is assistant professor of history in the Department of History and Art History at George Mason University. His research, which focuses on gender and sexuality in Nazi and Cold War Germany, has appeared in scholarly publications including Journal of Contemporary History and New German Critique. His first book, tentatively titled States of Liberation: Gay Men between Dictatorship and Democracy in Cold War Germany, is under contract with University of Toronto Press. He is a frequent contributor to Boston ReviewLos Angeles Review of Books, and The Point magazine.  

On July 12, 1980, thousands of gay West Germans descended on Bonn. A federal election was imminent and West Germany’s gay activists had organized a so-called podium discussion at the Beethovenhalle, the large performance hall that had twice hosted the Bundesversammlung, which elects the Federal Republic’s President. Inviting representatives of the major parties to speak to a queer audience, the instigators hoped the event would pressure politicians—in particular those of the governing Social Democratic Party (SPD) and Free Democratic Party (FDP)—to concede to their policy demands. These included reparations for gay victims of the Holocaust and repeal of §175 of the penal code, which after the law’s 1969 reform set a higher age of consent for sex acts between men. 

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Verschränkung von Geschlecht, (Straf-) Recht und kommerzieller Sexualität – Der Blick der Wiener Polizei auf das Verkaufen sexueller Dienstleistungen

Nora Lehner ist Universitätsassistentin am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Universität Wien. Sie arbeitet an ihrer Dissertation in der sie kommerzieller Sexualität in den ersten beiden Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg in Wien unter einer verwaltungs- und rechtshistorischen, alltagsgeschichtlichen und diskursanalytischen Perspektive untersucht. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind Frauen- und Geschlechtergeschichte, Geschichte der Sexualitäten, Biografieforschung und Diskursanalyse. Kontakt: nora.lehner(at)univie.ac.at 



„Dass Strafrecht ein Geschlecht hat, zeigt sich […]“ wie der Historiker Martin Lücke festhält „auf besonders deutliche Weise am Beispiel der käuflichen Sexualität“.[1] Im vorliegenden Beitrag soll aufgezeigt werden, inwiefern in Österreich nach 1945 die Gesetzgebung zu kommerzieller Sexualität und deren Umsetzung vergeschlechtlicht war. Neben den vagen definierten rechtlichen Bestimmungen wird, anhand von ausgewählten Behördendokumenten, der Blick der Wiener Polizei auf kommerzielle Sexualität veranschaulicht. 

Regulierungen der kommerziellen Sexualität 

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Wer zählt als Opfer? Einige Gedanken zu Gedächtnissymbolen und Legitimation.

Sébastien Tremblay hat kürzlich mit einer Dissertation über den Rosa Winkel als Symbol der schwulen und lesbischen Identität in der nördlichen transatlantischen Welt promoviert. Seine Arbeiten konzentrieren sich auf transatlantische Holocaust-Erinnerungen, queere transatlantische Geschichte, visuelle Begriffsgeschichte und das Potenzial einer neuen Form queerer globaler Geschichte, die weiße schwule euroamerikanische Erzählungen ‚provinzialisiert“. Nach seinem Studium an der Université de Montréal, der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin ist Tremblay derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Arbeitsbereich Globalgeschichte an der Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin. Er war Gastwissenschaftler am Centre for Queer History Goldsmiths, University of London. Kontakt: sebastien.tremblay@fu-berlin.de

Bild: Ina Rosenthal

Im Frühjahr 1988 erinnerte die Rosa Info, das offizielle Presseorgan des Vereins für sexuelle Gleichberechtigung e. V. in München, ihre Leser: „Der Stein muss endgültig sein!“[1] Vom welchem Stein aber war die Rede? Ein Gedenkstein für die in Dachau ermordeten homosexuellen Opfer des NS-Regimes sollte eingeweiht werden. Bei der Betrachtung der jüngsten Diskussionen und Ereignisse, könnte man* entsprechend über in den Konzentrationslagern inhaftierten lesbischen Opfer sprechen und sagen: “Die Kugel muss endgültig sein!” [2] Während des letzten Jahrzehnts haben Historiker*innen methodisch nachgewiesen, wie die Nationalsozialisten nicht-heteronormativ lebende Frauen unterdrückten.[3] Einige männliche Historiker, die gerne auch als gatekeeper agieren, bestreiten einen Teil dieser Forschung.[4] Symbolisiert wird diese Kontroverse nicht nur von einem Symbol, dem Rosa Winkel; das Symbol selbst ist die Kontroverse. Schwule Aktivisten haben sich jahrelang auf das Symbol als eine Form der heiligen Ikonographie für ihre Befreiung bezogen, ein legitimes Zeichen der Verletzung und Verfolgung. Lesbische Frauen hingegen oder auch nicht-heteronormativ lebende Frauen wurden in den Konzentrationslagern mit dem Schwarzen Winkel gekennzeichnet. Dessen positive Aneignung durch einige lesbische Aktivistinnen wurde als Instrumentalisierung der Geschichte abgetan.[5] Während also schwule Historiker und Aktivisten den Anspruch einer Wiederaneignung des Schwarzen Winkels dekonstruierten, basiert gleichzeitig einer großer Teil schwuler Identität auf der Verwendung des Rosa Winkels. 

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Gleiche Rechte, gleiche Strafen? Die erste Frauenbewegung und der § 175

Elisa Heinrich hat ihre Dissertation mit dem Titel „Intim und respektabel. Aushandlungen von Homosexualität und Freundinnenschaft in der deutschen Frauenbewegung 1870 bis 1914“ im Juli 2020 an der Universität Wien eingereicht. Im Rahmen weiterer Forschungsprojekte hat sie sich u.a. mit Erinnerungspolitiken und Denkmalkulturen in Bezug auf homosexuelle NS-Opfer beschäftigt. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sexualitätengeschichte und der Geschichte sozialer Beziehungen im 19. und 20. Jahrhundert.
Kontakt: elisa.heinrich(at)univie.ac.at

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entzündete sich im Deutschen Reich eine Debatte um die Frage, ob gleichgeschlechtliche Sexualakte zwischen Frauen ebenso strafbar sein sollten wie jene zwischen Männern. Auslöser dieser Kontroverse war der im Rahmen einer umfassenden Strafrechtsreform im Jahr 1909 veröffentlichte Vorentwurf, der vorsah den – bisher nur auf Männer angewandten – § 175 und damit das Delikt der „widernatürlichen Unzucht“ auf Frauen auszudehnen.

Dieser Vorstoß, gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Frauen zu kriminalisieren, löste eine Reihe von Reaktionen in unterschiedlichen Öffentlichkeiten aus. Die Frauenbewegung war als homosozialer Raum, in dem Frauen – als Freundinnen, Gefährtinnen, Paare – in professioneller, politischer und intimer Weise miteinander verbunden waren, von dieser Entwicklung in einzigartiger Weise betroffen. 

Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch

Der Vorentwurf der vorgesehenen Reform erschien im April 1909 und bildete eine von mehreren Stufen, um das Strafgesetzbuch von 1871 zu ersetzen. Die Reformierung der so genannten Sittlichkeitsdelikte berief sich in den Begründungen auf den Rechtswissenschaftler Wolfgang Mittermaier. Er hielt es für „prinzipienlos“, die „widernatürliche Unzucht“ zwischen Frauen nicht zu strafen – auch wenn diese nicht so häufig auftrete oder in der Öffentlichkeit sichtbar werde.[1] Die Gefahr, die davon für Familie und Jugend ausgehen würde, sei jedoch die gleiche, hieß es dann – direkt auf Mittermaier Bezug nehmend – im Vorentwurf; insofern werde nun die bisher bestehende Ungleichheit beseitigt. 

Auf die in Aussicht gestellte Erweiterung des § 175 auf Frauen gab es unterschiedliche, allerdings vermehrt negative Reaktionen. Von medizinischer und juristischer Seite wurde insbesondere auf die schwierige Bestimmung des Tatbestands bei Frauen hingewiesen. Meist handle es sich „um bloße Masturbation“, die ja – von Männern ausgeführt – nicht strafbar sei, während der bei Männern bestrafte Akt der Penetration bei Frauen physiologisch gar nicht möglich sei.[2]

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Die Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich

Paul M. Horntrich, Universitätsassistent am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien, forscht zur Geschichte der Pornographie in Österreich. Sein Dissertationsprojekt untersucht politische Debatten, mediale Diskussionen sowie den gerichtlichen Umgang mit Pornographie von den 1950er bis in die frühen 1980er Jahre.
Kontakt: paul.horntrich[at]univie.ac.at

Im Jahr 1976 wurde der Wiener Kaufmann Hans S., Besitzer eines Sex-Shops, in dem er vor allem Verhütungsmittel und Pornomagazine verkaufte, nach dem österreichischen Pornographiegesetz angezeigt. S., bereits zum wiederholten Male in dieser Sache angeklagt, fühlte sich zu Unrecht verurteilt und akzeptierte das Urteil des Erstgerichtes nicht. Unter Ausnutzung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel brachte er seinen Fall bis vor den Obersten Gerichtshof. Dieser traf eine wegweisende Entscheidung, die schließlich zu einer Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich führen sollte.

Der Straftatbestand der „Unzüchtigkeit“

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Kriminalisierung von Homosexualität: Eine Verflechtungsgeschichte von Straf- und Asylrecht

Veronika Springmann (Dr.), Studium der Geschichte und Sportwissenschaften. 
Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Geschichte des Nationalsozialismus, Geschichte der Gewalt, Körper- und Sexualitätsgeschichte sowie queere Geschichtsschreibung und Kulturgeschichte des Rechts.  Derzeit arbeitet sie innerhalb des DFG-Forschungsprojekts »Homosexuellenbewegung und Rechtsordnung in der Bundesrepublik 1949–2002« an der Freien Universität Berlin. 

Petra Sußner (Dr.) ist Rechtswissenschaftlerin und arbeitet im Rahmen des DFG-Forschungsprojekts „Knotenpunkt Kollektiv. Geschlecht, Sexuelle Orientierung und Geschlechtliche Identität als soziale Gruppe(n) im Europäischen Asylrecht“ an der Juristischen Fakultät der HU Berlin. Zum Thema ist von ihr zuletzt in der ZfMR 1/2020  „Mit Recht gegen die Verhältnisse: Asylrechtlicher Schutz vor Heteronormativität“ erschienen. 

Im Frühsommer 2020 hat das europäische Projekt SOGICA seine Abschlussempfehlungen für das Asylverfahren veröffentlicht. Eine davon lautet, dass das „BAMF und die Verwaltungsgerichte […] die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unabhängig von ihrer Durchsetzung als ausreichend anerkennen, um eine Verfolgung festzustellen“. Zum Hintergrund: im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH 2013) entschieden, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen nur dann als Verfolgung im Sinn des Asylrechts in Frage kommt, wenn es auch tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt. Es darf sich also nicht um ‚totes Recht‘ handeln. 

Petra Sußner und Veronika Springmann forschen in der DFG-Forschungsgruppe Recht-Geschlecht-Kollektivität einerseits zur Gerichtspraxis im europäischen Asylrecht („Verhandeln“) und andererseits zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen in der BRD. An dieser Stelle fragen sie gemeinsam nach der Kriminalisierung homosexueller Handlungen im Asylrecht und denken dabei andere Schutzansprüche mit der eigenen Verfolgungsgeschichte zusammen. Was bedeutet es, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen in der BRD selbst jahrzehntelang rechtliche Praxis war? Was lässt sich aus der historischen Perspektive für die aktuelle Asylrechtspraxis gewinnen? Ausgangspunkt des Beitrags ist die konkrete EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013. Diese Arbeit an einem konkreten Fall folgt dem Anspruch auf interdisziplinäre Rechtsforschung, die Recht als historisches kulturelles Phänomen und damit als soziale Praxis anerkennt, und konsequenterweise auch auf die Spezifika des dogmatischen Rechtsdiskurses zugeht. 

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Human Rights are not a Pie: against the Antinomical Vision of ‘Women’s Rights’ versus ‘Trans Rights’

Dr. Francesca Romana Ammaturo is Senior Lecturer in Sociology and human rights at the University of Roehampton. Her expertise is in the field of LGBTQI issues and human rights, LGBTQI social movements, European human rights, and European Citizenship.  During the last few years, she has been contributing to the field of LGBTQI+ studies by writing on a range of issues, from homonationalist sexual citizenship in Europe to debates on “gestational surrogacy” in Italy, Pride Events, as well as children’s rights in relation to gender and sexuality. She has published several single-authored articles in international peer-reviewed journals, as well as authored the monograph titled “European Sexual Citizenship: Human Rights, Bodies, and Identities” for Palgrave in 2017. Currently, her research focuses on LGBTQI activism and human rights in Southern Europe.

In recent years, an interesting quote has become popular on social media: ‘equal rights for others does not mean fewer rights for you. It’s not pie’. Beyond its use in popular culture, this statement addresses a relevant question in the philosophy of rights. Namely, whether human rights are a finite resource to be fought for by competing groups who may have partial – or complete – disagreement over their values or needs. 

Human Rights and the Antinomy of Values

In his 1990 book ‘the Age of Rights’, the Italian philosopher Norberto Bobbio addressed the idea that the existence of what he calls the antinomical and heterogeneous character of values, leading to a situation in which concessions made to a specific group of individuals in terms of their human rights would correspond to an undeniable loss of rights for another corresponding group of individuals. In Bobbio’s own words: 

“(…) Final values are antinomical, and cannot all be accomplished universally at the same time. It is necessary for both parties to make concessions in order to achieve them, and the concessions required for this process of conciliation involve personal preferences, political choices and ideological orientations.”
Bobbio, Norberto. 1996. The Age of Rights. Cambridge: Polity Press, p. 5–6.

Under human rights law, this principle is often embodied in the existence of restrictions to some rights that cannot be exercised in an absolute manner. An example is Article 10 of the European Convention on Human Rights (ECHR) protecting freedom of expression. According to an antinomical vision of rights suggested by Bobbio, for instance, LGBTQI+ friendly speech would be irreconcilable with homo- or transphobic speech. The two are fundamentally rooted in alternate visions of reality: one in which the lives of LGBTQI+ persons are valued and cherished, and one in which they are denied, mocked or vilified.  Whilst this logic seems to make sense, defining in practice what ‘values’ are, is far from being straightforward. 

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