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Rote Frontkämpfer*innen? – Männlichkeit durch Exklusion in der Weimarer KPD

Felix Müller studiert Geschichte und Politik des 20. Jahrhunderts (M.A.) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Europäischen Zwischenkriegszeit, der Weimarer Republik und der Intellektuellengeschichte. Kontakt: felix.konrad.mueller[at]posteo.de 

Der Rote Frontkämpferbund (RFB), wurde im Sommer 1924 gegründet. Der Kampfbund agierte zwar offiziell autonom, stand de facto aber unter Direktive der Parteiführung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).[1]  Der RFB entwickelte sich zu einer großen Massenorganisation, erreichte gar eine ähnlich hohe Mitgliederzahl wie seine „Mutterpartei“ und entwickelte sich durch seine Demonstrationskultur bis Ende 1926 zum öffentlichen Gesicht des Weimarer Kommunismus.[2] Damit kann der RFB als eine der augenfälligsten Erscheinungen der politischen Kultur der Weimarer Republik bezeichnet werden. Bereits die Symbolik des RFB, die im weiteren Verlauf der 1920er Bestandteil kommunistischer Ikonographie werden sollte, verweist auf seinen militanten Charakter: Die Geste der nach oben gestreckten, geballten Faust bildete das Emblem des RFB und war zugleich die Gebärde des Rotfront-Grußes seiner Mitglieder.[3]

Der RFB war die manifeste Folge der politischen Strategie der KPD, die parlamentarische und reformerische Politiken weitestgehend ablehnte. Nicht der Reichstag war das politische Mittel zur angestrebten, zukünftigen Gesellschaft, sondern die Straße, welche sich genommen und zum öffentlichen Schauplatz kompromissloser, „revolutionärer“ Fundamentalopposition, entschlossener Militanz und der eigenen Stärke wurde. Dabei kam es dem RFB nicht auf tatsächliche militärische Taktik, sondern auf die Symbolhaftigkeit und Außenwirkung der demonstrierten Radikalität an. Anstelle einer professionellen „Roten Armee“ auf deutschen Boden, die sich illegal bewaffnete und den Aufstand vorbereitete, handelte es sich beim RFB vielmehr um eine „Demonstrationsarmee“, durch welche die Symbol- und Körpersprache der KPD deutlich soldatischer wurde. In optischer Anlehnung an die Heeresorganisation des Kaiserreiches, die 1918/19 durch das Zutun der Arbeiterbewegung beendet wurde, marschierte der RFB in militärisch anmutenden Uniformen, mit Fahnen und mit Marschmusik in Reih und Glied öffentlich auf.[4]

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Kriminalisierung von Homosexualität: Eine Verflechtungsgeschichte von Straf- und Asylrecht

Veronika Springmann (Dr.), Studium der Geschichte und Sportwissenschaften. 
Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Geschichte des Nationalsozialismus, Geschichte der Gewalt, Körper- und Sexualitätsgeschichte sowie queere Geschichtsschreibung und Kulturgeschichte des Rechts.  Derzeit arbeitet sie innerhalb des DFG-Forschungsprojekts »Homosexuellenbewegung und Rechtsordnung in der Bundesrepublik 1949–2002« an der Freien Universität Berlin. 

Petra Sußner (Dr.) ist Rechtswissenschaftlerin und arbeitet im Rahmen des DFG-Forschungsprojekts „Knotenpunkt Kollektiv. Geschlecht, Sexuelle Orientierung und Geschlechtliche Identität als soziale Gruppe(n) im Europäischen Asylrecht“ an der Juristischen Fakultät der HU Berlin. Zum Thema ist von ihr zuletzt in der ZfMR 1/2020  „Mit Recht gegen die Verhältnisse: Asylrechtlicher Schutz vor Heteronormativität“ erschienen. 

Im Frühsommer 2020 hat das europäische Projekt SOGICA seine Abschlussempfehlungen für das Asylverfahren veröffentlicht. Eine davon lautet, dass das „BAMF und die Verwaltungsgerichte […] die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unabhängig von ihrer Durchsetzung als ausreichend anerkennen, um eine Verfolgung festzustellen“. Zum Hintergrund: im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH 2013) entschieden, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen nur dann als Verfolgung im Sinn des Asylrechts in Frage kommt, wenn es auch tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt. Es darf sich also nicht um ‚totes Recht‘ handeln. 

Petra Sußner und Veronika Springmann forschen in der DFG-Forschungsgruppe Recht-Geschlecht-Kollektivität einerseits zur Gerichtspraxis im europäischen Asylrecht („Verhandeln“) und andererseits zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen in der BRD. An dieser Stelle fragen sie gemeinsam nach der Kriminalisierung homosexueller Handlungen im Asylrecht und denken dabei andere Schutzansprüche mit der eigenen Verfolgungsgeschichte zusammen. Was bedeutet es, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen in der BRD selbst jahrzehntelang rechtliche Praxis war? Was lässt sich aus der historischen Perspektive für die aktuelle Asylrechtspraxis gewinnen? Ausgangspunkt des Beitrags ist die konkrete EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013. Diese Arbeit an einem konkreten Fall folgt dem Anspruch auf interdisziplinäre Rechtsforschung, die Recht als historisches kulturelles Phänomen und damit als soziale Praxis anerkennt, und konsequenterweise auch auf die Spezifika des dogmatischen Rechtsdiskurses zugeht. 

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Welcher Rechtsbegriff für die interdisziplinäre Rechtsforschung?

Isabell Hensel, Judith Höllmann und Eva Kocher sind die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und die Leiterin des Projekts „Selbstermächtigung in verrechtlichten Verhältnissen. Zum Wandel vergeschlechtlichter Kollektive in Konflikten der Erwerbsarbeit“, das ein Teilprojekt in der Forschungsgruppe „Recht Geschlecht Kollektivität“ bildet. Die beiden Juristinnen und die Soziologin haben sich nicht nur untereinander, sondern auch in den Debatten innerhalb der Forschungsgruppe immer wieder mit der Frage beschäftigt, welche besonderen Herausforderungen die interdisziplinäre Rechtsforschung mit sich bringt, wenn sie die normativen Dimensionen des Rechts angemessen untersuchen möchte.

Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts

In den Rechtswissenschaften sind – mit einigen Ausnahmen – rechtssoziologische Perspektiven, die die sozialen Wirklichkeiten des Rechts in den Blick nehmen, unterrepräsentiert. Der juristische Diskurs ist dominiert von einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Recht, die dieses unter Aspekten der Soll-Geltung untersucht, der Rechtsdogmatik.[1] Soziologische Analysen des Rechts rücken dagegen zunehmend in den Fokus anderer, insbesondere sozialwissenschaftlicher Disziplinen.[2]

Die DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“ bringt mit der Idee interdisziplinärer Rechtsforschung die verschiedenen Disziplinen zusammen. Durch die Einbeziehung der interdisziplinären Vielfalt stärkt sie nicht nur einen entsprechenden Begriff der Rechtssoziologie,[3] sondern geht ganz selbstverständlich davon aus, dass „Wirklichkeitswissenschaft vom Recht“[4] zwar nicht mehr als alleiniges Projekt einer „neuen Rechtswissenschaft“,[5] aber auch nicht als Projekt ohne Rechtswissenschaft, sondern nur als Gemeinschaftsprojekt zu verstehen ist. Das rechtssoziologische Forschungsprogramm kann nicht in Abgrenzung zur dogmatischen Jurisprudenz und juridischer Praktiken bestimmt werden, sondern muss diese selbst zum Gegenstand machen.[6] Sie muss normative Sinnproduktionen verstehen lernen. Es müssen nicht nur „normative Strukturen von der empirischen Perspektive der Soziologie“[7] erfasst werden, sondern dies erfordert die Anerkennung der jeweiligen Fächerexpertise. Hier liegt der Mehr- und Eigenwert interdisziplinärer Rechtsforschung, weil sie Sozialwissenschaftler*innen entlastet, in die Tiefen juridischen Technikwissens vordringen zu müssen, aber gleichzeitig die Jurist*innen herausfordert, diese Techniken reflektiert zu betrachten und die Normierungslogiken zu hinterfragen. Recht wird aus der Perspektive juristisch informierter Soziolog*innen und soziologisch informierter Jurist*innen als normative und soziale Praxis beobachtbar. Gerade die Kombination aus Wissen und Distanz macht die Zusammenarbeit produktiv und eröffnet zudem kritische Räume.

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Ein Virus ist immer mehr als nur ein Virus

Gedanken zu HIV/AIDS und Covid-19 

Adrian Lehne für “Ruminationen

Die aktuelle Covid-19 Pandemie hat in kurzer Zeit einen radikalen Wandel im Leben fast aller Menschen verursacht. Kontaktreduktion, stay at home, Selbstisolation sind nun gefordert. Wie gesellschaftliches Zusammenleben geht, muss in vielen Bereichen neu ausgelotet und ausprobiert werden. Wie Gesellschaften funktionieren wird nun jeden Tag diskutiert. Viele Berichterstattungen und politischen Kommentare stellten Vergleiche und Bezugnahmen zu den großen Epidemien und Pandemien der letzten Jahrhunderte her, von der Pest bis zur Spanischen Grippe. In queeren Medien finden Vergleiche von Covid-19 und AIDS statt.[1]

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Ruminationen

Unter dieser neuen Rubrik wird überlegt, abgewogen, rasöniert und reflektiert. Inhalte und Themen werden neu überdacht. Damit schaffen wir auf unserem Blog Raum für Autor*innen, die Lust haben sich zu Konzepten, Methoden und Theorien zu äußern. Hier darf und soll ganz explizit das Prozesshafte von wissenschaftlicher Arbeit sichtbar werden. Viel Spaß mit dem ersten Beitrag von Veronika Springmann zu Geschichte und Recht.

Recht und Geschichte. Recht in der Geschichte

Veronika Springmann für “Ruminationen

Dass Historiker wie bspw. Hans-Ulrich Wehler in seiner Gesellschaftsgeschichte Recht als Kategorie weder berücksichtigt noch benannt haben, verweist einmal mehr auf die rechtliche Konstituierung eines ‚autonomen männlichen Subjekts‘, von dem das Recht ausging und diesem Freiheit gewährte. Wird Recht nicht als einschränkend empfunden, scheint es auch nicht als strukturierend wahrgenommen zu werden.  
Mittlerweile liegen eine Reihe von Texten vor, die das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft näher zu bestimmen versuchen und entsprechend an der Schnittstelle beider angesiedelter Gegenstände diskutieren. Reinhart Koselleck beispielsweise reflektiert in seinem Essay Geschichte, Recht und Gerechtigkeit „das Verhältnis der allgemeinen Geschichte zur Rechtsgeschichte“. Dabei beschäftigt ihn die Frage, inwieweit beide Wissenschaften der Suche nach Gerechtigkeit verpflichtet seien.[1]

Von wo aus aber wird die Beziehung definiert, wenn Rechts- und Geschichtswissenschaften ins Verhältnis gesetzt werden, und welche Ansprüche haben beide aneinander? Historiker*innen arbeiten schon lange mit juridischen/juristischen Quellen[2]. Nicht nur Koselleck verglich die Arbeit von Historiker*innen mit der von Richter*innen in ihrem Anspruch auf der Suche nach Wahrheit.[3]

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