Isabell Hensel, Judith Höllmann und Eva Kocher sind die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und die Leiterin des Projekts „Selbstermächtigung in verrechtlichten Verhältnissen. Zum Wandel vergeschlechtlichter Kollektive in Konflikten der Erwerbsarbeit“, das ein Teilprojekt in der Forschungsgruppe „Recht Geschlecht Kollektivität“ bildet. Die beiden Juristinnen und die Soziologin haben sich nicht nur untereinander, sondern auch in den Debatten innerhalb der Forschungsgruppe immer wieder mit der Frage beschäftigt, welche besonderen Herausforderungen die interdisziplinäre Rechtsforschung mit sich bringt, wenn sie die normativen Dimensionen des Rechts angemessen untersuchen möchte.
Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts
In den Rechtswissenschaften sind – mit einigen Ausnahmen – rechtssoziologische Perspektiven, die die sozialen Wirklichkeiten des Rechts in den Blick nehmen, unterrepräsentiert. Der juristische Diskurs ist dominiert von einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Recht, die dieses unter Aspekten der Soll-Geltung untersucht, der Rechtsdogmatik.[1] Soziologische Analysen des Rechts rücken dagegen zunehmend in den Fokus anderer, insbesondere sozialwissenschaftlicher Disziplinen.[2]
Die DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“ bringt mit der Idee interdisziplinärer Rechtsforschung die verschiedenen Disziplinen zusammen. Durch die Einbeziehung der interdisziplinären Vielfalt stärkt sie nicht nur einen entsprechenden Begriff der Rechtssoziologie,[3] sondern geht ganz selbstverständlich davon aus, dass „Wirklichkeitswissenschaft vom Recht“[4] zwar nicht mehr als alleiniges Projekt einer „neuen Rechtswissenschaft“,[5] aber auch nicht als Projekt ohne Rechtswissenschaft, sondern nur als Gemeinschaftsprojekt zu verstehen ist. Das rechtssoziologische Forschungsprogramm kann nicht in Abgrenzung zur dogmatischen Jurisprudenz und juridischer Praktiken bestimmt werden, sondern muss diese selbst zum Gegenstand machen.[6] Sie muss normative Sinnproduktionen verstehen lernen. Es müssen nicht nur „normative Strukturen von der empirischen Perspektive der Soziologie“[7] erfasst werden, sondern dies erfordert die Anerkennung der jeweiligen Fächerexpertise. Hier liegt der Mehr- und Eigenwert interdisziplinärer Rechtsforschung, weil sie Sozialwissenschaftler*innen entlastet, in die Tiefen juridischen Technikwissens vordringen zu müssen, aber gleichzeitig die Jurist*innen herausfordert, diese Techniken reflektiert zu betrachten und die Normierungslogiken zu hinterfragen. Recht wird aus der Perspektive juristisch informierter Soziolog*innen und soziologisch informierter Jurist*innen als normative und soziale Praxis beobachtbar. Gerade die Kombination aus Wissen und Distanz macht die Zusammenarbeit produktiv und eröffnet zudem kritische Räume.
Continue reading “Welcher Rechtsbegriff für die interdisziplinäre Rechtsforschung?”