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Wer zählt als Opfer? Einige Gedanken zu Gedächtnissymbolen und Legitimation.

Sébastien Tremblay hat kürzlich mit einer Dissertation über den Rosa Winkel als Symbol der schwulen und lesbischen Identität in der nördlichen transatlantischen Welt promoviert. Seine Arbeiten konzentrieren sich auf transatlantische Holocaust-Erinnerungen, queere transatlantische Geschichte, visuelle Begriffsgeschichte und das Potenzial einer neuen Form queerer globaler Geschichte, die weiße schwule euroamerikanische Erzählungen ‚provinzialisiert“. Nach seinem Studium an der Université de Montréal, der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin ist Tremblay derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Arbeitsbereich Globalgeschichte an der Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin. Er war Gastwissenschaftler am Centre for Queer History Goldsmiths, University of London. Kontakt: sebastien.tremblay@fu-berlin.de

Bild: Ina Rosenthal

Im Frühjahr 1988 erinnerte die Rosa Info, das offizielle Presseorgan des Vereins für sexuelle Gleichberechtigung e. V. in München, ihre Leser: „Der Stein muss endgültig sein!“[1] Vom welchem Stein aber war die Rede? Ein Gedenkstein für die in Dachau ermordeten homosexuellen Opfer des NS-Regimes sollte eingeweiht werden. Bei der Betrachtung der jüngsten Diskussionen und Ereignisse, könnte man* entsprechend über in den Konzentrationslagern inhaftierten lesbischen Opfer sprechen und sagen: “Die Kugel muss endgültig sein!” [2] Während des letzten Jahrzehnts haben Historiker*innen methodisch nachgewiesen, wie die Nationalsozialisten nicht-heteronormativ lebende Frauen unterdrückten.[3] Einige männliche Historiker, die gerne auch als gatekeeper agieren, bestreiten einen Teil dieser Forschung.[4] Symbolisiert wird diese Kontroverse nicht nur von einem Symbol, dem Rosa Winkel; das Symbol selbst ist die Kontroverse. Schwule Aktivisten haben sich jahrelang auf das Symbol als eine Form der heiligen Ikonographie für ihre Befreiung bezogen, ein legitimes Zeichen der Verletzung und Verfolgung. Lesbische Frauen hingegen oder auch nicht-heteronormativ lebende Frauen wurden in den Konzentrationslagern mit dem Schwarzen Winkel gekennzeichnet. Dessen positive Aneignung durch einige lesbische Aktivistinnen wurde als Instrumentalisierung der Geschichte abgetan.[5] Während also schwule Historiker und Aktivisten den Anspruch einer Wiederaneignung des Schwarzen Winkels dekonstruierten, basiert gleichzeitig einer großer Teil schwuler Identität auf der Verwendung des Rosa Winkels. 

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Kriminalisierung von Homosexualität: Eine Verflechtungsgeschichte von Straf- und Asylrecht

Veronika Springmann (Dr.), Studium der Geschichte und Sportwissenschaften. 
Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Geschichte des Nationalsozialismus, Geschichte der Gewalt, Körper- und Sexualitätsgeschichte sowie queere Geschichtsschreibung und Kulturgeschichte des Rechts.  Derzeit arbeitet sie innerhalb des DFG-Forschungsprojekts »Homosexuellenbewegung und Rechtsordnung in der Bundesrepublik 1949–2002« an der Freien Universität Berlin. 

Petra Sußner (Dr.) ist Rechtswissenschaftlerin und arbeitet im Rahmen des DFG-Forschungsprojekts „Knotenpunkt Kollektiv. Geschlecht, Sexuelle Orientierung und Geschlechtliche Identität als soziale Gruppe(n) im Europäischen Asylrecht“ an der Juristischen Fakultät der HU Berlin. Zum Thema ist von ihr zuletzt in der ZfMR 1/2020  „Mit Recht gegen die Verhältnisse: Asylrechtlicher Schutz vor Heteronormativität“ erschienen. 

Im Frühsommer 2020 hat das europäische Projekt SOGICA seine Abschlussempfehlungen für das Asylverfahren veröffentlicht. Eine davon lautet, dass das „BAMF und die Verwaltungsgerichte […] die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unabhängig von ihrer Durchsetzung als ausreichend anerkennen, um eine Verfolgung festzustellen“. Zum Hintergrund: im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH 2013) entschieden, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen nur dann als Verfolgung im Sinn des Asylrechts in Frage kommt, wenn es auch tatsächlich zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt. Es darf sich also nicht um ‚totes Recht‘ handeln. 

Petra Sußner und Veronika Springmann forschen in der DFG-Forschungsgruppe Recht-Geschlecht-Kollektivität einerseits zur Gerichtspraxis im europäischen Asylrecht („Verhandeln“) und andererseits zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen in der BRD. An dieser Stelle fragen sie gemeinsam nach der Kriminalisierung homosexueller Handlungen im Asylrecht und denken dabei andere Schutzansprüche mit der eigenen Verfolgungsgeschichte zusammen. Was bedeutet es, dass die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen in der BRD selbst jahrzehntelang rechtliche Praxis war? Was lässt sich aus der historischen Perspektive für die aktuelle Asylrechtspraxis gewinnen? Ausgangspunkt des Beitrags ist die konkrete EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013. Diese Arbeit an einem konkreten Fall folgt dem Anspruch auf interdisziplinäre Rechtsforschung, die Recht als historisches kulturelles Phänomen und damit als soziale Praxis anerkennt, und konsequenterweise auch auf die Spezifika des dogmatischen Rechtsdiskurses zugeht. 

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‘I ought not be married as a coloured person’: Rassenmischehen and Categories of Difference in 1920s Southwest Africa

Lisa M. Todd is Associate Professor of History at the University of New Brunswick in Fredericton, Canada. She holds a PhD from the University of Toronto, an MA from Royal Holloway College, University of London, and a BA from the University of New Brunswick.  Todd’s first monograph, Sexual Treason in Germany during the First World War, appeared in 2017 with Palgrave-Macmillan. Her current project, “Racial Citizenship: Miscegenation, Scientific Authority, and the Creation of Intimate ‘Others’ in Modern Germany, 1880-1950,” examines the anthropological interest in “mixed race” sexual relationships, from the German colonial period, to the end of the Third Reich. 

Background: Post-Genocidal Mixed Marriage Regulations

In 1905, amidst the genocidal violence that accompanied the German-Herero and German-Nama Wars, colonial administrators in German Southwest Africa (SWA, present-day Namibia) introduced a ban on ‘civil marriages between whites and ‘natives.’ Two years later they nullified all so-called mixed marriages that had taken place before 1905. In 1908, a German Imperial Ordinance was published conferring on governors the power to make laws concerning the marriage of Indigenous peoples in Protectorates. In May 1912 the German Reichstag passed a controversial resolution ‘to ensure the validity of marriages between whites and natives in all German colonies’ and to determine the rights of illegitimate children, and in April 1914, the Governor of German Southwest Africa issued a decree allowing for the registration of marriages between Europeans and ‘natives’. The inconsistency of these legal decisions, over the course of only nine years, resulted in trauma to the families involved, but also an uneven implementation of the processes of sexual and racial segregation that accompanied the German occupation of Namibia.[1]

A lively historiography has developed around early twentieth century Rassenmischehen in the colonial sphere, as scholars seek to evaluate how the racialization of space compounded hierarchies of power in settler societies. Sexual ‘race-mixing,’ or miscegenation, presented obstacles to these power structures. White settlers increasingly saw biracial persons as cases in urgent need of categorization: would these people, with the ‘white blood in their veins’ be useful in future European domination, or did their ‘black blood’ mark them as future threats to white supremacy in occupied lands?  Uncertainty about the intersections of race, sexuality, and the law continued past German occupation, and were further complicated when South African authorities introduced their own anti-miscegenation legislation after 1919. The following example illustrates this point.

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„Weggelaufene“ Ehefrauen vor der Scharia

Scheidungsproblematiken im habsburgischen Bosnien-Herzegowina

Ninja Bumann ist Universitätsassistentin (PraeDoc) am Institut für Osteuropäische Geschichte der Universität Wien. Sie forscht im Rahmen ihrer Dissertation zu Ehen und Geschlechterbeziehungen sowie deren Aushandlung an Schariagerichten im habsburgischen Bosnien-Herzegowina.

Mit der Okkupation der osmanischen Provinzen Bosnien und Herzegowina durch Österreich-Ungarn im Jahr 1878 kamen erstmals Muslim*innen unter habsburgische Herrschaft. Sie stellten ein Drittel der Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas.[1] Dies führte dazu, dass die hiesigen Schariagerichte in die neu errichtete österreichisch-ungarische Verwaltung integriert wurden. Diese Gerichte, die nach islamischen Vorschriften Recht sprachen, waren für die Regelung von Ehe-, Familien- und Erbangelegenheiten von Muslim*innen zuständig. Die Akten dieser Schariagerichte bieten Historiker*innen heute eine Masse an Informationen, welche über Ehe- und Familienbeziehungen Auskunft geben und gleichzeitig ebenso die Komplexität des Verhältnisses zwischen der habsburgischen Herrschaft und der lokalen muslimischen Bevölkerung aufzeigen. Als Beispiel, um diese Aspekte darzustellen, bieten sich die Gerichtsfälle zu Frauen an, die ihren Ehemann gegen dessen Willen verlassen haben. 

Ein Gesuch an den bosnischen Gouverneur

Im Dezember 1900 wurde dem gemeinsamen k.u.k. Finanzminister und Gouverneur von Bosnien-Herzegowina, Benjámin Kállay, ein von zahlreichen muslimischen Notabeln aus ganz Bosnien-Herzegowina unterzeichnetes Gesuch überreicht, in dem unter anderem gefordert wurde, dass die Schariagerichte eine Vollstreckungskompetenz erhalten sollten. Mit dieser Kompetenz ausgestattet sollten Schariarichter ihre Urteile unter Androhung von Geld- oder Haftstrafen aussprechen können, die dann von den Landesbehörden umgesetzt werden sollten. Diese Forderung wurde damit begründet, dass Ehefrauen ihre Ehemänner häufig gegen dessen Willen und ohne eine gerichtliche Auflösung der Ehe verließen. Dieses Verhalten sei aber gegen die „religiösen Institutionen“ und zerstöre „das Fundament des islamischen Ehe- und Familienlebens“.[2]

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Walpurgisnacht 1983

© Rita Maier/Schwules Museum, Berlin

Petra Gall © Rita Maier/Schwules Museum, Berlin

Die Frauen* stürmen nach vorne, sie erobern sich die Straße, sie machen sich sichtbar im öffentlichen Raum. Sich an den Händen greifend, stützen und ziehen sie sich gleichermaßen. Vielleicht skandierten sie den damals auf Demonstrationen oft gerufenen Slogan: Wir sind Frauen, wir sind viele und wir haben die Schnauze voll.

Am 30.4.1983 fand in Westberlin die traditionelle Walpurgisnacht-Demo statt. Organisiert wurde sie unter anderem vom „Notruf für Beratung von vergewaltigten Frauen Berlin[1]. Eines der zentralen Themen der Lesben- und Frauenbewegung der 1970er und 80er Jahre war die Auseinandersetzung mit sexueller Gewalt und das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung. 

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Recht und Geschichte. Recht in der Geschichte

Veronika Springmann für “Ruminationen

Dass Historiker wie bspw. Hans-Ulrich Wehler in seiner Gesellschaftsgeschichte Recht als Kategorie weder berücksichtigt noch benannt haben, verweist einmal mehr auf die rechtliche Konstituierung eines ‚autonomen männlichen Subjekts‘, von dem das Recht ausging und diesem Freiheit gewährte. Wird Recht nicht als einschränkend empfunden, scheint es auch nicht als strukturierend wahrgenommen zu werden.  
Mittlerweile liegen eine Reihe von Texten vor, die das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft näher zu bestimmen versuchen und entsprechend an der Schnittstelle beider angesiedelter Gegenstände diskutieren. Reinhart Koselleck beispielsweise reflektiert in seinem Essay Geschichte, Recht und Gerechtigkeit „das Verhältnis der allgemeinen Geschichte zur Rechtsgeschichte“. Dabei beschäftigt ihn die Frage, inwieweit beide Wissenschaften der Suche nach Gerechtigkeit verpflichtet seien.[1]

Von wo aus aber wird die Beziehung definiert, wenn Rechts- und Geschichtswissenschaften ins Verhältnis gesetzt werden, und welche Ansprüche haben beide aneinander? Historiker*innen arbeiten schon lange mit juridischen/juristischen Quellen[2]. Nicht nur Koselleck verglich die Arbeit von Historiker*innen mit der von Richter*innen in ihrem Anspruch auf der Suche nach Wahrheit.[3]

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