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„Unsere Stellung zu diesem Problem der Abtreibung ist ganz klar”

Parlamentarierinnen der SPD und KPD zur Abtreibungsdebatte 1926

Anna-Josepha Kriesche studiert Gymnasiallehramt Geschichte und Französisch an der Friedrich-Schiller Universität Jena. Diesen Text schrieb sie im Rahmen des Seminars „Sexualitäten der Revolution – Revolutionen der Sexualität“ (im WiSe 20/21 bei Pia Marzell) als Hausarbeit und überarbeitete ihn für den Blog. In ihrer anstehenden Abschlussarbeit wird sie sich weiterhin mit der Thematik, dann in Zeitschriften der SPD, auseinandersetzen.

„Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötedt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewandt oder ihr beigebracht hat.“[1]

Seit der §218 erstmals im StGB von 1871 auftauchte, wurden Debatten um dessen Änderung geführt. Als ein Höhepunkt dieser Diskussionen kann sicherlich die breite außerparlamentarische Protestbewegung politisch engagierter Frauen, Künstler*innen und Ärzt*innen in der Weimarer Republik bezeichnet werden, die sich Ende der 1920er herausbildete. Diese öffentliche Protestbewegung formierte sich aus dem Bund für Mutterschutz und Sexualreform, der feministischen Frauenliga sowie dem Bund deutscher Ärztinnen. Im Reichstag waren es Parlamentarierinnen aus SPD und KPD wie Marie Juchacz, Lore Agnes oder Martha Arendsee, die sich seit 1920 mit Anträgen für eine Strafrechtsänderung einsetzten, und entsprechend die Positionen ihrer Parteien in der Abtreibungsdebatte und in den Verhandlungen im Mai 1926 vertraten.

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Das Recht frei von Angst zu sein

Wie beeinflusste der §218 StGB die Behinderten-Bewegung der 1980er Jahre in Deutschland?

Felicitas-Josephine Platz, Studium M.A. Geschichtswissenschaften, Kontakt: platz.felicitas[at]gmail.com

„Die Hetzschrift der […] KSG ‚Arbeitskreis für das Leben‘ ist ein Pamphlet gegen Abtreibung, in dem weder die Interessen der Frauen noch die der Krüppel vertreten werden!“[1]  Anhand dieser §Aussage der Professorin und Aktivistin Theresia Degeners[2] wird die Meinung der Krüppelbewegung bezüglich des § 218 Strafgesetzbuch (STGB) der 1980er Jahre deutlich, nach welchem der Schwangerschaftsabbruch auch nach etlichen Reformen eine Straftat ist. Der Gegenstand der Kritik von Degener ist vor allem die eugenische Indikation.
Im Jahr 1974 wurde in Westdeutschland die sogenannte Fristenregelung eingeführt, innerhalb derer ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ohne Beratungspflicht möglich war. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch im folgenden Jahr vom Bundesverfassungsgericht für nicht grundgesetzkonform erklärt. Im Jahr 1976 folgte schließlich die Indikationsregelung, welche die medizinische, eugenische, kriminologische oder soziale Indikationen zu den Voraussetzungen machte, um einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu dürfen. Die eugenische Indikationsregelung[3] legitimierte einen Schwangerschaftsabbruch, sobald bei der Pränataldiagnostik (PND) festgestellt wurde, dass das zu erwartende Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben würde. Continue reading “Das Recht frei von Angst zu sein”