Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Recht auf Begehren: 50 Jahre Strafrechtsreform

Veronika Springmann

Am 1. September 1969 trat das Gesetz zur Strafrechtsreform in Kraft. Damit war mann-männliche Homosexualität nicht mehr strafbar. Männer, die zu diesem Zeitpunkt auf Grunde des § 175 StGb inhaftiert waren, mussten aus den Gefängnissen entlassen werden, weil nun, nach der Strafrechtsreform, kein Haftgrund mehr vorlag. Dem voraus gegangen waren jahrelange Diskussionen und Debatten um eine Reform des Strafrechts. 1871 in Deutschland eingeführt und im Nationalsozialismus verschärft, wurde es in der BRD einfach übernommen. In der Kritik stand insbesondere das Sexualstrafrecht und damit der § 175 StGb.

„Große Strafrechtsreform“ aber Homosexualität bleibt strafbar

Seit 1954 setzte sich die „Große Strafrechtsreform“ mit der Überarbeitung des Strafrechts auseinander. 1962 hat das Bundeskabinett einen Alternativvorschlag verabschiedet, der vom Bundestag diskutiert werden sollte. Allerdings verblieb in diesem Entwurf Homosexualität nach wie vor strafbar. Für Herbert Jäger, Professor für Strafrecht und Kriminologie, Hans Giese, Sexualwissenschaftler an der Universität Hamburg und im übrigen auch Gutachter für Männer, gegen die wegen § 175 StGb ermittelt wurde, Hans-Bürger Prinz, Psychiater an der Universität Hamburg und Präsident der Gesellschaft für Sexualforschung sowie Fritz Bauer, Bundesstaatsanwalt, ein Grund, um den Sammelband „Sexualität und Verbrechen“ herauszugeben.[1]

Recht und Moral

Eine der zentrale Fragen, sowohl in der Strafrechtskommission als auch in dem genannten Sammelband war die danach, wie Recht und Moral voneinander getrennt werden können, so dass das Recht auf Selbstbestimmung tatsächlich auch gelebt werden kann. Entsprechend fiel auch die Diskussion in der Strafrechtskommission aus.

„Ich plädiere dafür, daß die einfache Unzucht zwischen Männern künftig nicht mehr unter Strafe gestellt wird. Ein entscheidendes Argument dafür ist, dass es ganz sicher einen Unterschied zwischen Recht und Moral gibt oder anders ausgedrückt, dass es einen Unterschied gibt zwischen Sünde im religiösen Sinn und den Rechtsvorschriften gibt, die in den Gesetzen stehen und für alle verbindlich sind. (…) Gerade im Bereich des Strafrechts stimmen Sünde und Moral auf der einen Seite und Recht auf der anderen Seite nicht immer überein.”

– plädierte der Bundestagsabgeordnete und Jurist Adolf Müller-Emmert (SPD) auf besagter Sitzung.[2] Am 16. Januar entschied der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform auf seiner 130. Sitzung, dass mann-männliche Homosexualität zukünftig straffrei zu stellen sei. Der Strafrechtsausschuss sprach sich dafür einstimmig aus. Zentral für die Trennung von Recht und Moral war die Veränderung des sogenannten Rechtsgüterschutzes. Bisher war es die Sittlichkeit die geschützt werden sollte und mann-männliche Homosexualität galt als „Verbrechen wider die Sittlichkeit.“ Nicht mehr die Sittlichkeit sollte geschützt werden, sondern das Recht auf individuelle Selbstbestimmung

Die Frage nach der Schutzaltergrenze bleibt

Problematisch blieb noch einige Jahre die Frage der sog. Schutzaltergrenze. Während dieses für die heterosexuelle Kontakte bei 16 Jahren lag, wurde sie für gleichgeschlechtliche Kontakte bei Männer auf 21 Jahre festgelegt. Auch wenn Homosexualität nun straffrei gestellt wurde, bedeutet das keineswegs, dass Homosexualität als gleichgestelltes Begehren neben der Heterosexualität akzeptiert wurde. Dafür setzten sich nun in unterschiedlichen Formen und Forderungen zahlreiche Gruppen und Bewegungen ein.


Diesen Artikel zitieren: Veronika Springmann, “Recht auf Begehren: 50 Jahre Strafrechtsreform”, in: History | Sexuality | Law, 01/09/2019, https://hsl.hypotheses.org/935, (abgerufen am: Datum).


[1] Fritz Bauer/Hans Bürger-Prinz/Hans Giese/Herbert Jäger (Hg.), Sexualität und Verbrechen, Frankfurt am Main
[2] Deutscher Bundestag, VH/3 (V 344/345 A2).


OpenEdition suggests that you cite this post as follows:
hsl (August 31, 2019). Recht auf Begehren: 50 Jahre Strafrechtsreform. History | Sexuality | Law. Retrieved October 14, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppvo


Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.