Wie beeinflusste der §218 StGB die Behinderten-Bewegung der 1980er Jahre in Deutschland?
Felicitas-Josephine Platz, Studium M.A. Geschichtswissenschaften, Kontakt: platz.felicitas[at]gmail.com
„Die Hetzschrift der […] KSG ‚Arbeitskreis für das Leben‘ ist ein Pamphlet gegen Abtreibung, in dem weder die Interessen der Frauen noch die der Krüppel vertreten werden!“[1] Anhand dieser §Aussage der Professorin und Aktivistin Theresia Degeners[2] wird die Meinung der Krüppelbewegung bezüglich des § 218 Strafgesetzbuch (STGB) der 1980er Jahre deutlich, nach welchem der Schwangerschaftsabbruch auch nach etlichen Reformen eine Straftat ist. Der Gegenstand der Kritik von Degener ist vor allem die eugenische Indikation.
Im Jahr 1974 wurde in Westdeutschland die sogenannte Fristenregelung eingeführt, innerhalb derer ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ohne Beratungspflicht möglich war. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch im folgenden Jahr vom Bundesverfassungsgericht für nicht grundgesetzkonform erklärt. Im Jahr 1976 folgte schließlich die Indikationsregelung, welche die medizinische, eugenische, kriminologische oder soziale Indikationen zu den Voraussetzungen machte, um einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu dürfen. Die eugenische Indikationsregelung[3] legitimierte einen Schwangerschaftsabbruch, sobald bei der Pränataldiagnostik (PND) festgestellt wurde, dass das zu erwartende Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben würde.In den 1980iger Jahren erlangte die PND einen bedeutenden Stellenwert, da es werdenden Eltern immer wichtiger wurde, mögliche Risiken einer Krankheit oder Fehlbildung des ungeborenen Kindes, vorzubeugen. Jedoch war für viele Eltern nicht allein der genetische „Defekt“ des Kindes problematisch, vielmehr wurden Bedenken bezüglich des Kosten-Nutzen-Verhaltens und der eigenen Zukunftspläne, sowie des Selbstbestimmungsrechts geäußert. Die Debatten um die eugenische Indikation trugen auch zur Auseinandersetzung mit dem Abtreibungsrecht seitens der Behindertenbewegung bei. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie und mit welchen Argumenten diese Debatten in einer der Bewegungszeitschriften aussah. Anhand eines Ausschnittes der Krüppelzeitschrift des Jahres 1981 soll beispielhaft nachgezeichnet werden, welche Meinung die Krüppelbewegung vertrat, und inwiefern Stellung zu dem §218 bezogen wurde.

Das untersuchte Printmedium und schriftliche Organ der „Krüppelbewegung“ wurde in den 1980er Jahren von und für behinderte Menschen herausgegeben. Die „Krüppelzeitung“ erschien von 1979-1985 und war ein Magazin „von Krüppel[n] für Krüppel“. Das bedeutet, dass sowohl die Redaktion als auch die Herausgabe allein von behinderten Menschen durchgeführt wurde. Herausgegeben wurden während des sechsjährigen Bestehens 14 Ausgaben à 50 Seiten. Im Jahr 1986 fusionierten die Kölner Zeitschrift „Luftpumpe“ und die Hamburger „Krüppelzeitschrift“ zu der Zeitschrift „Die Randschau“. Die Randschau erschien von 1986 bis 1999, vier bis fünfmal jährlich mit einem Umfang von je 40-50 Seiten.
Im Jahr 1981 erschien in der „Krüppelzeitung“ eine Erklärung Theresia Degeners mit dem Namen: „Aktionsgruppe gegen das UNO Jahr 1981“ zu der Flugschrift der Heidelberger KSG. Die Flugschrift trägt den Titel „Arbeitskreis für das Leben“. Eröffnet wird das Flugblatt durch das fünfte Gebot der Bibel: „Du sollst nicht töten!“. Abgebildet dazu ist ein Embryo im frühen Stadium der Schwangerschaft. Hauptthema des Flugblattes ist das internationale Jahr der Behinderten. Nach der Bekanntgabe der Abtreibungszahlen wird auf dem Flugblatt die provokative Frage gestellt, ob die eugenische Indikation die „Endlösung der Behindertenfrage“ sei. Das Flugblatt suggeriert gegen Abtreibung zu sein, es thematisiert juristische Debatten und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Aufgefordert wird am Ende des Flugblattes die Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.
Theresia Degeners kommentierte dieses Flugblatt und ihre Meinung steht hier stellvertretend für die Meinung der Krüppelbewegung. Einleitend hebt Degener hervor, dass die Aktionen oder Veranstaltungen um das Internationale Jahr der Behinderten eine Farce und ein karikativer Appell der politischen Elite zu der eigenen Profilierung und eine Täuschung der eigentlichen Tatbestände gewesen sei. Degener positionierte sich eindeutig gegen den Inhalt des KSG Heidelberg: diese „[…] ist für uns der Gipfel allen Zynismus!“[4] Weiterhin hebt sie hervor: “Im Kampf gegen die Legalisierung und Legitimierung des Schwangerschaftsabbruches wird das UNO-Jahr[5] […] benutzt, um Frauen, die aufgrund der eugenischen Indikation einen Abbruch der Schwangerschaft vornehmen lassen als (behindertenfeindliche) Mörderinnen zu denunzieren.“[6] Damit verbat sie eindeutig jede Instrumentalisierung der Behindertenbewegung für andere Interessen. Degener verstand die Formulierungen der KSG Heidelberg so, als dass diese die eugenische Indikation als „Endlösung der Behindertenfrage“ bezeichneten und somit die Abtreibung auf Grund der eugenischen Indikation legitimiert würde. Die Behindertenbewegung jedoch will nicht als Vorzeigeobjekt der Anti-Abtreibungskampagne der KSG Heidelberg ausgenutzt werden. Degener forderte die Krüppelbewegung in ihrer Erklärung dazu auf, gegen die medizinische Forschung vorzugehen, welche die eugenische Indikation als Mittel zum Zweck benutze, um den Menschen mit einer Behinderung einen niedrigeren Status zuzusprechen oder wie Degener schreibt: „[…] um Behinderte als ‚unwertes Leben‘ abzustempeln[.]“[7] Gleichsam äußerte sich Anna Kölsch in einem Beitrag der Krüppelzeitschrift des Jahres 1983, in der die Thematik erneut aufgegriffen wurde. „Abtreibung zu bejahen, weil ansonsten eine(r) mit einer Schädigung geboren würde, ist wie ein Faustschlag ins Gesicht für mich als Krüppelfrau. […] Mir wird zu leben abgesprochen.“[8]
Die Erläuterungen Degeners zeigen, dass Interessen nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten: „Wir wehren uns gegen die Entmündigung von Frauen wie gegen eine Entmündigung von Krüppeln; unsere Interessen lassen wir nicht gegeneinander [a]usspielen!“[9]. Deutlich wird, dass sich die Behindertenbewegung gezielt von der Diskriminierung abtreibender Mütter distanziert. Degener forderte mehr Hilfeleistungen und Förderungen dahingehend, sich bewusst für das Gebären eines behinderten Kindes zu entscheiden. Die Behindertenbewegung sah sich durch die eugenische Indikationsregelung in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt. Das feministische Selbstbestimmungskonzept, sowie gesellschaftspolitische Fragen bei der Nutzung von Reproduktionstechnologien und die Pränataldiagnostik eröffnen Diskurse zu Themen der Behinderung, dem Geschlecht und den Positionen behinderter Feministinnen. Welche expliziten Ängste lösten die Diskussionen um den Schwangerschaftsabbruch gemäß §218 StGB bei der Behindertenbewegung in den 1980er Jahren aus und wie wurden diese in der Krüppelzeitung verbalisiert? Der Behindertenbewegung ging es um die Aufhebung des Abtreibungsverbotes, sodass einerseits Abtreibung entkriminalisiert würde und andererseits aber behinderte Menschen nicht in Frage gestellt würden. Die Legitimierung des Schwangerschaftsabbruchs auf Grund der eugenischen Indikation, schürte bei der Behindertenbewegung die Angst, für falsche oder missverständliche Interessen missbraucht und funktionalisiert zu werden sowie, die Angst vor Diskriminierung und Isolation. Die Angst vor der Unversehrtheit des Lebens, in seiner Existenz nicht wahrgenommen und akzeptiert zu werden müssten perspektivisch genauso erörtert werden, wie die Angst vor dem Verlust der Sicherheit, ein selbstbestimmtes Leben trotz einer Behinderung führen zu können.
During the winter semester 18/19 we offered the seminar “Law and Sexuality in a global context in the 19th and 20th century”. Instead of seminar presentations the students had the opportunity to write an entry for this blog or to be part of a student conference. We are proud to present some of the entries here on the blog.
Diesen Artikel zitieren: Felicitas-Josephine Platz, “Das Recht frei von Angst zu sein”, in: History | Sexuality | Law, 22/05/2019, https://hsl.hypotheses.org/744, (abgerufen am: Datum).
[1] KSG: (Katholische Studiengemeinschaft Heidelberg); Degener, S. 32.
[2] Juristin und Professorin für Recht und Disability Studies an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum.
[3] Bezeichnung nach der Fassung der 3. Reform des §218, 18. Mai 1976. Eugenisch und Embryopathisch meint dasselbe. Die embryopathische Indikation wurde jedoch 1995 als einzelne Indikation aus dem Paragrafen gestrichen und der medizinischen Indikation untergeordnet, um eine Ungleichbehandlung behinderten und nicht behinderten ungeborenen Lebens entgegenzutreten.
[4] Degener, S. 31.
[5] Internationale Jahr der Behinderten 1981
[6] Degener, S. 31.
[7] Degener, S. 31.
[8] Kölsch, S. 38.
[9] Degener, S. 31.
[10] Krüppelzeitschrift 02/1981