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„Zu gute (sic) dürfte allein der S[…] ihre verletzte Mädchenehre gerechnet werden“[1] – Sexualität in der nationalsozialistischen Konstruktion weiblicher „Jugenddelinquenz“

Isabella Beck (sie/ihr) studierte Geschichte an der Universität Leipzig und wird im Herbst 2023 ihr Masterstudium der Public History an der Freien Universität Berlin aufnehmen. Sie schloss ihr Bachelorstudium mit der Arbeit „Die Konstruktion der jugendlichen Delinquentin. Eine Untersuchung zum nationalsozialistischen Verständnis weiblicher Jugenddelinquenz anhand von Ermittlungsunterlagen der Geheimen Staatspolizei zu jugendlichen Frauen aus dem Umfeld der Leipziger Meuten“ am Lehrstuhl für Geschichtsdidaktik ab. Der Beitrag stellt einen Teilaspekt ihrer Forschungsergebnisse dar.

Am 5. April 1938 wurde die 15-jährige Arbeiterin Rosa S. nach einer Hausdurchsuchung in ihrer elterlichen Wohnung von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) festgenommen. Grund dafür war die Anschuldigung, sie habe sich „im kommunistischen Sinne“[2] für die Meute Hundestart betätigt, einer Clique von Jungen und Mädchen, die sich abseits des Drills der Staatsjugend regelmäßig im Leipziger Stadtteil Kleinzschocher traf. Die darauffolgenden Wochen verbrachte die junge Frau in Polizeihaft, wo sie sich wiederholt stundenlangen Vernehmungen unterziehen musste. Die Gestapo plädierte schließlich für den Straftatbestand der „Vorbereitung zum Hochverrat“[3] und machte Rosa S. damit zur „politische[n] Delinquentin“.[4] Dieser Fall verdeutlicht, dass die nationalsozialistischen Verfolgungsbehörden das nonkonforme Freizeitverhalten der Wilden Cliquen, die sich in Leipzig seit Mitte der 1930er Jahre zusammenfanden, als ernsthafte Bedrohung auffassten. Die Freizeitaktivitäten der Jugendlichen, selbstständig organisierte Liederabende, Ausflüge ins Umland oder Besuche der Kleinmesse, stilisierten sie hoch zum „[Aufziehen] politischer Jugendverbände“ mit „umstürzlerische[n] Tendenzen des Kommunismus“[5].

Im Schlussbericht der Ermittlungen gegen Rosa S. räumte der vernehmungsleitende Beamte Walther schließlich dennoch einen strafmildernden Umstand ein: „Zu gute (sic) dürfte allein der S[…] die verletzte Mädchenehre gerechnet werden“[6]. Damit bezog er sich auf einen Vorfall, der augenscheinlich keinen Zusammenhang zu dem S. vorgeworfenen Delikt aufwies: Sie sei von einem jungen Mann, der sie auch in das Umfeld der Leipziger Meuten eingeführt habe, zu seinen „sexuellen Bedürfnissen gefügig“[7] gemacht worden. Die Ermittler setzten zwei scheinbar voneinander unabhängige Sachverhalte miteinander in Verbindung.

Wie die Gestapo diesen Zusammenhang zwischen (eingeschränkter) jugendlicher, politischer „Täterinnenschaft“ und Sexualität konstruierte, möchte ich im Folgenden anhand der Protokolle nachvollziehen, die die Beamten zu Rosa S. Vernehmungen anfertigten. Dabei werde ich mich auch der Frage annähern, welche Funktion die Ziehung dieser Verbindung für die Ermittler hatte. Diese Untersuchung stellt einen Teilaspekt meines Anliegens dar, einen Beitrag zur Dekonstruktion nationalsozialistischer Diskurse um jugendliche, weibliche „Delinquenz“ zu leisten.[8]

Mit der Auswahl der Quelle möchte ich darüber hinaus entgegen erinnerungskulturellen und wissenschaftlichen Marginalisierungstendenzen ein Schlaglicht auf eine junge Frau werfen, die als Mitglied der Leipziger Meuten Teil jugendlichen Nonkonformismus im Nationalsozialismus war.[9]

Ausgangspunkt der Untersuchung ist, dass nicht nur verfahrens- und materiellrechtliche Bestimmungen den Umgang von nationalsozialistischen Strafverfolgungsbehörden mit Verdächtigen, Beschuldigten und Angeklagten bestimmten, sondern auch geschlechtsspezifische Vorannahmen der Verfolger. Diese bauten auf einer ursprünglich bürgerlichen und nationalsozialistisch überformten Rollenzuteilung auf.[10] Darin wurden Frauen,  grundsätzlich in der Sphäre der mütterlichen Fürsorge und Häuslichkeit verortet, insofern sie den rassistischen, sozialdarwinistischen, antisemitischen und politischen Kriterien zur Teilhabe an der völkischen Gemeinschaft entsprachen.[11]

„Ich […] habe noch keine unehelichen Kinder“[12]

Auch die Ermittlungen gegen Rosa S. wurden von nationalsozialistischen Vorstellungen von Sittlichkeit und Sexualmoral bestimmt. Dies zeigt sich direkt am Anfang des Erstvernehmungsprotokolls, im Rahmen der „Angaben zur Person“. Innerhalb der stark standardisierten Abfrage biografischer Information sind sprachliche Feinheiten zu erkennen, die im Ermessensspielraum der einzelnen Beamten lagen und auf die Kriminalisierung und Stigmatisierung der Jugendlichen schon vor Beginn der Vernehmungen hinweisen. So heißt es dort: „Ich bin ledig und habe noch keine unehelichen Kinder […] Kriminell oder politisch bin ich noch nicht vorbestraft. In einem Erziehungsheim war ich noch nicht untergebracht.“[13] Die Verhörprotokolle spiegeln die Perspektive der Vernehmer, kaum die der Vernommenen, auch wenn es die Verwendung der Ich-Form anders suggeriert.[14] Der Einsatz des Wortes „noch“ durch den protokollführenden Beamten ist nicht beliebig, sondern Ausdruck einer Vorannahme der Ermittler über die Beschuldigte: Rosa S. wird nicht nur hinsichtlich des konkreten, zu ermittelnden Vergehens verdächtigt, sondern auch direkt als „sittlich“ beziehungsweise „sozial auffällig“ kategorisiert. Als „politischer Delinquentin“ wird ihr der unvermeidliche promiskuitive Bruch nationalsozialistischer Sittlichkeitsnormen und Familienideale unterstellt.[15] „Politische Delinquenz“ und „sexuelle Devianz“ werden zusammengedacht: Die politische Straftäterin müsse auch „sittliche Abweichlerin“ sein.

„ich bin verführt worden durch L[…]“[16]

Die Relevanz, die die Gestapobeamten dem Thema Sexualität in den Ermittlungen gegen Rosa S. beimaßen, zeigt sich ebenfalls im eigentlich deliktsrelevanten Teil der Vernehmung, den „Angaben zur Sache“. Die Fragen des Vernehmungsführers, die den Inhalt des Verhörs bestimmten, sind in den Protokollen nicht mit aufgenommen, sie müssen den, der Beschuldigten zugeschriebenen Aussagen entnommen werden. Daraus geht hervor, dass noch vor Abfrage des vermeintlichen Tathergangs S. sexuelle Erfahrenheit und Aktivität thematisiert und später detailreich ins Protokoll übernommen wurden:

„Mit L[…] bin ich dann etwa 3 Monate verkehrt. Mit ihm habe ich auch im August 1937 2 Mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Ich war damals noch unbescholten. Ich wollte eigentlich nicht mitmachen, weil ich glaubte noch zu jung zu sein, aber L[…] hat es verstanden mich gefügig zu machen. Da habe ich eben mitgemacht. Seit dieser Zeit habe ich aber keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt.“[17].

Bei L. handelte es sich dabei um einen Anführer der Meute Hundestart.[18] Rosa S. wird im Vernehmungsprotokoll als von ihm sexuell „gefügig gemacht“[19] bezeichnet. Inwiefern sich ihr eigenes Interesse, sich als Beschuldigte zu schützen und auch im Sinne der Sittlichkeitsnormen möglichst integer darzustellen im Protokoll abbildet, kann nicht abschließend beantwortet werden. Dass jedoch die Beamten diese Bezeichnung zumindest ohne Relativierung[20] in das Protokoll aufnahmen, deutet darauf hin, dass ihnen diese Darstellung zumindest plausibel erschien.

Im weiteren Verlauf des Protokolls konkretisiert sich, wie das Begehen der „politischen Straftat“, der Kontakt zum Umfeld der Meute, verbunden wird mit Rosa S. sexuellem Verhältnis zu dem männlichen Meuten-Mitglied L.:

„Zu der Meute […] bin ich durch L[…] gekommen. […] Ich selbst habe die Bekanntschaft dieser Meute nicht gesucht […] Ich habe für die Gesinnungsfreundschaft der Meute bestimmt nicht geschwärmt, wenn ich mit L[…] nicht bekannt gewesen wäre, hätte ich nie die Meute kennengelernt.“[21]

Das Hochverratsdelikt wird damit in den Rahmen der sexuellen und emotionalen Abhängigkeit gesetzt, mehr noch: „Ich bin verführt worden durch L[…]und sehe ein, daß (sic) mein gezeigtes Verhalten verwerflich ist.“[22] Rosa S. wird in den Vernehmungsprotokollen im doppelten Sinne zur „Verführten“: „Auch in Hinsicht des Sexualverkehrs hat mich L[…] verführt“[23]. Mit dieser Parallelisierung von sexueller und politischer Abhängigkeit wird die junge Frau ihrer Eigenverantwortung das Delikt betreffend enthoben. Das entspricht wiederum ihrem Interesse der Strafmilderung. Gleichzeitig ist darin aber auch ein konkreter Nutzen für die Vernehmer erkennbar. Das, was an dieser Stelle euphemistisch als „Verführung“ beschrieben wird, bezieht sich auf einen gewaltsamen, im Machtungleichgewicht ausgeübten Akt der sexuellen Nötigung. Der Gewaltausübende, L., befand sich zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits aufgrund des „Verdachts zur Vorbereitung des Hochverrats“ in Polizeihaft.[24] Mit der Beschreibung des sexuellen Übergriffs wird er für die Gestapo auch zum Sexualstraftäter, durch die Verwendung des konkreten Begriffs der „Verführung“ zum Beschuldigten der „[Verführung] eines unbescholtenen Mädchens, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat“[25]. Darauf deutet auch die handschriftliche Randnotiz „§182?“[26] hin. L. wird belastet – nicht mehr nur auf Ebene eines politischen Deliktes, sondern auf auch der einer Sexualstraftat. Die Entlastung der Beschuldigten S. nahmen die Ermittler augenscheinlich dafür in Kauf.

„Zu gute (sic) dürfte allein der S[…] die verletzte Mädchenehre gerechnet werden“[27]

Einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Bezeichnung von Rosa S. als sexuell und politisch „Verführte“ zumindest um eine für die Ermittler willkommene, wenn nicht sogar von ihnen selbst angebrachte Erklärung für ihre politische „Delinquenz“ handelte, zeigt sich schließlich darin, dass dieses Motiv auch in den Schlussbericht übernommen wird: „S[…] ist durch L[…] zu der Gruppe Hundestart gekommen […] L[…] machte sich die S[…] zu seinen sexuellen Bedürfnissen gefügig“[28]

Hier kulminiert letztlich auch die Parallelisierung von Sexualität und „politischer Delinquenz“ im Begriff der „verletzten Mädchenehre“. Dessen Verwendung setzt voraus, der Beschuldigten eine Form von sittlicher Normativität in enger Verbindung mit „Unbescholtenheit“ anzuerkennen. Für die Beamten war das opportun, um den Tatbestand gegen L. aufzubauen. Diese passive Form der Sexualität, innerhalb derer S. Opfer wird, „Verführte“, wirkt sich positiv auf die Beurteilung ihrer Straffälligkeit aus. Auch hier ist sie „Verführte“.

Fazit

Dass die Sexualität der Beschuldigten in den Vernehmungsprotokollen insgesamt eine derart exponierte Rolle einnimmt, resultiert aus der Idee der Verwobenheit von außernormativer Sexualität und „Delinquenz“ im Sinne der nationalsozialistischen Sozialkontrolle. Im Fall von Rosa S. erfüllte die Parallelisierung überdies eine spezifische Funktion für die Ermittler. Grundlage dessen ist die Thematisierung eines sexuellen Gewaltakts als „Verführung“ der jungen Frau durch einen anderen, männlichen Beschuldigten. Das dahinterliegende Interesse der Beamten lag vermutlich in der Kriminalisierung des „Verführers“ als (Sexualstraf-)Täter. Rosa S. wird in den Vernehmungsprotokollen ihrer Rolle als „Täterin“ enthoben und bekommt den Status des Opfers, der sie entlastete. Diese Abschwächung ihrer Verantwortung bezieht sich sowohl auf sexuelle als auch auf politische Ebene und wurde für die Kriminalisierung des jugendlichen „Delinquenten“ in Kauf genommen.

Die Gestapo beschuldigte Rosa S. schließlich dennoch der Beteiligung an der „Vorbereitung zum Hochverrat“ und leitetet ihren Fall an das Landgericht weiter. Das Sondergericht stellte das Verfahren gegen die junge Frau auf Grundlage des Straffreiheitsgesetzes vom 30. April 1938 jedoch ein.[29] Rosa S. wurde am 30. Juni, drei Monate nach ihrer Festnahme, aus der Haft entlassen.[30] Insgesamt ist kein Ermittlungsverfahren gegen eine junge Frau aus dem Umfeld der Leipziger Meuten bekannt, in dessen Rahmen eine Verurteilung aufgrund des Straftatbestands der „Vorbereitung zum Hochverrat“ erfolgte. Vor dem für Hochverratsdelikte zuständigen Volksgerichtshof sollte im Oktober 1938 jedoch ein Exempel statuiert werden: Sieben junge Männer, die das Gericht den Leipziger Wilden Cliquen zurechnete, darunter L., wurden zu mehreren Jahren Gefängnis- und Zuchthausstrafe verurteilt.[31] Das zeigt, dass die nationalsozialistischen Strafbehörden ihren Fokus im Vorgehen gegen jugendliche Nonkonformität auf männliche „Delinquenten“ legten. Der Fall Rosa S. macht allerdings deutlich, dass weibliche „Täterinnen“ ebenfalls verfolgt, repressiv behandelt und massiv unter Druck gesetzt wurden. In diesem Einzelbeispiel konstruierten die Beamten der Gestapo die jugendliche „Delinquentin“ dabei in starker Abhängigkeit zum männlichen „Delinquenten“ als „Verführte“ Deutlich wird, dass sich geschlechterspezifische Vorannahmen der NS-Verfolger außerhalb materiellrechtlicher Bestimmungen auf das Bild von jugendlicher, weiblicher „Delinquenz“ auswirkten.

Cite this article: Isabella Beck, “‘Zu gute (sic) dürfte allein der S[…] ihre verletzte Mädchenehre gerechnet werden’ – Sexualität in der nationalsozialistischen Konstruktion weiblicher ‘Jugenddelinquenz.'”, in: History | Sexuality | Law, 01/08/2023, https://hsl.hypotheses.org/2164, (accessed on: Datum).


[1] Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Rosa S[…], HStAD, Bestand 11027, Sondergericht für das Land Sachsen Freiberg, 2 Js/SG 621/38, Bl. 17.

[2] Ebd, Bl. 1.

[3] Ebd.

[4] „Delinquenz“ wird hier als Ergebnis eines Zuschreibungsprozesses verstanden. Die Bezeichnung einer Person als „delinquent“ ist demnach nicht in erster Linie abhängig von deren Handeln oder Persönlichkeit, sondern von ihrem Verhältnis zu dominanten gesellschaftlichen Instanzen, die auf Grundlage ihrer Definitionsmacht über „Norm“ und „Devianz“ stigmatisieren und sanktionieren. Martin Psonka, Strafverfahren gegen Minderjährige im Dritten Reich am Beispiel des Sondergerichts Dortmund, Dortmund 2019 (Dissertation Technische Universität Dortmund), S. 4f. Um die Gemachtheit von „Delinquenz“ als Zuschreibung hervorzuheben, wird dieser Begriff im Folgenden stets in Anführungszeichen gesetzt.

[5] 2 Js/SG 621/38, Bl. 34.

[6] Ebd., Bl. 17.

[7] Ebd.

[8] Die Untersuchung von Diskursen um „weibliche Delinquenz“ und „Devianz“ während der Zeit des Nationalsozialismus, ihrer Vorgeschichte und ihren Kontinuitäten nach 1945, sind im Verhältnis zu anderen Teilgebieten der NS-Forschung immer noch eher randständig. Mittlerweile gibt es jedoch eine Basis an Forschungsliteratur, vgl. u.a.: Helga Amesberger/Brigitte Halbmayr/Elke Rajal, “Arbeitsscheu und moralisch verkommen”. Verfolgung von Frauen als “Asoziale” im Nationalsozialismus, Wien 2019; Karen Holtmann, Die Saefkow-Jacob-Bästlein-Gruppe vor dem Volksgerichtshof. Die Hochverratsverfahren gegen die Frauen und Männer der Berliner Widerstandsorganisation 1944-1945, Paderborn 2010; Michael Löffelsender, Frauen vor Gericht. Geschlechtsspezifische Zuschreibungspraktiken in der nationalsozialistischen Strafrechtsprechung im Krieg, in: Gaby Temme/Christine Künzel (Hrsg.), Hat Strafrecht ein Geschlecht? Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute, Bielefeld 2010 (Studien interdisziplinäre Geschlechterforschung. Bd. 6), S. 195-209.

[9] Entsprechend der allgemeinen Tendenz historische Jugendforschung als Jungenforschung zu verstehen, gibt es bis heute keine Untersuchung, die sich explizit mit Mädchen und jungen Frauen bei den Leipziger Meuten beschäftigen. Explizit hervorgehoben wird die Frage nach Mädchen und jungen Frauen in der Leipziger Jugendopposition lediglich von Sascha Lange; vgl. Alexander Lange, Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde. Leipziger Jugendgruppen im Dritten Reich, Köln/Wien 2010 (Geschichte und Politik in Sachsen. Bd. 27). Sabine Kircheisen weist in ihrer (unveröffentlichten) Diplomarbeit vereinzelt auf junge Frauen hin, vgl. Sabine Kircheisen, Zu Erscheinungen der Jugendlichen Opposition gegen das Hitler-Regime in Leipzig (1937-1939), Rostock 1988 (Unveröffentlichte Diplomarbeit Manuskript). Andere Forschungsbeiträge beziehen sich fast ausschließlich auf männliche Mitglieder der Meuten, ohne die Aussparung von Mädchen herauszustellen. Zur Fokussierung auf männliche Jugendliche in der historischen Jugendforschung: Christina Benninghaus, Verschlungene Pfade – Auf dem Weg zu einer Geschlechtergeschichte der Jugend, in: Dies./Kerstin Kohtz (Hrsg.), “Sag mir, wo die Mädchen sind …”. Beiträge zur Geschlechtergeschichte der Jugend, Köln/Weimar/Wien 1999, S. 9–32.

[10] Thomas Roth, „Gestrauchelte Frauen“ und „unverbesserliche Weibspersonen“. Zum Stellenwert der Kategorie Geschlecht in der nationalsozialistischen Strafrechtspflege, in: Elke Frietsch/Christina Herkommer (Hrsg.), Nationalsozialismus und Geschlecht. Zur Politisierung und Ästhetisierung von Körper, „Rasse“ und Sexualität im „Dritten Reich“ und nach 1945, Bielefeld 2009, S. 109–140, 125.

[11] Holtmann, Die Saefkow-Jacob-Bästlein-Gruppe, S. 14f.

[12] 2 Js/SG 621/38, Bl. 6.

[13] Ebd.

[14] Zur Frage der Autorenschaft von Vernehmungsprotokollen vgl. u.a .Jürgen Finger/Sven Keller, Täter und Opfer – Gedanken zu Quellenkritik und Aussagekontext, in: Dies./Andreas Wirsching (Hg.), Vom Recht zur Geschichte. Akten aus NS-Prozessen als Quellen der Zeitgeschichte, Göttingen 2009, S. 114-131.

[15] Der lang tradierte Annahme, dass jugendliche Frauen dem nationalsozialistischen Ideal entsprechend ausschließlich zu lustbereinigter Selbstdisziplin erzogen wurden, setzt Dagmar Herzog entgegen, dass innerhalb der NS-Staatsjugend Jugendliche zu vorehelichem Geschlechtsverkehr ermutigt wurden. Insgesamt stellt sie heraus, dass die NS-Ideologie nicht insgesamt sexuell repressiv gewesen sei, sondern vor allem strikt definierte, wer mit wem sexuelle Kontakte pflegen durfte, Dagmar Herzog, Sex after Fascism. Memory and Morality in Twentieth-Century Germany, Princeton 2005, S.10-63. Zugleich zeigt Martin Psonka anhand von Unterlagen zu Strafverfahren gegen das Sondergericht Dortmund, dass wechselnde Sexualkontakte bei jungen Frauen vor Gericht als Anzeichen eines „verdorbenen Charakters“ gewertet wurden, Psonka, Strafverfahren gegen Minderjährige, S. 205/243-245. Auch Michael Löffelsender macht in seiner Studie zu geschlechtsspezifischen Zuschreibungspraktiken in der nationalsozialistischen Strafrechtsprechung im Krieg deutlich, dass Frauen in Gerichtsprozessen im Gegensatz zu Männern Promiskuität strafverschärfend angelastet wurde, Löffelsender, Frauen vor Gericht. S. 203.

[16] 2 Js/SG 621/38, Bl. 12.

[17] Ebd., Bl. 7.

[18] Lange, Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde, S. 215f.

[19] 2 Js/SG 621/38, Bl. 7.

[20] In Vernehmungsprotokollen zu anderen Frauen, die dem Umfeld der Leipziger Meuten zugerechnet wurden, findet sich an Stellen von Aussagen, die nicht die Schlussberichte aufgenommen werden teilweise die Phrase „ich behaupte“. Damit wird der Wahrheitsgehalt der Aussagen vom Protokollführer unmittelbar in Zweifel gezogen, vgl. u.a.: Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Margarita S[…], HStAD, 11027, 2 Js/SG 823/38, Bl. 30.

[21]2 Js/SG 621/38, Ebd., Bl. 7-10.

[22] Ebd., Bl. 12.

[23] Ebd., Bl. 16.

[24] Ebd., Bl. 13.

[25] Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Kommentar, München/Berlin, S. 408.

[26] 2 Js/SG 621/38, Bl. 7.

[27] Ebd., Bl. 17.

[28] Ebd.

[29] Ebd., Bl. 41.

[30] Ebd., Bl. 38.

[31] Lange, Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde, S. 215f.


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hsl (August 1, 2023). „Zu gute (sic) dürfte allein der S[…] ihre verletzte Mädchenehre gerechnet werden“[1] – Sexualität in der nationalsozialistischen Konstruktion weiblicher „Jugenddelinquenz“. History | Sexuality | Law. Retrieved October 14, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppxd


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