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Selbstbestimmung selbstorganisiert: Schlaglichter auf Rechtspolitiken autonomer feministischer Kämpfe der 1980er Jahre gegen sexualisierte Gewalt

Nina Fraeser arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Mit Recht und jenseits des Rechts? Feministische Perspektiven auf Urban & Housing Commons“ am ZIFG der TU Berlin. Das Projekt ist Teil der DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“. Sie promoviert an der Universität Hamburg zu kollektiven Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt in autonomen Räumen. Kontakt: nina.fraeser@tu-berlin.de

In meiner Forschung zu kollektiven Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt in Räumen (Post-)Autonomer Bewegungen stehen gegenwärtige selbstorganisierte (Rechts)Praktiken im Zentrum. Diese Formen der Selbstorganisierung sind bewegungsgeschichtlich in einer radikalen Kritik strafrechtlicher Gewährleistung eines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verankert. Autonome Feminist*innen erarbeiteten und lebten Vorstellungen und Praxis von Strafe und Gerechtigkeit im Kontext patriarchaler Gewalt zumeist kollektiv und einen „engen bürgerlichen Rechtshorizont“ (Gerhard 1992, 47) überschreitend. Ich möchte diesen Beitrag dazu nutzen, entlang von Schlaglichtern aus Bewegungsdokumenten der 1980er Jahre zum Thema sexualisierte Gewalt drei Dimensionen damaliger rechtspolitischer Kämpfe für heutige abolitionistisch-feministische Debatten wieder aufzurufen: Appelle zur Veränderung geltender Rechtsnorm (I), radikale Infragestellung der Arbeitsweisen strafrechtlicher Institutionen (II) und Umgangsweisen mit gewalttätigen „Genossen“ (III).

Autonome feministische Gruppen politisierten in den 1970er Jahren Gewalt gegen Frauen. In vielen Städten Westdeutschlands wurden autonome Hilfestrukturen wie Frauenhäuser, Notrufe und Selbstverteidigungskurse gegründet und rechtsstaatliche Institutionen für deren patriarchalen Charakter kritisiert (Haffner 1976). Im Zuge der zweiten Welle der Hausbesetzungsbewegung in den frühen 1980er Jahren griffen Teile feministischer und der aufkommenden Autonomen Bewegungen ineinander (amantine 2011: 89ff). Sich autonom zu organisieren bekam aus feministischer Perspektive einen doppelten Charakter: ohne Staat und ohne Männer.

Grundlage feministischer Rechtspolitik der 1980er: die Strafrechtsreform 1973

Zentraler Bezugspunkt feministischer Kritik war das Sexualstrafrecht. Dana Valentiner (2021) macht in der Strafrechtsreform 1973 einen Wandel der Schutzrichtung im Sexualstrafrecht aus: Statt Straftaten gegen die Sittlichkeit (als kollektive Norm, Konvention und ethische Konzeption des gesellschaftlich wünschenswerten Sexuellen), werden nun formal Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geahndet. Rechtlich sollen von nun an also nicht mehr die allgemeine Sittlichkeit, sondern die individuellen Freiheiten zur sexuellen Selbstbestimmung geschützt werden. Elisabeth Holzleithner (2017) zeigt auf, dass diese postkonventionellen Rechtsdiskurse nun zwar sexuelle Selbstbestimmung zentrierten, jedoch keinesfalls auch eine Abkehr von patriarchalen Sittlichkeitskonzeptionen, Vergewaltigungsmythen[i] und genderspezifischen Moralvorstellungen in der Strafrechtspraxis, beispielsweise von Polizei und Gerichten, bewirkten. An dieser Stelle setzte die feministische Kritik an.

I „Wir fordern ein neues Gesetz“

Abbildung 1: Courage Cover Themenschwerpunkt Vergewaltigung, Juni 1980. Digitalisiert und bereitgestellt von der Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Die autonome Frauenzeitung Courage veröffentlichte 1980 ein Heft mit dem Themenschwerpunkt Vergewaltigung. Dabei vertraten die Autorinnen eine klare rechtspolitische Ausrichtung: Sie wollten andere Gesetze, bei gleichzeitiger grundlegender Kritik an der gängigen staatlichen Rechtspraxis. Exemplarisch dazu Ingrid Lohstöter, eine ab 1977 aktive Familien- und Strafrechtsanwältin, in ihrem Beitrag „Wann eine Vergewaltigung für die deutsche Justiz eine Vergewaltigung ist“: „Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen wird erst dann geschützt, wenn sich Frauen dies selbst durch Eingehen eines Verletzungsrisikos und Todesrisikos erkämpfen. Sicher werden nun einige Frauen wieder an die hitzigen Diskussionen über die Frage Strafanzeige gegen Vergewaltiger — ja oder nein, erinnern und sagen, es ist doch klar, daß wir von der Männerjustiz nicht erwarten können, daß wir Frauen unser Recht bekommen. […] Für mich ist dies aber kein Grund, zum Kampf mit Polizei und Justiz gar nicht erst anzutreten.“ (Courage 6 1980: S. 28)

Eine konkrete Handlungsanweisung für nächste Schritte in diesem Kampf zeigt sich im Titel des nächsten Beitrags, geschrieben von einem Zusammenschluss autonomer Notrufinitiativen und Frauenzentren: „Wir fordern ein neues Gesetz”. Dieses Gesetz solle folgende Forderungen erfüllen: Die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe, die Erweiterung des Tatbestands Vergewaltigung, die Anerkennung psychischer Gewalt als Gewaltanwendung, die Möglichkeit der Nebenklage, ein Verbot der Befragung von Zeuginnen zu sexuellen Vorlieben und eine Aufhebung der minderen Schwere, wenn die Täter persönlichen Kontakt zur betroffenen Person hatten.

II „Selbstjustiz als Alternative“ zur geltenden „Klassenjustiz und Männerjustiz“?

Abbildung 2: „Situation der Vergewaltigten Frau vor Polizei und Gericht“ In: FRAUEN gegen VerGEWALTigung, Nürnberg, um 1980. Digitalisiert und bereitgestellt vom Archiv des Hamburger Instituts für Sozialforschung (Kiste SBe_240_G1_12).

Diese Abbildung aus einer Broschüre vom Anfang der 1980er Jahre visualisiert eine feministische Problemanalyse. Abgebildet ist eine kniende Frau in verzweifelter Pose. Sie wird von zwei riesigen, vermenschlichten und vermännlichten, lachenden Paragraphenzeichen überragt, die sich, in einer gleichermaßen schützend wie auch unterdrückend anmutenden Geste, über ihrem Kopf die Hände schütteln. Die Broschüre problematisiert, wie viele betroffene Personen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da die Abläufe bei polizeilicher Vernehmung und Gerichtsprozessen die von Vergewaltigungsmythen geprägte, frauenverachtende öffentliche Meinung widerspiegeln. Während zwar einerseits die damals noch anhaltende Legalität von Vergewaltigung in der Ehe skandalisiert wird, werden andererseits höhere Strafmaße im Strafrecht nicht als Lösung angesehen. Der Strafvollzug sei kein Ort, aus dem antipatriarchale Veränderungen hervorgehen würden. Die Autorinnen nahmen sich vor, in nächster Zeit den Möglichkeiten von Selbstjustiz als Alternative nachzugehen.

Tatsächlich gab es in den 1980er Jahren etliche Angriffe von Frauengruppen auf Vergewaltiger und deren Anwälte, wie Katarina Karcher (2018) in ihrem Buch zu militantem Feminismus berichtet. Es gab medienwirksame Aktionen mit Bannern und Plakaten, aber auch körperliche Gewalt gegen Täter, die in manchen Fällen wiederum vor Gericht verhandelt wurde. „Nur einer der Richter war willens in Betracht zu ziehen, dass eine der beiden Angeklagten zur Selbstjustiz gegriffen hatte, weil sie davon überzeugt war, dass eine Gerichtsverhandlung gegen den mutmaßlichen Vergewaltiger im Sande verlaufen würde.“ (ebd. S 160).

Die Ambivalenzen der Ausrichtung radikaler Strafrechtskritik autonomer feministischer Positionen dieser Zeit, also das Abzielen auf Veränderung der Rechtsnormen und -institutionen einerseits und die Ablehnung dieser bis hin zu gewaltvoller Selbstjustiz andererseits, wurden in Situationen von sexualisierter Gewalt innerhalb autonomer Kollektive besonders brisant.

III „Freiräume oder Alpträume“: der Umgang mit Sexismus und Gewalt der „eigenen Genossen“

„Sanftmut tut nicht lange gut — Nehmt euch in 8 vor Frauenwut!“ (Courage 1981, Nr. 4, S. 7) hing als Banner aus dem Fenster einer autonomen feministischen Hausbesetzung in Westberlin 1981. Frauenräume waren hier auch Reaktionen auf den Sexismus der „eigenen Genossen“ innerhalb diesen, Anfang der 1980er aufkommenden, Autonomen – und Hausbesetzungsbewegungen. Selbstbestimmung wird in diesen Aktionen zu einer widerständigen kollektiven Praxis.

Abbildung 3: Unzertrennlich. Autonomes Blatt Nr. 9, Sommer 1988. Privates Archiv der Autorin.

Sexualisierte Gewalt bei den Autonomen war seit Mitte der 1980er zentrales Thema kontrovers geführter, szeneöffentlicher Debatten (Karcher 2018, amantine 2011). In den Dokumenten wird 1987/88 von einer „bundesweiten diskussion über die frage, wie linke mit vergewaltigung und vergewaltigern (auch in ihren eigenen reihen) umgehen“ berichtet (Betrifft Vergewaltigung 1987, k.S.; mehr zu der Debatte 1987/88 siehe Fraeser 2021). Der Begriff sexuelle Selbstbestimmung bleibt jedoch in den Flugblättern, autonomen Periodika und Broschüren außen vor. Stattdessen wird die „Gewalt-Herr-Schaft“ (vgl. Gewalt gegen Frauen: Debattenbeitrag von Frauen aus der Hafenstraße 1987) politischer Kampfbegriff, denn diese schränke die Freiheit von Frauen – auch im autonomen Alltag – ein. „Im Fall sexueller Übergriffe realisiert sich Macht als gewaltsame Herrschaft über eine andere Person“ formulierte die Rechtswissenschaftlerin Elisabeth Holzleithner (2017).  Ein autonomes Politikverständnis, so Sebastian Haunss (2004), zentriert das Kämpfen gegen alle Herrschaftsansprüche. Selbstbestimmung ist in diesem Sinne kein Recht, sondern eine verantwortungsvolle Handlungsaufforderung zu einer möglichst herrschaftsfreien Praxis. Das Versprechen der Freiräume realisierte sich aber eben nicht gleichermaßen für alle Aktiven in autonomen Kontexten, denn Bewegungskollektive reproduzierten auch patriarchale Herrschaftsformen in den gemeinsam geschaffenen Räumen und Politiken (in Hinblick auf Ableismus vgl. Marzell 2022).

Auch hier erschienen die Handlungsmöglichkeiten ambivalent und prekär. Anzeigen bei der Polizei wurden – aufgrund genereller Ablehnung von Staatsgewalt – meist nicht in Betracht gezogen. Ausschlüsse einzelner Vergewaltiger aus politischen Zusammenhängen wurden zwar immerhin in der Debatte 1987/88 als Handlungsoption erkämpft, jedoch keinesfalls als Lösung des Problems betrachtet, denn dies reduziere das strukturelle Problem des patriarchalen Alltags auf eine Person. Selbstorganisierte und kollektive Umgangsweisen mit sexualisierter Gewalt in (Post-)Autonomen Bewegungen sind seit den 1980er Jahren sowohl politische Praxis als auch umkämpftes Thema und auch heute fehlt es an tragfähigen Strukturen für deren Umsetzung (vgl. bspw. Schnibbe 2022). Doch in diesen Praktiken wird ausgelotet, wie sich der Bezugsrahmen der Selbstbestimmung verschieben und verändern lässt. Was bedeutet Selbstbestimmung praktisch, wenn nicht in Institutionen des strafendes Staates Schutz gesucht wird? Wie kann im eigenen Handeln und in selbstorganisierten Kollektiven Verantwortung übernommen werden, um gewaltvolle Herrschaftsverhältnisse abzubauen und perspektivisch zu überwinden? Denn, wie Andrea Trumann (2002: 180) betont: “Wahre Selbstbestimmung [ist] erst in einer wahrhaft freien Gesellschaft möglich“.

Quellen:

um 1980 Frauen gegen Vergewaltigung, Nürnberg. Archiv des Hamburger Instituts für Sozialforschung.

1980 Courage 6, Themenschwerpunkt: Vergewaltigung. https://library.fes.de/courage/pdf/1980_06.pdf

1981 Courage 4, https://library.fes.de/courage/pdf/1981_04.pdf

1987 Betrifft Vergewaltigung 1987, S.2. Broschüre herausgegeben von Freie arbeiter-union/Rätekommunisten, Hamburg. Archiv der sozialen Bewegungen, Rote Flora Hamburg.

1987 Gewalt gegen Frauen: Debattenbeitrag von Frauen aus der Hafenstraße. In: Gewalt gegen Frauen (Teil 1-3) – Frauen in der Szene. Archiv der sozialen Bewegungen, Rote Flora Hamburg.

1988 Freiräume oder Alpträume? Unzertrennlich. Autonomes Blatt Nr. 9, Sommer 1988. Archiv des Hamburger Instituts für Sozialforschung.

2022 Schnibbe, Bilke (16.08.2022) Verräter gehen, Vergewaltiger bleiben. analyse& kritik. https://www.akweb.de/politik/johannes-domhoever-linke-szene-taeterschutz-verraeter-gehen-vergewaltiger-bleiben/

Literatur:

amantine. (2011). Gender und Häuserkampf. Münster: Unrast.

Fraeser, nina (2021) Neue Begriffe in historischem Kontext. Lehren aus der ersten bundesweiten Vergewaltigungsdebatte in autonomen Zusammenhängen der BRD für aktuelle Debatten zu patriarchaler Gewalt. Feministische Geo-RundMail Nr.87. Online abrufbar: https://ak-feministische-geographien.org/rundmail/ )

Gerhard, Ute. (1992). Westdeutsche Frauenbewegung: Zwischen Autonomie und dem Recht auf Gleichheit. feministische studien, 10(2), 35-55.

Haffner, Sarah (Ed.) (1976). Gewalt in der Ehe. Und was Frauen dagegen tun. Frauenhäuser. Berlin: Klaus Wagenbach.

Haunss, Sebastian. (2004). Identität in Bewegung. Prozesse kollektiver Identität bei den Autonomen und in der Schwulenbewegung. Wiesbaden: VS Verlag.

Holzleithner, Elisabeth. (2017). Sexuelle Selbstbestimmung als Individualrecht und als Rechtsgut. In U. Lembke (Ed.), Regulierungen des Intimen: Sexualität und Recht im modernen Staat (pp. 31-50). Wiesbaden: Springer.

Karcher, Katharina. (2018). Sisters in Arms. Militanter Feminismus in Westdeutschland seit 1968. Berlin, Hamburg: Assoziation A.

Sanyal, Mithu M. (2016). Vergewaltigung. Hamburg: Nautilus.

Trumann, Andrea. (2002) Feministische Theorie. Frauenbewegung und weibliche Subjektbildung im Spätkapitalismus. Stuttgart: theorie.org.

Valentiner, Dana-Sophia. (2021). Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung: Zugleich eine gewährleistungsdogmatische Rekonstruktion des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Baden-Baden: Nomos.

Cite this article: Nina Fraeser, “Selbstbestimmung selbstorganisert: Schlaglichter auf Rechtspolitiken autonomer feministischer Kämpfe der 1980er Jahre gegen sexualisierte Gewalt.”, in: History | Sexuality | Law, 15/12/2022, https://hsl.hypotheses.org/2070, (accessed on: Datum).


[i] Vergewaltigungsmythen sind bagatellisierende, die empirischen Qualitäten von Vergewaltigung verschleiernde, aber hartnäckige Narrative. In dem Dokument ‚Frauen gegen Vergewaltigung‘ von 1980 werden bspw: der psychisch kranke Triebtäter oder die Vergewaltigung durch Fremde im öffentlichen Raum als solche statistisch falschen Mythen enttarnt. Eine aktuelle Diskussion dazu findet sich in dem Buch ‚Vergewaltigung‘ von Mithu Sanyal aus 2016.


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hsl (December 15, 2022). Selbstbestimmung selbstorganisiert: Schlaglichter auf Rechtspolitiken autonomer feministischer Kämpfe der 1980er Jahre gegen sexualisierte Gewalt. History | Sexuality | Law. Retrieved December 8, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppx9


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