Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Heterosexuelle Transsexuelle: Trans* und sexuelle Selbstbestimmung im Transsexuellengesetz von 1981

Merlin Sophie Bootsmann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin. Zusammen mit Greta Hülsmann, Martin Lücke und Andrea Rottmann bearbeitet es in der zweiten Förderphase der DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“ das Teilprojekt „Menschenrechte, queere Geschlechter und Sexualitäten seit den 1970er Jahren“. Ihre Forschungsinteressen umfassen neben Queer History auch Zeitgeschichte, Umweltgeschichte und die Geschichte der Arbeit und industrieller Beziehungen. Kontakt: m.bootsmann@fu-berlin.de

Anlässlich der geplanten Abschaffung des Transsexuellengesetzes (TSG) und seiner Ersetzung durch ein sogenanntes Selbstbestimmungsgesetz lohnt sich ein Blick zurück auf die Ursprungsfassung des TSG von 1981. Wie ich in diesem Beitrag zeige, stellt(e) die bloße Existenz von trans* Menschen damals wie heute zweigeschlechtliche Grundannahmen wie die Zuweisung von Geschlecht anhand von Genitalien bei der Geburt und seine anschließende Unveränderbarkeit in Frage.

Mein Fokus liegt im Folgenden auf dem Aspekt der sexuellen Selbstbestimmung von transsexuellen Menschen laut der Ursprungsfassung des TSG. Die Voraussetzung einer rechtlichen Anerkennung war in der Ursprungsfassung des TSG, dass die Beziehungen, Fortpflanzung und Körperlichkeit von trans* Menschen der Zweigeschlechtlichkeit und Heteronormativität entsprachen. Abschließend gebe ich einen Ausblick auf die Auswirkungen des TSG über 1981 hinaus.

Menschen, die ihr bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht als nicht bindend oder lebbar empfinden und sich von diesem wegbewegen, werden im Folgenden als ‚trans*‘ bezeichnet.[1] Diese Bewegung kann, muss aber keine medizinische Behandlung umfassen. Tatsächlich existieren keinerlei trans-spezifischen Behandlungen: Hormontherapien mit Estradiol werden zumeist mit cis Frauen in der Menopause durchgeführt; in der BRD wurden erst 2021 genitalangleichende Operationen an nicht-konsensfähigen intergeschlechtlichen Säugligen verboten; Schönheitsoperationen aller Art passen cis Körper an vergeschlechtlichte Schönheitsideale an. Die zeitgenössisch dominanten Begriffe Transvestitismus und Transsexualität sind als Unterkategorien von trans zu verstehen. Der Begriff ‚cis‘ meint umgekehrt Menschen, die sich grosso modo mit dem ihnen bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren und sich nicht von ihm wegbewegen.[2] Cis dient als Komplementärkategorie zu trans, um letztere nicht als abnormal zu kennzeichnen. Es darf jedoch als unwahrscheinlich gelten, dass sich cis Menschen konstant mit allen Normen ihres zugewiesenen Geschlechts identifizieren.

Sexuelle Selbstbestimmung im Transsexuellengesetz?

Grundlegend wurde im TSG 1981 nicht etwa Trans*geschlechtlichkeit oder geschlechtliche Non-Konformität per se anerkannt, sondern wie es das Bundesverfassungsgericht formulierte, die transsexuelle „Möglichkeit eines unauffälligen, sozialangepaßten [sic] Lebens als Frau“ oder Mann.[3] Transsexualität im Sinne des TSG bestätigte die Normen der Zweigeschlechtlichkeit: Einerseits stelle sie anders als Inter*geschlechtlichkeit nicht den grundlegenden (zwei-)geschlechtlichen Geschlechtsbestimmungsmodus der Zuordnung von Geschlecht anhand von körperlichen Merkmalen bei der Geburt in Frage: Transsexuelle seien genetisch „eindeutig männlichen oder weiblichen Geschlechts“ und mit „normalen“ Genitalien ausgestattet. Andererseits entsprächen Transsexuelle auch der Heteronormativität und würden „ausdrücklich heterosexuell orientierte Partner“ suchen.[4]

Was folgte daraus für die sexuelle Selbstbestimmung von trans* Menschen laut dem TSG? Für eine Personenstandsänderung nach §8 TSG, die tatsächliche rechtliche Anerkennung, wurde zur Voraussetzung gemacht, dass zweigeschlechtliche Normen bezüglich Partnerschaft, Fortpflanzung und Körperlichkeit erfüllt wurden.           

Erstens mussten bestehende Ehen noch vor einer Antragstellung nach §8 TSG geschieden werden. Kaum mehr als zehn Jahre nach der Dekriminalisierung von mann-männlicher Sexualität 1969 und fast vier Jahrzehnte vor der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe 2017 sollte die Ehe eine heterosexuelle Institution bleiben. In der Beschlussfassung des Innenausschusses war sogar explizit die Rede vom „Vorrang der Institution der Ehe“.[5]  

Zweitens durften die antragstellenden Personen „nicht mehr fortpflanzungsfähig“ sein.[6] Insbesondere aus der Retroperspektive entsetzt diese Bedingung, auch da sie nur wenige Jahrzehnte nach den Zwangssterilisationen der NS-Zeit erfolgte. Das TSG in seiner Ursprungsfassung war allerdings mehrfach darum bemüht, Abstammung und Fortpflanzung ausschließlich im Sinne der Heteronormativität zu ermöglichen: Laut §7 TSG wurde eine Vornamensänderung im Falle der Geburt eines Kindes ungültig; offensichtlich sollten Eltern an ihren Vornamen eindeutig als Mutter oder Vater identifizierbar sein.[7] In der Gesetzesbegründung zu §11 TSG – welcher das Eltern-Kind-Verhältnis regelte – hieß es, dass „der Status des Transsexuellen als Vater (bzw. als Mutter) auf jeden Fall unberührt bleiben soll“. So sollten auch nach einer Änderung der Vornamen bzw. Geschlechtszugehörigkeit ausgestellte Urkunden „ausnahmslos“ die vormals geführten Namen enthalten.[8] Insgesamt wurde überdeutlich, dass Kinder von einem Mann als Vater und einer Frau als Mutter abstammen sollten – dieser Logik zufolge musste sichergestellt werden, dass trans* Menschen fortpflanzungsunfähig gemacht wurden.           

Drittens schließlich mussten die äußeren Geschlechtsmerkmale durch eine Operation denen „des anderen Geschlechts“ angeglichen worden sein. Eine rechtliche Anerkennung von trans* Menschen war somit auch nur dann möglich, wenn ihre Körper und insbesondere Genitalien zweigeschlechtlichen Normen entsprachen.[9] Das Bundesverfassungsgericht sprach davon, dass eine genitalangleichende Operation ermögliche „geschlechtlich normal zu verkehren“.[10]

Der lange Schatten des Transsexuellengesetzes

Trans* wurde 1981 nicht per se anerkannt, sondern nur als Transsexualität. Diese passe sich durch intensive Selbst- und Körperpraktiken in das „Gegengeschlecht“ ein. Dadurch wurde die zweigeschlechtliche Ordnung stabilisiert, indem trans* sich somit entweder als Transsexualität unsichtbar machte oder weiterhin als deviant ausgegrenzt wurde. Zweigeschlechtlichen Normen und geltendem Recht zufolge durften trans* Menschen in der BRD weder vor noch nach 1981 selbstbestimmte Entscheidungen über ihr Geschlecht, ihre Körperlichkeit oder ihre Sexualität treffen. Sexuelle Selbstbestimmung wurde eindeutig der zweigeschlechtlichen (Wissens-)Ordnung untergeordnet: Trans* Menschen wurden ausschließlich als heterosexuelle Transsexuelle anerkannt. Ihr Recht auf sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung war an heterosexuelle und zweigeschlechtliche Voraussetzungen geknüpft. Wie Isabell Hensel, Veronika Springmann und Petra Sußner erst kürzlich für geschlechtergeschichtliche Mobilisierungen mithilfe der Ressource des Rechts formulierten: „Ein Recht als anderes Subjekt zu haben, bedeutet nicht die Kategorisierungs- und Kollektivierungsprozesse zu überwinden, die das Othering überhaupt erst möglich machen.“ [11]

Auch nach 1981 warf das Transsexuellengesetz lange Schatten, so wurden die Voraussetzungen von körperlich-operativer Anpassung an das „Gegengeschlecht“ und der Fortpflanzungsunfähigkeit für die rechtliche Anerkennung von trans* erst 2011 durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gekippt. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass das TSG in einem halben Dutzend verschiedener Aspekte für verfassungswidrig befunden wurde und dennoch bis dato in Kraft bleibt, demonstriert die fortgesetzte Hegemonie der zweigeschlechtlichen Ordnung. Auch die Geschichte von inter* belegt dies nachdrücklich: Obwohl das Wissen um inter* bereits im Prozess der rechtlichen Anerkennung von Transsexualität existierte, erfolgte seine rechtliche Anerkennung nicht vor 2017/18.[12] Operationen an nicht-konsensfähigen intergeschlechtlichen Säuglingen wurden sogar erst 2021 verboten.[13] Bis zum heutigen Tag kann somit nicht weniger als eine Kontinuität der operativen Beseitigung widerständiger Körperlichkeit als Teil der Herstellung und Aufrechterhaltung von Zweigeschlechtlichkeit identifiziert werden. Ob die von der Ampel-Koalition angekündigte Ersetzung des TSG durch ein sogenanntes „Selbstbestimmungsgesetz“ eine Zäsur in dieser Geschichte darstellen wird bleibt abzuwarten: Einerseits sollen sämtliche Voraussetzungen – außer der Volljährigkeit und einer einjährigen Sperrfrist vor einer erneuten Änderung des Geschlechtseintrags – für die rechtliche Anerkennung von inter* und trans* fallen, andererseits sollen oftmals hohe Hürden für den Zugang zu trans*-Gesundheit vom Gesetz unberührt bleiben.

Cite this article: Merlin Sophie Bootsmann, “Heterosexuelle Transsexuelle: Trans* und sexuelle Selbstbestimmung im Transsexuellengesetz von 1981.”, in: History | Sexuality | Law, 29/11/2022, https://hsl.hypotheses.org/2046, (accessed on: Datum).


[1] Vgl. Susan Stryker, Transgender history. The roots of today’s revolution, Berkeley, 2008, S. 1.

[2] Vgl. Volkmar Sigusch, Die Transsexuellen und unser nosomorpher Blick. Teil II: Zur Entpathologisierung des Transsexualismus, in: Zeitschrift für Sexualforschung 4 (1991), S. 309-343, hier: S. 338.

[3] BVerfG, 1 BvR 16/72, Beschluss vom 11.10.1978, S. 297.

[4] Ebd., S. 287.

[5] Transsexuellengesetz vom 10. September 1980, § 8 Abs. 1 Nr. 2, S. 1656; Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß[sic]) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Drucksache 8/4120 vom 23.05.1980, S. 1-16, hier: S. 14.

[6] Transsexuellengesetz vom 10. September 1980, § 8 Abs. 1 Nr. 3, S. 1656.

[7] Ebd., § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, S. 1655.

[8] Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Drucksache 8/2947 vom 06.06.1979, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Einzelbegründung 3.11, S. 16.

[9] Transsexuellengesetz vom 10. September 1980, § 8 Abs. 1 Nr. 4, S. 1656.

[10] BVerfG, 1 BvR 16/72, Beschluss vom 11.10.1978, S. 300.

[11] Ebd., S. 297.; Isabell Hensel/Veronika Springmann/Petra Sußner, Geschlechtergerechtigkeit als kollektive Praxis. Geschichte – Gegenwart – Utopie, in: Kritische Justiz 53 (2020), S. 425-431, hier: S. 428.

[12] Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2019/16, Beschluss vom 10.10. 2017; Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018, Bundesgesetzblatt I, S. 2635f.

[13] Gesetz zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen vom 12. Mai 2021, Bundesgesetzblatt I, S. 1082-1084.


OpenEdition suggests that you cite this post as follows:
hsl (November 29, 2022). Heterosexuelle Transsexuelle: Trans* und sexuelle Selbstbestimmung im Transsexuellengesetz von 1981. History | Sexuality | Law. Retrieved April 28, 2025 from https://doi.org/10.58079/ppx8


Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.