Parlamentarierinnen der SPD und KPD zur Abtreibungsdebatte 1926
Anna-Josepha Kriesche studiert Gymnasiallehramt Geschichte und Französisch an der Friedrich-Schiller Universität Jena. Diesen Text schrieb sie im Rahmen des Seminars „Sexualitäten der Revolution – Revolutionen der Sexualität“ (im WiSe 20/21 bei Pia Marzell) als Hausarbeit und überarbeitete ihn für den Blog. In ihrer anstehenden Abschlussarbeit wird sie sich weiterhin mit der Thematik, dann in Zeitschriften der SPD, auseinandersetzen.
„Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötedt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewandt oder ihr beigebracht hat.“[1]
Seit der §218 erstmals im StGB von 1871 auftauchte, wurden Debatten um dessen Änderung geführt. Als ein Höhepunkt dieser Diskussionen kann sicherlich die breite außerparlamentarische Protestbewegung politisch engagierter Frauen, Künstler*innen und Ärzt*innen in der Weimarer Republik bezeichnet werden, die sich Ende der 1920er herausbildete. Diese öffentliche Protestbewegung formierte sich aus dem Bund für Mutterschutz und Sexualreform, der feministischen Frauenliga sowie dem Bund deutscher Ärztinnen. Im Reichstag waren es Parlamentarierinnen aus SPD und KPD wie Marie Juchacz, Lore Agnes oder Martha Arendsee, die sich seit 1920 mit Anträgen für eine Strafrechtsänderung einsetzten, und entsprechend die Positionen ihrer Parteien in der Abtreibungsdebatte und in den Verhandlungen im Mai 1926 vertraten.
Der §218, ein Klassenparagraf
Die beiden linken Parteien (SPD und KPD) waren sich in den 20er Jahren nie darüber einig geworden, wie die Strafrechtsänderung des §218 gestaltet werden sollte. Das zeigte sich u.a. in den sechs verschiedenen Anträgen von SPD und KPD, die dem Reichstag eingingen.[2] Uneinigkeit herrschte deswegen, weil die KPD in allen Anträgen die Streichung der Abtreibungsparagrafen forderte, der aber nur wenige SPD-Mitglieder zustimmen konnten. Doch auch innerhalb der SPD waren sich die Mitglieder uneinig und lavierten zwischen völliger Legalisierung, Einführung der Fristenregelung von 3 Monaten oder lediglich einer Strafmilderung von Zuchthaus- in Gefängnisstrafe.[3] Einig waren sich beide Parteien in einer Sache: Sie erkannten den §218 als Klassenparagrafen, der insbesondere Proletarierinnen kriminalisierte.
„Wir aber vertreten hier die Frauen der minderbemittelten Volkskreise, die durch diese Gesetze direkt gequält und gehetzt werden.“, betonte Lore Agnes, Vorstandsmitglied der SPD, bei den Verhandlungen am 5. Mai 1926.[4] Die Strafverfahren zu den §§218-220 in den 20er Jahren lagen bei zwischen 3500 und 3700 jährlich und betrafen überdurchschnittlich häufig Arbeiterinnen aus Industrie und Handwerk sowie häusliche Dienstkräfte.[5] Illegale Selbstabtreibung oder der Weg zu sogenannten „Kurpfuschern“[6], die unter fragwürdigen medizinischen Bedingungen die Abtreibungen vornahmen, waren der einzige Ausweg aus einer ungewollten Schwangerschaft. Oft endete dies für die Frauen mit bleibenden Schäden oder sogar tödlich.[7]
SPD und KPD wussten um die ökonomische und soziale die Notlage proletarischer Frauen. Daher verbanden sie die Anträge zur Änderung und Aufhebung des §218 mit sozialpolitischen Maßnahmen des Mutterschutzes und der Kinderfürsorge. Insbesondere die Parlamentarierinnen aus SPD und KPD thematisierten in ihren Parlamentsreden die reale Notlage proletarischer Frauen. „Verbessern sie mit uns die sozialen Verhältnisse.“, forderte Marie Juchacz, Vorstandsmitglied der SPD und Gründerin der Arbeiterwohlfahrt, die Parlamentsmitglieder in den Verhandlungen zu den Abtreibungsparagrafen am 7. Mai 1926 auf.[8]
Allen Diskursen zur Legalisierung der Abtreibung und der Einführung der Mutter-Kind-Fürsorge lag aber zugleich ein Bild des natürlichen „Willens zur Mutterschaft“ zugrunde, das Frauen Glück bescheren sollte.[9]Auch der KPD und SPD ging es in erster Linie nicht um die Selbstbestimmungsrechte der Frau, sondern um Klassenkampf und Bevölkerungspolitik, in der die Frau ihre „soziale Funktion“ zu erfüllen hatte.[10] Die KPD-Abgeordneten Luise Zietz, Mathilde Wurm und Martha Arendsee schrieben zur Agitation der Proletarierinnen für den Klassenkampf in der Zeitschrift „Die Kämpferin“ immer wieder über die Themen Abtreibungsverbot, Mutterschaft und die soziale Notlage. Ihnen ging es dabei um den Widerspruch zwischen versprochenem Mutterglück und systemischer Unterdrückung der proletarischen Frauen, insbesondere auch durch den § 218 als Klassenparagrafen.[11]
Die Verhandlungen zur Strafrechtsnovelle im Mai 1926
Das Ergebnis der Reichstagsdebatten im Mai 1926 war enttäuschend für die SPD und KPD-Parlamentarierinnen. Den ersten Antrag 1920 in dieser Sache stellte die Abgeordnete Clara Schuch. Bei allen Antragstellungen der SPD waren um die 75% aller Fraktionsfrauen beteiligt. Die Mehrheit der männlichen Fraktionsmitglieder hatte sich nie den Anträgen angeschlossen. Deren Beteiligung sank sogar über die sechs Jahre hinweg, obwohl die Sitze der SPD-Parlamentarier in den späteren Wahlperioden mehr geworden waren.[12] Für die KPD-Anträge zeigt sich ein ähnliches Bild. An den Anträgen vom 05.03.1924 und 22.01.1925, beteiligte sich nur ein Teil der ganzen Fraktion, anteilig aber deutlich mehr Parlamentarierinnen.[13]
Bei den Abtreibungsdebatten auf der 194. Sitzung am 5. Mai und auf der 196. Sitzung am 7. Mai 1926 zeigten die linken Parlamentarierinnen ebenfalls Initiative für ihre Parteien. Insgesamt 14 Abgeordnete aus den linken und bürgerlichen Parteien sprachen zur Änderung des §218. Lore Agnes und Marie Juchacz aus der SPD und die kommunistischen Abgeordneten Agnes Plum und Martha Arendsee forderten in ihren Redebeiträgen vehement und mit vielen Argumente gespickt die Legalisierung der Abtreibung. Sie waren auch die einzigen Frauen, neben einer Abgeordneten der DDP, die das Wort in dieser Debatte ergriffen.[14] Die Parlamentarierinnen machten deutlich, dass sie in dieser Verhandlung insbesondere die Proletarierinnen vertraten und forderten sozialpolitische Maßnahmen statt der Kriminalisierung von Frauen. Dabei verwiesen sie immer wieder auf ihre Antragstellungen zur Liberalisierung der Abtreibungsparagrafen.
Die Strafrechtsnovelle der §§218-220, die am 7. Mai 1926 mit 214 Ja- Stimmen zu 173 Nein-Stimmen beschlossen wurde, brachten keine Abschaffung, Fristenlösung oder medizinische Indikation, wie die Parlamentarier*innen aus SPD und KPD gefordert hatten. Die Novellierung war dürftig und milderte die Strafe für die abtreibenden Frauen nur marginal in Gefängnis- statt Zuchthausstrafe.[15] Die KPD stimmte geschlossen dem Antrag der SPD und des Rechtsausschusses zu, „weil er wenigstens eine geringe Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand bringt“. Dass der „Kampf gegen die §§218 und 219 (…) damit aber nicht zum Abschluß gekommen“ sei, betonte Martha Arendsee noch auf derselben Sitzung.[16] Die weiblichen Abgeordneten von KPD und SPD gaben sich offensichtlich nicht mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden. Sie hielten über die Gesetzesänderung vom 07.05.1926 hinaus an den Forderungen zur Legalisierung von Abtreibungen und nach Maßnahmen des Mutterschutzes fest. Marie Juchacz appelliert weiter an die anderen Fraktionen: Wenn diese ebenso wie die SPD die sozialen Verhältnisse verbessern wollten, „dann können Sie auch ganz ruhig die Bestrafung des Abortes […] freigeben. Sie werden dadurch die Zahl der Aborte oder die Zahl der Abtreibungen, die heute nach Hunderttausenden zählen, nicht um einen einzigen Fall vermehren.“[17]
Weitere Liberalisierungen des Strafrechts durch den Reichstag traten nicht ein. Erst ein Urteil des Reichsgerichts im März 1927 machte es möglich, eine Abtreibung aus medizinischer Indikation zur Rettung der Mutter straffrei vorzunehmen, welche nun viele Ärzt*innen als Grund für eine Abtreibung angaben, um die Frauen zu schützen.[18]
Cite this article: Anna-Josepha Kriesche, “„Unsere Stellung zu diesem Problem der Abtreibung ist ganz klar” Parlamentarierinnen der SPD und KPD zur Abtreibungsdebatte 1926”, in: History | Sexuality | Law, 28/09/2021, https://hsl.hypotheses.org/1742, (accessed on: Datum).
Zitat aus dem Titel: Martha Arendsee (KPD) auf der 196. Sitzung vom 7.5.1926. Zitiert nach: Verhandlungen des Reichstags. III. Wahlperiode 1924. Bd. 390, Berlin 1926, 7064. Hierrüber ist die Einsicht in alle Reichstagsprotokolle und Anträge möglich: https://www.reichstagsprotokolle.de/index.html.
[1] §218 des StGB von 1871, zitiert nach: Dirk v. Behren: Die Geschichte des § 218 StGB, Tübingen 2004, 36. Die Abtreibungsparagrafen 218-220 wurden unverändert in das Strafgesetzbuch der Weimarer Republik übernommen.
[2] Am 31.07.1920 (Antrag Nr. 318), 4.02.1925 (Nr. 474) und 02.03.1926 (Nr.1988) reichten Mitglieder der SPD und am 23.01.1922 (Nr. 3396), 05.03.1924 (Nr. 6574) und 22.01.1925(Nr. 435) Mitglieder der KPD Anträge auf Änderung der §§218-220 StGB ein.
[3] Vgl. Ursula Saatz: § 218, das Recht der Frau ist unteilbar: über die Auswirkungen des § 218 und die Bewegung gegen die Abtreibungsgesetzgebung zur Zeit der Weimarer Republik, Münster 1991, 80.
[4] Zitiert nach Bd. 390, Berlin 1926, 7013.
[5] Vgl. v. Behren 2004, 239.
[6] „Kurpfuscher“ taucht als Quellenbegriff immer wieder in den Reichstagsverhandlungen auf und meint Personen, die ohne medizinische Ausbildung oder Zulassung ärztliche Behandlungen oder in diesem Fall Abtreibungen durchgeführt haben. Durch die Abtreibungsparagrafen waren sowohl Abtreibungen durch die sogenannten „Kurpfuscher“ als auch durch approbierte Ärzt*innen illegal.
[7] Kristine v. Soden: “§218-Streichen, nicht ändern!”. Abtreibung und Geburtenregelung in der Weimarer Republik, in: Staupe, Gisela(Hrsg.): Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Berlin 19962, 40. Jährlich wurden ca. 125 000 Abtreibende ins Krankenhaus eingeliefert, 40 000 litten an bleibenden Gesundheitsbeschwerden und 50 000 starben an den Folgen des Aborts.
[8] Vgl. Reichstagshandbuch, I. Wahlperiode 1920, Berlin 1920, 252 und Bd. 390, 1926, 7066.
[9] Vgl. Bd. 390, Berlin 1926, 7012/7061.
[10] Vgl. v. Soden 19962, 41f.
[11] Vgl. Kerstin Wilhelm: Frauenzeitschriften in der Weimarer Republik, in: Hart und Zart. Frauenleben 1920-1970, Berlin 1990, 55.
[12] Vgl. Antrag Nr. 318, Verhandlungen des Reichstags I. Wahlperiode 1920, Bd. 363, Berlin 1924, 239f. und Antrag Nr. 474, Verhandlungen des Reichstags III. Wahlperiode 1924, Bd. 398, Berlin 1925, ohne Seite. Da der Antrag Nr. 1988 vom 02.03.1926 gemeinsam mit dem Rechtsausschuss gestellt und daher vom Ausschuss selbst aufgesetzt wurde, konnte ich hier keine Beteiligung prüfen. Dieser Antrag war Grundlage für die Verhandlungen im Mai 1926, vgl. Antrag Nr. 1988, Verhandlungen des Reichstags. III. Wahlperiode 1926, Bd. 406, Berlin 1926, ohne Seite.
[13] Vgl. Anträge Nr. 6574, Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode 1920, Bd. 380, Berlin 1924, 7894 und Nr. 435, Bd. 398, 1925, ohne Seite.
[14] Vgl. 194. & 196. Sitzung, Bd. 390, 1926, 7010-20/7051-66. Zur weiblichen Beteiligung an Parlamentsreden ist zu bedenken, dass sie „in der Regel nur dann von ihrer Fraktion dazu ausersehen wurden, eine Rede zu halten, wenn sie sachkompetent waren, etwas zu sagen hatten und gut vorbereitet waren“, so Lauterer 2002, 83.
[15] Vgl. Antrag Nr. 1988 (02.03.1926), Bd. 406, 1926, ohne Seite. Vgl. Bd. 390, 1926, S. 7066.
[16] Bd. 390, 1926, 7064.
[17] Bd. 390, 1926, 7066.
[18] Vgl. Saatz 1991, 20.
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hsl (September 28, 2021). „Unsere Stellung zu diesem Problem der Abtreibung ist ganz klar” History | Sexuality | Law. Retrieved December 8, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppwy