Frédéric Stroh gehört dem Geschichtsforschungszentrum ARCHE der Université de Strasbourg (Frankreich). Er hat 2018 mit einer Dissertation über die NS-Strafverfolgung der Homosexualität in Baden und im annektierten Elsass promoviert. Nach einem Forschungsaufenthalt am Deutschen Historischen Institut Warschau und in Slowenien führt er zurzeit ein Forschungsprojekt für das Saarland über die Verfolgung der männlichen Homosexualität (1933-1994) durch. Kontakt: www.frederic-stroh.eu
Im Zuge der Eroberung Europas durch den nationalsozialistischen Staat ab 1939, wunderten sich die deutschen Behörden in den besetzten Gebieten über die Ausbreitung der männlichen Homosexualität. In Posen mahnte im April 1941 ein Amtsrichter an, dass „der gleichgeschlechtliche Verkehr zwischen Polen hier im Wartheland ein Ausmass angenommen hat, dass er die öffentliche Sittlichkeit gefährdet“.[1] Im Elsass teilte die deutsche Kriminalpolizei dem deutschen Oberstaatsanwalt im November 1940 mit: „in Kolmar ist nach den bisherigen Feststellungen die Unzucht unter Männern sehr verbreitet“[2]. Dies schien die deutschen Verfolgungsakteure gerade deswegen zu überraschen, weil der NS-Staat in den 1930er Jahren eine harte – vor allem gerichtliche – Verfolgung der männlichen Homosexuellen durchgeführt hat.
Eine direkte Umsetzung des NS-Strafverfolgungsmodells der Homosexualität außerhalb des Reichs fand aber nicht statt. Das lag erstens daran, dass die Rechtsrahmen in vielen Ländern eine solche Strafverfolgung am Anfang unmöglich gemacht haben. Zweitens aber wurde die Strafverfolgung der Homosexualität zum Teil durch die NS-Rassenpolitik bedingt. Das möchte ich im Folgenden ausführen.
Die Verbreitung der §§ 175/175a RStGB
Den Polizisten von Kolmar musste der Oberstaatsanwalt zugestehen, dass „solange das franz. Recht noch gilt, die Erlassung eines Haftbefehls leider nicht möglich“ ist. Vor dem 2. Weltkrieg waren die Gesetzgebungen bezüglich der Homosexualität in Europa extrem vielfältig. Während die „Unzucht zwischen Männern“ in Deutschland und Jugoslawien, in Österreich auch zwischen Frauen, unter Strafe stand, war sie in Frankreich, Luxemburg und Belgien legal. In Polen war nur die homosexuelle Prostitution strafbar. Auch wenn diese unterschiedliche Gesetzgebung eines der ersten Hindernisse für die deutsche Strafverfolgung der Homosexualität außerhalb des Reichs darstellte, hinderte es jedoch nicht – wie das elsässische Beispiel zeigt – die deutsche Polizei daran, in bestimmten Gebieten eine eigenständige Verfolgung von Homosexuellen (Erfassung, Ausweisung, Haft in Lager) mit Beginn der Besetzung vorzunehmen.
Es dauerte nicht sehr lang, bis das deutsche schwulenfeindliche Strafgesetzbuch über die deutschen Grenzen hinaus übertragen wurde. Das jedoch nur schrittweise und auf unterschiedliche Weise. In den annektierten Gebieten ersetzte das deutsche Strafgesetzbuch nach und nach die nationalen Strafgesetzbücher. Dies war der Fall ab Juni 1940 in den eingegliederten Ostgebieten und Anfang 1942 in Elsass und Lothringen. In Luxemburg schien der Chef der Zivilverwaltung sich besonders Sorgen um die Homosexualität gemacht zu haben, da er extra die §§ 175 und 175a RStGB über die „Unzucht zwischen Männern“ im März 1941 in Kraft treten ließ. Im annektierten Nordjugoslawien hingegen wurde der österreichische § 129 I b eingeführt. In den lediglich besetzten Gebieten jedoch traten in der Regel das deutsche und die nationalen Strafgesetzbücher gleichzeitig in Kraft. Während aber deutsche Zivilgerichte im Generalgouvernement die §§ 175 und 175a RStGB anwenden konnten, durften das im besetzten Frankreich nur die deutschen Militärgerichte.
Theoretisch konnte jeder Einwohner des besetzten Europas wegen den §§ 175 oder 175a RStGB von der deutschen Justiz verfolgt werden. Aber die deutschen Behörden stellten die Strafverfolgung der „Unzucht zwischen Männern“ außerhalb des Reichs in den Kontext der NS-Rassenpolitik. Sie unterschieden zwischen der Homosexualität der Deutschen und der der „fremden Rassen“.
Die Homosexualität der Unsrigen, die Homosexualität der Anderen
„Bei der Festsetzung von Straftaten gegen Polen muss berücksichtigt werden, ob die angewandte deutsche Strafrechtsnorm in erster Linie dem Schutze des deutschen Volkes dient, die Tat sich aber nicht gegen das deutsche, sondern das polnische Volkstum richtet“, formulierte im Januar 1941 Roland Freisler als Staatssekretär im Justizministerium den Staatsanwaltschaften und Gerichten. Er verteidigte die Ansicht, dass bei der Homosexualität unter Polen – sowie bei der Abtreibung von Polinnen – keine „Gefährdung deutschen Volkstums“ vorläge. Entsprechend müssen solche Fälle „milder geahndet werden (…) als im übrigen gleichliegende Angriffe gegen das deutsche Volkstum“. Ebenso schrieb Martin Bormann, Leiter der NSDAP-Kanzlei, ein Jahr später dem Reichsjustizministerium, dass im Umgang mit Homosexualität oder Abtreibung „die deutschen Gerichte […] in ihren Entscheidungen darauf bedacht sein [müssen], das fremde – besonders das polnische Volkstum – in seiner biologischen Kraft nicht noch zu fördern, zumal es nach wie vor seine Vitalität in stärkerem Maße unter Beweis stellt als das Deutschtum in den Ostgebieten“[3]. Auch im besetzten Frankreich erklärt das Gericht der Feldkommandantur 748 in Rennes 1943 im Urteil gegen den französischen OT-Arbeiter André N. (geb. 1921) wegen „Unzucht“ mit einem russischen Arbeiter: „die deutsche Strafrechtspflege hat kein besonderes Interesse daran, Rechtsleben, Moral und Lebensanschauung fremder Voelker entsprechend zu beeinflussen“.[4]
Dass die deutschen Militärrichter aber André N. schließlich doch verurteilten, lag an der Furcht davor, dass die Homosexualität sich in der Organisation Todt verbreiten und die Interessen Deutschlands in Gefahr bringen würde. Im Generalgouvernement sowie im besetzten Frankreich ließ grundsätzlich die gleichgeschlechtliche Sexualität zwischen Polen oder Franzosen die deutschen Besatzer gleichgültig. Fast nur Ausländer, die mit deutschen Männern Geschlechtsverkehr hatten und die dadurch der Sicherheit oder dem Ansehen des Deutschen Reiches geschadet hätten, standen vor Gericht. So wurden bspw. Jerzy M. (geb. 1917) vor dem Sondergericht Warschau 1943 wegen einer Beziehung mit einem deutschen Verwaltungsangestellten[5] und Louis P. (geb. 1914) vor dem Gericht der Feldkommandantur 669 in Dijon 1944 wegen einer Beziehung mit einem deutschen Lokführer angeklagt.[6]Ansonsten setzte sich das homosexuelle öffentliche Leben sowohl in Paris als auch in Warschau während des Krieges ziemlich unbeeinträchtigt fort.
Ganz anders verhielt es sich jedoch mit den fremden Staatsangehörigen, die als Deutsche betrachtet wurden. Die sog. „Volksdeutschen“ der annektierten Gebiete mussten das Verbot homosexueller Praktiken im Namen der Reinhaltung der „Rasse“ ebenso respektieren wie die „Reichsdeutschen“. Selbst wenn das Landgericht Straßburg ab und zu einräumte, dass „zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen [war], dass infolge der Straflosigkeit derartiger Vergehen unter der Herrschaft des französischen Rechts, ihm vielleicht die richtige Vorstellung von der Tragweite seines Tuns fehlte“[7], verhängte es viel härtere Strafen bei Verstößen gegen die §§ 175 und 175a RStGB als das benachbarte Landgericht Karlsruhe im Altreich. Auch das SS- und Polizeigericht Stuttgart vertrat 1942 die Meinung, dass das elsässische Mitglied der Luftschutzpolizei Paul B. (geb. 1916) „gerade in sittlicher Hinsicht derart lockere Auffassungen kennen gelernt [hat], dass es bei ihm erst einer eingehenden Erziehung und Schulung bedarf, um ihn mit den strengen deutschen Auffassungen in dem Masse vertraut zu machen, wie sie beim Angehörigen des Altreichs als selbstverständlich vorausgesetzt werden“.[8]
Jedoch muss dieses rassistische Prinzip für das annektierte Lothringen in Frage gestellt werden. Dort wurden homosexuelle Volksdeutsche offensichtlich kaum verfolgt, da die Akteure der Repression daran scheinbar kein Interesse hatten. Das galt auch für das annektierte Polen, wo umgekehrt Nicht-Volksdeutsche, die miteinander Geschlechtsverkehr hatten, verfolgt wurden, da sie inmitten von Deutschen lebten und eine Ausbreitung der Homosexualität verhindert werden sollte.
Verflechtung von Rassen- und Geschlechterhierarchien
Mit der NS-Strafverfolgung von Sittlichkeitsdelikten im besetzten Europa wird die Verflechtung der Geschlechter- und Rassenhierarchien der Nazis sichtbar. Als das Landgericht Hohensalza im September 1940 als mildernden Umstand geltend machte, dass der wegen „Unzucht“ mit zwei Polen angeklagte reichsdeutsche Wilhelm H. (geb. 1900) sich „in einer sexuellen Notlage“ befand, weil er von seiner Frau getrennt lebte, während „für die Befriedigung des Geschlechtstriebes nur Polinnen zur Verfügung standen, der Verkehr mit ihnen aber verboten war“, implizierten die Richter, dass „interrassische“ homosexuelle Beziehungen weniger schwerwiegend als „interrassische“ heterosexuelle Beziehungen wären.[9] Wahrscheinlich deswegen, weil in diesem Fall kein Risiko einer „rassischen Bastardisierung“ bestände. Die Frage, ob es für einen Deutschen schwerer wiegt, gleichgeschlechtlich mit einem Deutschen oder mit einem Fremden zu verkehren ist, konnten die deutschen Justizvertreter jedoch nicht einfach beantworten. Auf der einen Seite warfen sie Deutschen, die Geschlechtsverkehr mit Polen hatten, vor, wie im Fall Wilhelm H., damit „das Ansehen der Deutschen aufs Schwerste zu gefährden“. Auf der anderen Seite zeigten sie sich aber ein wenig beruhigt, wenn sie feststellen konnten, dass der Angeklagte „nur Polen“ „zur Unzucht benutzt“ habe.[10] Es sei ja weniger folgenschwer, einen Vertreter der „minderwertigen Rasse“ homosexuell „anzustecken“ oder zu missbrauchen, so ihre Anschauung. Gleichzeitig aber galt es als inakzeptabel, tatsächlich sexuellen Kontakt mit eben diesen Männern aufzunehmen. So zeigte sich hier ein deutlicher Widerspruch zwischen der Sorge um die Fortpflanzungsfähigkeit und der Würde der „Volksgemeinschaft“. Konzepte von Sexualität und Rasse mussten also in den Überlegungen der Nationalsozialisten immer wieder angepasst werden.
Cite this article: Frédéric Stroh, „Recht, Sexualität und Rasse – Der Transfer der nationalsozialistischen Strafverfolgung von Homosexualität in Europa“, in: History | Sexuality | Law, 23/02/2021, https://hsl.hypotheses.org/1602, (abgerufen am: Datum).
[1] Archiwum Państwowe w Poznaniu, 286/14165.
[2] Archives d’Alsace, Purg 113407/Karl J.
[3] Homosexualität in der NS-Zeit, hg. v. Günter Grau, Frankfurt am Main 2013, S. 263 und 265.
[4] Service Historique de la Défense, Fonds “Prisonniers en Allemagne”, GR-28-P-8-76-158.[5] Archiwum Państwowe w Warszawie, 643/624.
[6] Staatsarchiv Freiburg im Breisgau, B 18-4/578.
[7] Archives d’Alsace, 1243W248.
[8] Archives d’Alsace, 126AL2527.
[9] Archiwum Państwowe w Toruniu. Oddział we Włocławku, 1001/2735.
[10] Archiwum Państwowe w Warszawie, 644/33.
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hsl (February 23, 2021). Recht, Sexualität und Rasse – Der Transfer der nationalsozialistischen Strafverfolgung von Homosexualität in Europa. History | Sexuality | Law. Retrieved April 28, 2025 from https://doi.org/10.58079/ppwl