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Verschränkung von Geschlecht, (Straf-) Recht und kommerzieller Sexualität – Der Blick der Wiener Polizei auf das Verkaufen sexueller Dienstleistungen

Nora Lehner ist Universitätsassistentin am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Universität Wien. Sie arbeitet an ihrer Dissertation in der sie kommerzieller Sexualität in den ersten beiden Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg in Wien unter einer verwaltungs- und rechtshistorischen, alltagsgeschichtlichen und diskursanalytischen Perspektive untersucht. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind Frauen- und Geschlechtergeschichte, Geschichte der Sexualitäten, Biografieforschung und Diskursanalyse. Kontakt: nora.lehner(at)univie.ac.at 



„Dass Strafrecht ein Geschlecht hat, zeigt sich […]“ wie der Historiker Martin Lücke festhält „auf besonders deutliche Weise am Beispiel der käuflichen Sexualität“.[1] Im vorliegenden Beitrag soll aufgezeigt werden, inwiefern in Österreich nach 1945 die Gesetzgebung zu kommerzieller Sexualität und deren Umsetzung vergeschlechtlicht war. Neben den vagen definierten rechtlichen Bestimmungen wird, anhand von ausgewählten Behördendokumenten, der Blick der Wiener Polizei auf kommerzielle Sexualität veranschaulicht. 

Regulierungen der kommerziellen Sexualität 

Das österreichische Recht dient als gutes Beispiel, um zu veranschaulichen, wie der Rechtsrahmen hinsichtlich des Verkaufens sexueller Dienstleistungen geschlechtsspezifisch gestaltet war. Eine Reihe von Gesetzen setzten Parameter dafür, was Männern oder Frauen erlaubt beziehungsweise verboten war: Nach dem Ende des Nationalsozialismus traten die während des NS gültigen Rechtsvorschriften zur kommerziellen Sexualität außer Kraft und die vor dem sogenannten Anschluss erlassenen österreichischen Gesetze „galten als stillschweigend in Kraft gesetzt“.[2] Ab Mitte des Jahres 1945 war der Verkauf von sexuellen Dienstleistungen in Österreich zwar toleriert, aber durch drei Gesetzestexte reguliert. Mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches 1852, Paragraf 5 des Gesetzes gegen Landstreicherei (1885) und mehrere Abschnitte des Gesetzes gegen sexuell übertragbare Infektionskrankheiten („Geschlechtskrankheitengesetz“, 1945) legten die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die betreffenden Abschnitte des Strafgesetzbuches und des sogenannten „Landstreicherei-Gesetzes“ richteten sich ausschließlich an Frauen. Frauen, die Sex legal verkaufen wollten, mussten sich polizeilich registrieren, wöchentlich untersuchen lassen und mehrere Auflagen beachten.[3] Verheiratete Frauen konnten sich in Österreich bis 1984 nicht als Sexarbeiterinnen registrieren.[4] Von Männern angebotener und konsumierter kommerzieller Sex wurde im Untersuchungszeitraum mit dem Paragrafen geahndet, der auch Homosexualität insgesamt kriminalisierte.[5] Kuppelei und Zuhälterei waren als Gesetzesverstöße definiert, die sowohl von Männern als auch von Frauen begangen werden konnten.[6] Aus den im Wiener Stadt- und Landesarchiv sowie dem Archiv der Polizei Wien eingesehenen Gerichts- und Polizeiakten geht jedoch hervor, dass fast ausschließlich Männer wegen Kuppelei und Zuhälterei angezeigt und angeklagt wurden. Der Verkauf von Sex wurde ausschließlich mit Frauen – im Wortlaut des Strafgesetzes aus dem Jahr 1852 „Frauenspersonen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben“ – in Verbindung gebracht. Dass sexuelle Dienstleistungen, je nachdem ob sie von Frauen und Männern angeboten wurden, anhand unterschiedlicher Gesetze reguliert wurde, verdeutlicht die Relevanz der Kategorie Geschlecht. 

Neben den Gesetzen ist ebenfalls der Blick auf die dazugehörigen Erlasse und die darin erfolgenden Verweise auf Geschlecht lohnend. Erlasse waren und sind interne Verwaltungsvorschriften, in denen den zuständigen Behörden Handlungsanweisungen zur Durchführung der jeweiligen Gesetze gegeben werden. 

Welches Geschlecht hat das ‚Geschlechtskrankheitengesetz‘?

Das sogenannte Geschlechtskrankheitengesetz aus dem Jahr 1945 wandte sich an Männer und Frauen. Im Erlass zur Durchführung des Gesetzes finden sich explizite Verweise auf Frauen und deren mögliche Zwangsunterbringung bei Erkrankung: In einer Passage über den behördlichen Umgang mit Personen „mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“ („HwG-Personen“) wird festgehalten, dass „von einer freien ärztlichen Behandlung der Kranken grundsätzlich abzusehen [ist], denn es ist von vornherein anzunehmen, daß die Kranke während einer solchen Behandlung trotz Fortdauer der Ansteckungsgefahr Geschlechtsverkehr ausüben wird“.[7] Auffallend ist der explizite Verweis auf „die Kranke“ obwohl der gesamte Erlass im generischen Maskulinum verfasst ist. Der Verweis auf sexuelle Aktivität trotz Erkrankung sowie der Begriff der „HwG-Personen“ legen die Vermutung nahe, dass im Erlass von Frauen, die sexuelle Dienstleistungen verkauften, gesprochen wird. Der Erlass gibt zudem vor, dass „HwG-Personen“ auch (zwangsweise) in Krankenhäuser eingewiesen und untergebracht werden konnten. Der Fokus auf Frauen in der Umsetzung des „Geschlechtskrankheitengesetz“ spiegelt sich auch in dem Umstand, dass die einzigen zwei Sonderheilanstalten für Geschlechtskranke in Linz und Klosterneuburg ausschließlich Frauen behandelt haben. Alle weiteren Stationen für an sexuell übertragbaren Krankheiten leidende Personen richteten sich sowohl an männliche und weibliche Kranke, aber hatten meist doppelt so viele Kapazitäten für die Behandlung von Frauen.[8]

Vage Bestimmungen und fehlende Definitionen 

Generell kann festgehalten werden, dass die genannten Gesetze, Erlasse und Verordnungen den Behörden – insbesondere den örtlichen Polizeikommandos – erheblichen Ermessens- und Handlungsspielraum boten. Der rechtliche Rahmen gab räumliche und zeitliche Beschränkungen vor, und regulierte das Verhalten von Frauen, die sexuelle Dienstleistungen verkauften. So legte die sogenannte Verpflichtungsniederschrift aus dem Jahr 1961 etwa fest, dass in Wien die „Ausübung der Prostitution […] so unauffällig wie möglich zu erfolgen […]“ habe, verbat das „gleichzeitige Beisammenstehen von mehr als zwei Prostituierten“ und verpflichtete Frauen dazu dafür zu sorgen, dass sich Zuhälter und der Zuhälterei verdächtigte Personen nicht in ihrer „unmittelbaren Nähe“[9] aufhielten. Frauen mussten, wenn sie die Gesundheitskontrolle beantragten, diese „Verpflichtungsniederschrift“ unterschreiben, die auf dem Polizeidirektionserlass vom 5. April 1911 basierte.[10] Die Behörden legten den Begriff der „Prostitution“ sehr breit aus, wodurch aus Behördensicht ein großer Kreis von Frauen als möglicherweise verdächtig gelten konnte.[11] Jede Frau, deren Verhalten die zuständige Ortspolizei als „auffälliges Ärgernis“ einstufte, konnte der „Geheimprostitution“ verdächtigt und eine strafgerichtliche Verfolgung eingeleitet werden.[12] Die „Geheimprostitution“ – also das Verkaufen sexueller Dienstleistung ohne polizeiliche (Gesundheits-)Kontrolle – galt den Behörden als Problem für die öffentliche Gesundheit und Moral.[13] Bei den Streifen kontrollierte die Polizei ob die Frauen, die angemeldet sexuelle Dienstleistungen verkauften, ihre Gesundheitsuntersuchungen eingehalten hatten, die in den Kontrollkarten vermerkt waren. Wie aus Polizeiberichten aus dem Dezember 1965 hervorgeht, drohte die Polizei den registrierten Frauen „bei geringen Verstößen“ mit „Kontrollkartenentzug“[14] und damit dem Entzug ihrer Arbeitserlaubnis. Die Verfolgung von Frauen, die ohne polizeiliche Registrierung sexuelle Dienstleistungen verkauften, stellte einen Schwerpunkt der Wiener Polizeistreifen dar. Sie sollten von der Polizei – so der Wortlaut – mittels Streifentätigkeiten und Razzien von Hotels, Bars und Cafés gezielt „bekämpft“[15] werden. Wurden Frauen, die ohne polizeiliche Registrierung sexuelle Dienstleistungen verkauften, aufgrund des „Landstreicherei-Gesetzes“ (1885) angeklagt und verurteilt, konnten sie in Zwangsarbeitsanstalten eingesperrt werden.[16]

„Die Frauen, die sich der geheimen Prostitution hingeben, sind aufs äusserste raffiniert…“

„Geheimprostitution“ blieb in den Polizeidokumenten unklar definiert. Gemeint war aber stets sexuelles Handeln von Frauen, das einerseits als von der „kontrollierten Prostitution“ und andererseits von der als legitim angesehenen, ehelichen Sexualität abgegrenzt verstanden wurde. Das Vortragmanuskript des Polizeirates Anton Walitschek aus dem Jahr 1947 verdeutlicht die Sichtweise der Wiener Polizei auf dieses Phänomen: 

„Man muss wahr haben, dass nichts schwieriger ist als den Tatbestand der Gewerbsunzucht zu konkretisieren. Die Frauen, die sich der geheimen Prostitution hingeben, sind aufs äusserste raffiniert, gerissen, mit allen Salben geschmiert. Sie leben doch ständig in Verteidigung. Die geheime Prostitution der Gross-stadt rekrutiert sich aus allen Schichten, sie ist buntschillerndes Gewebe dessen Musterung kaleidoskopisch wechselt. Die Grenze zwischen der Gewerbsunzucht und anderen Personen [sic]Frauen nicht legitimer Sexualbeziehung ist äusserst fließend.“[17]

Walitschek artikulierte die Schwierigkeiten der Polizeibeamten, zwischen Frauen zu unterscheiden, die sich seiner Auffassung nach promisk oder illegitim verhalten und Frauen, die unangemeldet sexuelle Dienstleistungen verkaufen. Walitschek gibt nicht nur Einblicke in den Zwang zur Anpassung, sondern auch in die Handlungs- und Anpassungsfähigkeit von Frauen, die ohne Registrierung sexuelle Dienstleistungen verkauften. Auffallend sind an dem maschinenschriftlichen, insgesamt 33-seitigen Manuskript zudem die Hervorhebungen und handschriftliche Korrekturen. In dem zitierten Textausschnitt wurde etwa die Korrektur von „Personen nicht legitimer Sexualbeziehung“ zu „Frauen“ vorgenommen. Diese Konkretisierung verdeutlicht die Verschränkung von weiblichem Geschlecht, (Straf-)Recht und kommerzieller Sexualität abermals. 

Der Blick auf die weitere Entwicklung der Gesetze zeigt ebenso, dass die Kategorie Geschlecht in der Gesetzgebung zur kommerziellen Sexualität nicht unterschätzt werden darf: Während das Verkaufen sexueller Dienstleistungen durch Frauen mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1975 entkriminalisiert wurde, verblieb kommerzieller Sex durch Männer – neben Zuhälterei und Menschenhandel – im Strafgesetzbuch.[18]


Diesen Artikel zitieren: Nora Lehner, „Verschränkung von Geschlecht, (Straf-)Recht und kommerzieller Sexualität – Der Blick der Wiener Polizei auf das Verkaufen sexueller Dienstleistungen“, in: History | Sexuality | Law, 19/12/2020, https://hsl.hypotheses.org/1549, (abgerufen am: Datum).


[1] Martin Lücke, „»Sein Hang zu einem liederlichen Lebenswandel«. Geschlecht und Sexualität bei der Sanktionierung von jugendlicher männlicher und weiblicher Prostitution in der Weimarer Republik“, in Hat Strafrecht ein Geschlecht?: Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute, hg. von Gaby Temme (Bielefeld: Transcript-Verl, 2010), 213.
[2] Alice Sadoghi, Offene Rechtsfragen zur Prostitution in entwicklungsgeschichtlicher Perspektive, Linzer Schriften zur Frauenforschung (Linz: Trauner Verlag, 2005), 39.
[3] Helga Amesberger u. a., „Austria“, in Assessing Prostitution Policies in Europe, hg. von Synnøve Økland Jahnsen und Hendrik Wagenaar (London: Routledge, 2019), 122, https://doi.org/10.4324/9781138400238.
[4] Helga Amesberger, „Sexarbeit in Wien. Von Regulierungsversuchen, Arbeitsbedingungen und Resistenz“, in Sex in Wien. Lust. Kontrolle. Ungehorsam, hg. von Andreas Brunner u. a. (Wien: Metroverlag, 2016), 181.
[5] § 129 I b StG 1852 Elisabeth Greif, Verkehrte Leidenschaft. Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin: Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918-1938 (Wien: Jan Sramek Verlag, 2019), 140.
[6] „89. Gesetz vom 25. Mai 1885, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden“ (1885), §5.
[7] Erlaß des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. September 1945, ZI. IV/160.680-14/45, zur Durchführung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz) zitiert nach Franz Puntigam und Anna Hiermann, Die Einrichtungen Österreichs zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten: auf Grund amtlicher Unterlagen nach dem Stande vom 1. Juli 1948 (Wien: Österr. Staatsdruckerei, 1949), 43.
[8] Puntigam und Hiermann, Die Einrichtungen Österreichs zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten: auf Grund amtlicher Unterlagen nach dem Stande vom 1. Juli 1948, 23f.
[9] Polizeiarchiv Wien, Karton Prostitution 1947-1962, Mappe: „Prostitution – Zuhälterei. 1961“, „Verpflichtungsniederschrift“, 2. 
[10] Polizeiarchiv Wien, Karton Prostitution 1947-1962, Mappe: „Prostitution – Zuhälterei. 1961“, Verpflichtungsniederschrift, 1. 
[11] Amesberger u. a., „Austria“, 122.
[12] 89. Gesetz vom 25. Mai 1885, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden, §5 Abs. 4.
[13]Almuth Waldenberger, Die Hurenbewegung. Geschichte und Debatten in Deutschland und Österreich, Kulturwissenschaft/Cultural Studies (Wien: LIT, 2016), 37.
[14] Polizeiarchiv Wien, Karton „Prostitution 1969-1970, Mappe „Prostitution – G.M. Streifen. Innere Stadt 1965; 1966“, Bericht, „Beobachtungen in der Inneren Stadt.“; 15.12.1965, 1. 
[15] Polizeiarchiv Wien, Karton „Prostitution 1969-19670, Mappe „Prostitution – G.M. Streifen. Innere Stadt 1965; 1966“, Tätigkeitsbericht Abteilung Geschlechtskrankheiten und Mädchenhandel (G.M.) „Betreff: GM-Streifen im Bereich der Inneren Stadt in der Zeit vom 17.6.-24.6.1966“, 1.
[16] 89. Gesetz vom 25. Mai 1885, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden, § 7 sowie; Amesberger u. a., „Austria“, 122.
[17] Polizeiarchiv Wien, Karton „Prostitution 1947-1962“, Mappe: „Die Prostitution in Wien“: Vortrag von HR Dr. Anton Walitschek, 1947; S. 25, Hervorhebungen und Durchstreichungen im Original. Zur Biographie von Anton Walitschek siehe Mark Lewis, „Continuity and Change in the Vienna Police Force, 1914–1945 (Part II)“, S: I. M. O. N.SHOAH: INTERVENTION. METHODS. DOCUMENTATION 7, Nr. 1 (2020): 45–74. Lewis beschreibt Walitschek, als „antisozialistische[n] Konservative[n], dem es […] gelang, sich sowohl an den NS-Staat als auch später an die Zweite Republik anzupassen“, siehe S. 48.
[18] Amesberger u. a., „Austria“, 123.


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hsl (December 19, 2020). Verschränkung von Geschlecht, (Straf-) Recht und kommerzieller Sexualität – Der Blick der Wiener Polizei auf das Verkaufen sexueller Dienstleistungen. History | Sexuality | Law. Retrieved October 14, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppwf


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