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Gleiche Rechte, gleiche Strafen? Die erste Frauenbewegung und der § 175

Elisa Heinrich hat ihre Dissertation mit dem Titel „Intim und respektabel. Aushandlungen von Homosexualität und Freundinnenschaft in der deutschen Frauenbewegung 1870 bis 1914“ im Juli 2020 an der Universität Wien eingereicht. Im Rahmen weiterer Forschungsprojekte hat sie sich u.a. mit Erinnerungspolitiken und Denkmalkulturen in Bezug auf homosexuelle NS-Opfer beschäftigt. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sexualitätengeschichte und der Geschichte sozialer Beziehungen im 19. und 20. Jahrhundert.
Kontakt: elisa.heinrich(at)univie.ac.at

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entzündete sich im Deutschen Reich eine Debatte um die Frage, ob gleichgeschlechtliche Sexualakte zwischen Frauen ebenso strafbar sein sollten wie jene zwischen Männern. Auslöser dieser Kontroverse war der im Rahmen einer umfassenden Strafrechtsreform im Jahr 1909 veröffentlichte Vorentwurf, der vorsah den – bisher nur auf Männer angewandten – § 175 und damit das Delikt der „widernatürlichen Unzucht“ auf Frauen auszudehnen.

Dieser Vorstoß, gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Frauen zu kriminalisieren, löste eine Reihe von Reaktionen in unterschiedlichen Öffentlichkeiten aus. Die Frauenbewegung war als homosozialer Raum, in dem Frauen – als Freundinnen, Gefährtinnen, Paare – in professioneller, politischer und intimer Weise miteinander verbunden waren, von dieser Entwicklung in einzigartiger Weise betroffen. 

Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch

Der Vorentwurf der vorgesehenen Reform erschien im April 1909 und bildete eine von mehreren Stufen, um das Strafgesetzbuch von 1871 zu ersetzen. Die Reformierung der so genannten Sittlichkeitsdelikte berief sich in den Begründungen auf den Rechtswissenschaftler Wolfgang Mittermaier. Er hielt es für „prinzipienlos“, die „widernatürliche Unzucht“ zwischen Frauen nicht zu strafen – auch wenn diese nicht so häufig auftrete oder in der Öffentlichkeit sichtbar werde.[1] Die Gefahr, die davon für Familie und Jugend ausgehen würde, sei jedoch die gleiche, hieß es dann – direkt auf Mittermaier Bezug nehmend – im Vorentwurf; insofern werde nun die bisher bestehende Ungleichheit beseitigt. 

Auf die in Aussicht gestellte Erweiterung des § 175 auf Frauen gab es unterschiedliche, allerdings vermehrt negative Reaktionen. Von medizinischer und juristischer Seite wurde insbesondere auf die schwierige Bestimmung des Tatbestands bei Frauen hingewiesen. Meist handle es sich „um bloße Masturbation“, die ja – von Männern ausgeführt – nicht strafbar sei, während der bei Männern bestrafte Akt der Penetration bei Frauen physiologisch gar nicht möglich sei.[2]

Der homosoziale Raum der Frauenbewegung

Aus dem Kontext der Frauenbewegung gab es nur wenige offizielle Positionierungen zu dieser Frage. Diese Zurückhaltung fällt deswegen auf, da eine Vielzahl an Aktivist*innen nicht nur in Vereinen und Verbänden organisiert war, sondern auch in frauenbezogenen Lebensmodellen lebte. Neben homosozialen Wohngemeinschaften, wie Frauenheimen oder Damenwohnungen, gab es eine Vielzahl an Frauenpaaren, die gemeinsam wohnten, arbeiteten und reisten. Helene Lange und Gertrud Bäumer, Anita Augspurg und Lida Gustava Heymann oder Elsbeth Krukenberg und Lina Hilger sind nur einige der prominenten Beispiele. Beziehungen in der Frauenbewegung basierten auf dem Prinzip der Respektabilität.[3] Was als respektabel gelten konnte, wurde zwar immer wieder neu und angesichts einer situativen Politik der Sagbarkeit verhandelt. Dennoch galt die Lebensgemeinschaft zweier, meist erwerbstätiger Frauen – das zeigen zahlreiche Beispiele in Deutschland, aber auch in anderen Frauenbewegungen Europas um 1900 – als legitime Alternative zur heterosexuellen Ehe. Aus heutiger Perspektive lässt sich nicht sagen, welche Rolle/Bedeutung körperliche Zärtlichkeit oder Sexualität in diesen Beziehungen spielte. Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, inwieweit die Beteiligten ihr Handeln als ein sexuelles begriffen. Was wir wissen ist, dass – bis auf einige wenige Ausnahmen von Frauen, die sich sowohl in der Frauenbewegung als auch in der entstehenden Homosexuellenbewegung verorteten – sich diese Paare nicht als homosexuell begriffen oder bezeichnet haben.

Intimität

Im Rahmen meiner Forschung zu sozialen Beziehungen innerhalb der ersten Frauenbewegung habe ich mich entschieden, mit Intimität als Konzept zu arbeiten – gerade weil dieser Begriff eine Bedeutungsoffenheit und historische Wandelbarkeit mitbringt. So kann damit eine emotionale Ebene angesprochen sein: Intimität kann in einer familiären Beziehung ebenso stattfinden wie in einer Freund*innenschaft oder einer Paarbeziehung. Mit ‚intimer Beziehung‘ kann aber auch die körperliche Interaktion zwischen Menschen gemeint sein, sie kann Begehren, Lust und Sexualität einschließen. Gemeinsam ist diesen unterschiedlichen Deutungsebenen allerdings, dass der Begriff stets mit Nähe assoziiert wird, Intimität – mit Lauren Berlant gesprochen – eine Form des attachments darstellt.[4] Die vielfältigen Beziehungen in der Frauenbewegung als „intim“ zu fassen, bedeutet also, sie als nahe und vertraute Verhältnisse analysieren zu können, ohne sie schablonenhaft als freundschaftlich, romantisch oder sexuell zu definieren. Darüber hinaus waren in der Frauenbewegung persönliche, professionelle und politische Beziehungen häufig eng verzahnt. So gelang es etwa den genannten Frauenpaaren – gerade durch ihre, nach außen hin sichtbaren, persönlichen Beziehungen – ihre Positionen in politischen Auseinandersetzungen innerhalb der Bewegung zu stärken. Für die Frauenbewegung, die nicht nur Ort politischer Debatte, sondern auch ein Raum enger, sozialer Interaktion war, eröffnet der Begriff der Intimität das Potential, diese Durchkreuzung von Privatheit und Öffentlichkeit sichtbar zu machen. 

Reaktionen der Frauenbewegung

Im Gegensatz zu anderen Themen aus dem Bereich der Sittlichkeitsfrage, allen voran der Prostitution, fand die Debatte über den § 175 kaum auf Ebene von Frauenbewegungszeitschriften statt. Käthe Schirmacher, Elsbeth Krukenberg und Anna Pappritz sind einige der wenigen, die sich öffentlich gegen eine Ausdehnung des Paragrafen positionierten, wenn sie sich auch vom Konzept weiblicher Homosexualität in unterschiedlicher Weise abgrenzten. Wesentlich intensiver wurde diese Auseinandersetzung auf Ebene interner Frauenbewegungsöffentlichkeiten geführt, wie eine Reihe von Beispielen aus Vereinsmaterialien und biografischem Material zeigt. 

Nach Meinung vieler Aktivist*innen durfte weibliche Homosexualität schon deshalb nicht kriminalisiert werden, weil dadurch der Denunziation potentiell aller Frauen, die mit anderen Frauen zusammenlebten, Tür und Tor geöffnet würde. So findet sich in allen überlieferten Äußerungen die mehr oder weniger explizite Position, wonach weibliche Homosexualität straffrei bleiben müsse. Etliche verbanden damit die Forderung nach einer generellen Abschaffung des § 175 und der Straffreiheit aller einvernehmlicher (sexueller) Handlungen zwischen Erwachsenen. Der Rechtfertigung, die Erweiterung des Paragrafen auf beide Geschlechter diene der Gerechtigkeit, begegneten Aktivist*innen unter anderem mit sozialen Argumenten. So stelle die Erweiterung des § 175 schlicht eine Vermehrung von Ungerechtigkeit dar, da Frauen in der wilhelminischen Gesellschaft ohnehin in vielen Bereichen benachteiligt seien. Trotz der häufig vorgebrachten Forderung nach Abschaffung des § 175 waren zahlreiche Aktivist*innen darauf bedacht, die respektablen Frauenpaare – und damit häufig sich selbst – möglichst klar von jenen abzugrenzen, die sie als eigentliche Adressat*innen des § 175 sahen und etwa als „anormal“, „pervers“ oder „krankhaft“ etikettierten.

Konkurrierende Lebensmodelle

Die Distanz, mit der sich Frauenbewegungsaktivist*innen zum Konzept weiblicher Homosexualität verhielten, wurde in der Forschung häufig als politisch-strategischer Versuch verstanden, um die prekäre Stellung der eigenen frauenpolitischen Positionen in der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die Erklärung, Akteur*innen der Frauenbewegung hätten mit den negativ konnotierten Begriffen sexualwissenschaftlicher Typologien nicht in Verbindung gebracht werden wollen, greift allerdings zu kurz. Viele Aktivist*innen, die in Beziehungen mit Frauen lebten, fühlten sich, so können wir annehmen, schlicht nicht angesprochen. Im intimen Netzwerk der Frauenbewegung wurden Beziehungen zwischen Frauen nicht primär entlang der Frage differenziert, welche intimen Handlungen darin vollzogen wurden. Aus Sicht der Frauenbewegungsakteur*innen gab es also keinen Grund, sich mit den „Urninden“ und „Tribadinnen“, die Sexualwissenschaftler wie Richard von Krafft-Ebing oder Iwan Bloch als Typen entwarfen, zu identifizieren. Identitätslogische Konzepte, die eine bestimmte sexuelle Praxis ins Zentrum stellten, deckten sich kaum mit ihren eigenen Lebensentwürfen.

Schlussfolgerungen

Konnten sich Aktivist*innen der Frauenbewegung gegen die sexualwissenschaftlichen Konzepte noch ein Stück weit abschirmen, änderte sich dies mit der potentiellen Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen zwischen Frauen. Diese stellte die soziale Praxis des Frauenpaares in einen neuen Deutungszusammenhang und zwang viele Aktivist*innen, sich mit sexualwissenschaftlichen Konzepten einerseits und mit ihren eigenen Beziehungsmodellen und Lebensentwürfen andererseits auseinanderzusetzen. 

Wenn die Ausdehnung des § 175 auf Frauen auch letztlich nicht umgesetzt wurde, da der endgültige Reformentwurf diesen Vorschlag nicht übernahm, wurde die Strafrechtsreform dennoch zum Katalysator einer Auseinandersetzung, in der Identitätskonstruktionen und Beziehungsmodelle in der Frauenbewegung neu verhandelt werden mussten. 


Diesen Artikel zitieren: Elisa Heinrich, „Gleiche Rechte, gleiche Strafen? Die erste Frauenbewegung und der § 175“, in: History | Sexuality | Law, 15/10/2020, https://hsl.hypotheses.org/1486, (abgerufen am: Datum).


[1] Wolfgang Mittermaier, Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit, in: Karl Birkmeyer u.a. (Hg.), Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Vorarbeiten zur deutschen Strafrechtsreform, Besonderer Teil 4. Band, 1-215, 153.
[2] Zusammenstellung der gutachterlichen Äußerungen über den Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, gefertigt im Reichs-Justizamt. Als Manuskript gedruckt, Berlin 1911, 348. BArch R 3001/5887.
[3] Zum Begriff der ‚Respectability‘ im Kontext der Frauenbewegung siehe Leila Rupp, Sexuality and Politics in the Early Twentieth Century: The Case of the International Women’s Movement, in: Feminist Studies 23 (1997), 577-605.
[4] Lauren Berlant, Intimacy: A Special Issue, in: Critical Inquiry 24 (1998) 2, 281-288, 285.


OpenEdition suggests that you cite this post as follows:
hsl (October 15, 2020). Gleiche Rechte, gleiche Strafen? Die erste Frauenbewegung und der § 175. History | Sexuality | Law. Retrieved April 28, 2025 from https://doi.org/10.58079/ppwc


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