Die Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich

Paul M. Horntrich, Universitätsassistent am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien, forscht zur Geschichte der Pornographie in Österreich. Sein Dissertationsprojekt untersucht politische Debatten, mediale Diskussionen sowie den gerichtlichen Umgang mit Pornographie von den 1950er bis in die frühen 1980er Jahre.
Kontakt: paul.horntrich[at]univie.ac.at

Im Jahr 1976 wurde der Wiener Kaufmann Hans S., Besitzer eines Sex-Shops, in dem er vor allem Verhütungsmittel und Pornomagazine verkaufte, nach dem österreichischen Pornographiegesetz angezeigt. S., bereits zum wiederholten Male in dieser Sache angeklagt, fühlte sich zu Unrecht verurteilt und akzeptierte das Urteil des Erstgerichtes nicht. Unter Ausnutzung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel brachte er seinen Fall bis vor den Obersten Gerichtshof. Dieser traf eine wegweisende Entscheidung, die schließlich zu einer Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich führen sollte.

Der Straftatbestand der „Unzüchtigkeit“

Hans S. wurde 1976 wegen des Handels mit pornographischen Materialien auf der Grundlage des §1 des 1950 erlassenen Pornographiegesetzes angezeigt.[1] Pornographie war in Österreich einem Totalverbot unterworfen. Eines Verbrechens nach §1 des Gesetzes machte sich schuldig, wer „unzüchtige“ Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder Gegenstände „in gewinnsüchtiger Absicht“ herstellte, vertrieb oder anderen überließ.[2] Als unzüchtig galt dabei alles, wodurch die Sittlichkeit in geschlechtlicher Hinsicht verletzt werden könnte. Eine genaue Definition existierte jedoch nicht. Eines Vergehens nach §2 des Gesetzes machte sich schuldig, wer derartige Erzeugnisse wissentlich Personen unter 16 Jahren zugänglich machte.[3] Beide Delikte waren mit Geld- und Freiheitsstrafen bedroht. Einzelne höchstgerichtliche Entscheidungen hatten die Gesetzesanwendung zwar etwas gelockert, dennoch blieb das zentrale Straftatbestandsmerkmal der „Unzüchtigkeit“ bis in die 1970er Jahre hinein bestehen und führte aufgrund seiner Unklarheit häufig zu einer restriktiven Gesetzesanwendung.

Der Handel mit Pornographie in den 1970er Jahren

Im Fall des Hans S. handelte es sich bei den „unzüchtigen“ Gegenständen, für deren Besitz und Vertrieb er angeklagt wurde, vor allem um pornographische Bücher und Magazine, daneben auch einige Schallplatten. Die Ware bezog er von den damals größten Herstellern von Pornographie im deutschsprachigen Raum, dem Decker-Verlag und dem Stephenson-Verlag, der zum Beate-Uhse-Konzern gehörte.[4] Obwohl „Fachgeschäfte für Ehehygiene“, wie sich die ersten Sex-Shops in Österreich seit den 1960er Jahren meist nannten, zwar betrieben werden durften, bewegten sich die Geschäftsführenden dennoch häufig am Rande der Legalität. Durch die schwankende Gesetzesauslegung war nie klar, ob Sexspielzeuge oder Spezialkondome als Gegenstände, die den ehelichen Beischlaf beförderten, akzeptiert oder als „unzüchtig“ kriminalisiert wurden. Ebenso war die Grenze zwischen tolerierter Sexualaufklärungsliteratur und erotischer sowie pornographischer Literatur fließend. Aufgrund der Unbestimmtheit des Straftatbestandes der Unzüchtigkeit hing es vom Verhandlungsgeschick der unterschiedlichen Beteiligten vor Gericht ab, wie die Grenze jeweils gezogen wurde. Um alle Möglichkeiten auszuschließen, Anstoß mit ihren Waren zu erregen, mussten Geschäftsleute deshalb sehr umsichtig vorgehen. Häufig bekam die Kundschaft die Produkte nur in räumlich abgetrennten Geschäftsbereichen zu sehen oder der Handel fand überhaupt nur unter der Ladentheke statt. Auch Hans S. ließ diesbezüglich Sorge walten, war sein Geschäftslokal durch ein an der Hausfassade angebrachtes Schild doch explizit als Sex-Shop erkennbar, der nur von volljährigen Personen (ab 18 Jahren) betreten werden durfte. Die Altersfeststellung erfolgte mittels Nachfrage (und im Zweifelsfall Ausweiskontrolle) durch die Verkäuferinnen, die Hans S. angestellt hatte.

Das Erstgericht verurteilte ihn dennoch zu einer viermonatigen Freiheits- mitsamt einer zusätzlichen Geldstrafe. Die Begründung lautete, dass die von ihm angebotenen Waren unzüchtig wären und geeignet seien, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.[5] Hans S. wehrte sich gegen diesen Schuldspruch und meldete eine Nichtigkeitsbeschwerde an. Darin brachte er Argumente vor, die die zukünftige Gesetzesauslegung maßgeblich beeinflussen sollten. Die von ihm angebotenen Magazine und Bücher würden ausschließlich Sexualpraktiken darstellen, die von weiten Bevölkerungsteilen praktiziert würden, wie beispielsweise Oral- oder Analverkehr. Extreme Sexualpraktiken wie sadomasochistische Handlungen oder Sex mit Tieren kämen darin aber nicht vor. Die Darstellung dessen, was in der Gesellschaft ohnehin verbreitet sei, könne das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht verletzen, das Urteil sei somit fehlerhaft. Darüber hinaus sei sein Geschäftslokal eindeutig als Sex-Shop erkennbar, wer das Geschäft betrete, nehme also bewusst in Kauf, mit derartigen Darstellungen konfrontiert zu werden. Auch in diesem Fall könne von einer Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls also keine Rede sein.[6]

Die Entmoralisierung der Pornographiegesetzgebung

Der oberste Gerichtshof schloss sich dieser Argumentation im Wesentlichen an und gab S.‘ Nichtigkeitsbeschwerde recht. Damit kam es zu einer merkbaren Entmoralisierung der Pornographiegesetzgebung, die in anderen Bereichen des Sexualstrafrechts schon früher eingesetzt hatte. Das Sexualstrafrecht war bereits 1971 im Rahmen der sogenannten „Kleinen Strafrechtsreform“ liberalisiert worden. Der Schutz der geschlechtlichen Sittlichkeit sollte fortan nur noch dort strafrechtlich erzwungen werden, wo Verfehlungen gegen die Sittlichkeit tatsächlich sozial schädlich wären, so die entsprechende Regierungsvorlage.[7] Sozial schädlich wäre jedenfalls alles, was die moralische Unversehrtheit der Jugend gefährde, wie der offene Verkauf von Pornographie an Jugendliche unter 16 Jahren oder alle Formen sexueller Nötigung. Das Strafrecht sei jedoch nicht dazu da, einer prüden Geisteshaltung zum Erfolg zu verhelfen.[8] Ein wesentliches Ziel und Ergebnis der Reform war die Legalisierung männlicher und weiblicher Homosexualität. Die Pornographiegesetzgebung wurde im Kontext der Strafrechtsreform aber nicht angetastet. Zu einer spürbaren Veränderung auf diesem Gebiet kam es erst durch das oberstgerichtliche Urteil, das durch Hans S.‘ Fall angestoßen worden war. In seinem Urteil definierte der Oberste Gerichtshof den Straftatbestand der „Unzüchtigkeit“ neu: „absolut unzüchtig“ und damit stets strafbar seien Darstellungen von sexuellen Handlungen, die ihrer Art nach verboten sind. Dazu zählten sexuelle Gewalttätigkeiten wie sadomasochistische Praktiken, Sex mit Minderjährigen, Sex mit Tieren und homosexueller Geschlechtsverkehr.[9] Derartige Darstellungen galten fortan als „harte Pornographie“ und waren grundsätzlich verboten. Um homosexuelle Pornographie trotz der generellen Entkriminalisierung von Homosexualität unter Erwachsenen weiterhin pönalisieren zu können, bezog man sich auf den neu geschaffenen §220 StGB, der die „Propagierung“ homosexueller Handlungen verbot. Begründend wurde der Schutz der „heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft“ angeführt.[10] Homosexuelle Pornographie, egal ob schwul oder lesbisch, blieb durch diese Regelung verboten. Pornographische Materialien, die nicht unter die „harte Pornographie“ subsummiert werden konnten, wurden dann straffrei gestellt, wenn sie ausschließlich an erwachsene Personen abgegeben wurden, von denen man annehmen konnte, dass sie nicht daran Anstoß nehmen würden – wie Kund*innen eines Sex-Shops – und wenn die Chance auf Erregung öffentlichen Ärgernisses bzw. die Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen werden konnte.[11]

Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hatten sich auch die Grundlagen für die Beurteilung von Hans S.‘ Fall verändert. Dieser wurde daher zur erneuten Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen. Weil einige der inkriminierten Schriften auch gleichgeschlechtliche, vor allem lesbische Sexualdarstellungen enthielten, wurde Hans S. erneut schuldig gesprochen und musste eine Geldstrafe zahlen. Als mildernd wurde jedoch angeführt, dass er in verantwortungsbewusster Weise dafür Sorge getragen hätte, dass in seinem Sex-Shop nur Erwachsene Zugang zu den pornographischen Materialien gehabt hätten.[12] Hans S. kam schließlich mit einem deutlich milderen Urteil davon, als beim ersten Mal verkündet worden war. Durch die oberstgerichtliche Entscheidung kam es somit auch in Österreich zu einer Liberalisierung der Pornographiegesetzgebung, wie sie andere europäische Länder bereits einige Jahre früher vollzogen hatten. Das Pornographiegesetz selbst ist bis heute in Kraft. Ein Reformversuch in den 1990er Jahren scheiterte. Elisabeth Holzleithner vermutet, dass die Reform an ideologischen Barrieren der damaligen Politik scheiterte.[13] Die genauen Hintergründe sind bislang nicht aufgearbeitet. Durch das Fortbestehen homosexuellenfeindlicher rechtlicher Bestimmungen wie den §220 StGB blieb homosexuelle Pornographie noch jahrzehntelang illegal. Die entsprechenden Bestimmungen wurden erst rund um die Jahrtausendwende Schritt für Schritt aufgehoben. Seit dem Jahr 2000 können volljährige Konsument*innen nun auch homosexuelle Pornographie legal erwerben.[14]


Diesen Artikel zitieren: Paul M. Horntrich, „Die Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich“, in: History | Sexuality | Law, 24/09/2020, https://hsl.hypotheses.org/1461, (abgerufen am: Datum).


[1] Der volle Titel des Gesetzes lautet „Gesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung vom 31.3.1950, BGBl. Nr. 97/50“. Auch die Bezeichnungen „Schmutz- und Schundgesetz“ bzw. einfach „Pornographiegesetz“ waren gebräuchlich.
[2] Vgl. Erhart Franz, Das Schmutz- und Schundgesetz. Gesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung vom 31.3.1950, Graz/Wien/Köln, Styria, 1955, S. 9.
[3] Ebd. S. 37.
[4] Landesgericht für Strafsachen Wien (Aktenlager), Jugendgerichtshof, Vr 577/76, S. 19v.
[5] Ebd., S. 89r. 
[6] Ebd., S. 99r–107v.
[7] Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16.11.1971 (Nr. 30 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP), S. 339.
[8] Ebd., S. 341.
[9] OGH 06.06.1977, 13 Os 39/77=RZ 1977/95=EvBl 1977/186; verstärkter Senat. 
[10] Ebd.  
[11] Ebd.
[12] Landesgericht für Strafsachen Wien (Aktenlager), Jugendgerichtshof, Vr 577/76, S. 139r–149v.
[13] Holzleithner Elisabeth, Grenzziehungen. Pornographie, Recht und Moral. Unveröff. Dissertation Univ. Wien, 2000, S. 250–253, online abrufbar unter: https://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Dissertation.pdf.
[14] Reiter Richard, Strafbarkeit von Pornographie in Österreich – Begriff, Erscheinungsformen, Rechtsvergleich und Reformvorschläge. Unveröff. Dissertation Univ. Salzburg, 2011, S. 132. 



Cite this blog post
hsl (2020, September 24). Die Entkriminalisierung von Pornographie in Österreich. History | Sexuality | Law. Retrieved April 18, 2024, from https://doi.org/10.58079/ppwb

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