Isabell Hensel, Judith Höllmann und Eva Kocher sind die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und die Leiterin des Projekts „Selbstermächtigung in verrechtlichten Verhältnissen. Zum Wandel vergeschlechtlichter Kollektive in Konflikten der Erwerbsarbeit“, das ein Teilprojekt in der Forschungsgruppe „Recht Geschlecht Kollektivität“ bildet. Die beiden Juristinnen und die Soziologin haben sich nicht nur untereinander, sondern auch in den Debatten innerhalb der Forschungsgruppe immer wieder mit der Frage beschäftigt, welche besonderen Herausforderungen die interdisziplinäre Rechtsforschung mit sich bringt, wenn sie die normativen Dimensionen des Rechts angemessen untersuchen möchte.
Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts
In den Rechtswissenschaften sind – mit einigen Ausnahmen – rechtssoziologische Perspektiven, die die sozialen Wirklichkeiten des Rechts in den Blick nehmen, unterrepräsentiert. Der juristische Diskurs ist dominiert von einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Recht, die dieses unter Aspekten der Soll-Geltung untersucht, der Rechtsdogmatik.[1] Soziologische Analysen des Rechts rücken dagegen zunehmend in den Fokus anderer, insbesondere sozialwissenschaftlicher Disziplinen.[2]
Die DFG-Forschungsgruppe „Recht – Geschlecht – Kollektivität“ bringt mit der Idee interdisziplinärer Rechtsforschung die verschiedenen Disziplinen zusammen. Durch die Einbeziehung der interdisziplinären Vielfalt stärkt sie nicht nur einen entsprechenden Begriff der Rechtssoziologie,[3] sondern geht ganz selbstverständlich davon aus, dass „Wirklichkeitswissenschaft vom Recht“[4] zwar nicht mehr als alleiniges Projekt einer „neuen Rechtswissenschaft“,[5] aber auch nicht als Projekt ohne Rechtswissenschaft, sondern nur als Gemeinschaftsprojekt zu verstehen ist. Das rechtssoziologische Forschungsprogramm kann nicht in Abgrenzung zur dogmatischen Jurisprudenz und juridischer Praktiken bestimmt werden, sondern muss diese selbst zum Gegenstand machen.[6] Sie muss normative Sinnproduktionen verstehen lernen. Es müssen nicht nur „normative Strukturen von der empirischen Perspektive der Soziologie“[7] erfasst werden, sondern dies erfordert die Anerkennung der jeweiligen Fächerexpertise. Hier liegt der Mehr- und Eigenwert interdisziplinärer Rechtsforschung, weil sie Sozialwissenschaftler*innen entlastet, in die Tiefen juridischen Technikwissens vordringen zu müssen, aber gleichzeitig die Jurist*innen herausfordert, diese Techniken reflektiert zu betrachten und die Normierungslogiken zu hinterfragen. Recht wird aus der Perspektive juristisch informierter Soziolog*innen und soziologisch informierter Jurist*innen als normative und soziale Praxis beobachtbar. Gerade die Kombination aus Wissen und Distanz macht die Zusammenarbeit produktiv und eröffnet zudem kritische Räume.
Normativer vs. soziologischer Rechtsbegriff
Herausforderung dieses ehrgeizigen Projektes ist es, die divergierenden normativen und soziologischen Rechtsbegriffe wieder zu versöhnen. Dazu muss der Streit um die „richtige Rechtswissenschaft“ zwischen empirischer Rechtssoziologie und normativer Rechtswissen- schaft beigelegt werden. Zweifel an der empirischen Wirksamkeit der rechtsdogmatischen Praxis auf der einen Seite und Leugnung der sozialen Bezüge des Rechts auf der anderen Seite führen zu nichts und sind unproduktive Fronten.[8]
Das zeigt sich schon im Sein/Sollens-Streit, den Hans Kelsen und Eugen Ehrlich führten.[9] Kelsen verteidigte damals mit aller Schärfe und im Namen aller Neukantianer die Autonomie des Rechts gegen die Rechtssoziologie Ehrlichs von 1913. Kelsen, Begründer der Reinen Rechtslehre, trat entschieden dafür ein, Recht von ethischen und soziologischen Aspekten „rein“ zu halten. Es gebe eine Priorität der Logik des positiven Rechts, aus der alleine sich entscheide, ob ein soziales Ereignis ein rechtlich relevantes Ereignis sei. Zur Herstellung der Einheit des Rechts rekurrierte Kelsen auf die Grundnormfiktion im Rahmen einer Normpyramide. Die Grundnorm ersetze religiöse, moralische und andere externe Begründungen des Rechts. Die formale Einheit des Rechts sei daher empirisch nicht zu begründen und die Rechtssoziologie Ehrlichs naturrechtsähnlicher Methodensynkretismus, der Sein und Sollen unzulässig vermische und verkenne, dass Staat und Rechtsordnung zusammenfallen.
Auf der anderen Seite steht Ehrlichs Kritik an dieser „juristischen Begriffsmathematik“,[10] die von den Dogmen der Lückenlosigkeit der Rechtsordnung und der Subsumierbarkeit ausgeht. Rechtserkenntnis insbesondere bezüglich neu auftretender Rechtsfragen könne nicht ausschließlich durch logische Ableitung aus einem geschlossenen juristischen Begriffssystem erfolgen,
„denn die formale Logik kann überhaupt keinen neuen Denkstoff liefern, sie kann nur den vorhandenen entfalten.“[11]
Eugen Ehrlichs lebendes Recht
Mit diesen Zweifeln an der Bedeutung und Wirksamkeit des staatlichen Rechts stellte Eugen Ehrlich die Bedeutung nicht-staatlichen Rechts heraus:
„[..] der Schwerpunkt unserer Rechtsentwicklung liege auch in unserer Zeit, wie zu allen Zeiten, weder in der Gesetzgebung noch in der Jurisprudenz oder in der Rechtsprechung, sondern in der Gesellschaft selbst.“[12]
Beeindruckt von dem damaligen gesellschaftlichen Rechtsleben in der Bukowina entwickelte er den Begriff eines lebenden Rechts:
„Das lebende Recht ist das nicht in den Rechtssätzen festgelegte Recht, das aber doch das Leben beherrscht. Die Quellen seiner Erkenntnis sind vor allem die moderne Urkunde, aber auch die unmittelbare Beobachtung des Lebens, des Handels und Wandels, der Gewohnheiten und Gebräuche, dann aber aller Verbände, sowohl der rechtlich anerkannten als auch der von dem Rechte übersehenen und übergangenen, ja sogar der rechtlich missbilligten.“[13]
Mit der Relevanz gesellschaftlicher Normen und Normungsprozesse verändere sich auch die Aufgabe der Gerichte, die gehalten seien, sich im Rahmen einer soziologischen Jurisprudenz für die gesellschaftlichen Schwerpunkte der Rechtsentwicklung zu öffnen. Für Ehrlich (und andere Vertreter der „Freirechtsschule“) ist Rechtsanwendung nicht mehr bloß logische Anwendung der Rechtsdogmatik, sondern empfindsame Rechtsfindung aus dem lebenden Recht.
Über Zwangs- und Rechtsstabstheorien hinaus: Rechtspluralismus
Dieses auch im „modernen Rechtsstaat“ existierende Nebeneinander von Regeln macht es nötig, über dominante zwangs- und rechtsstabstheoretische Rechtsverständnisse hinaus zu gehen und mit Eugen Ehrlich gesellschaftliche Normierungsprozesse jenseits staatlicher Apparate in den Blick zu nehmen.
Während Ehrlich sich noch darauf beschränkte das Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen zu beschreiben, fokussieren jüngere Konzepte die dadurch entstehenden Verwebungen auch und gerade mit staatlichem Recht.[14] Für die Rechtswissenschaften besonders relevant sind die Arbeiten von Gunther Teubner, der mit dem Begriff der „globalen Bukowina“ an Ehrlich anknüpft und die Bedeutung nicht-staatlichen „privaten“ Rechts in der Weltgesellschaft, z.B. in Form von Unternehmensregulierung oder zivilgesellschaftlichen Normierungsprozessen in der Globalisierung, in transnationalen Räumen beschreibt – eine Rechtsentwicklung, die weder auf staatliche Grenzen noch auf staatliche Setzung und Durchsetzung verwiesen ist.[15]
Hier geht es um Rechtspluralismus, ein Konzept, das ja nicht zufällig gerade in der (Rechts-)Ethnologie in viele Richtungen empirisch erforscht und theoretisch entwickelt wurde.[16] Theorien des Rechtspluralismus ersetzen positivistische Einheitsfiktionen durch eine Vielzahl und Gleichzeitigkeit verschiedener Ordnungsmuster. An die Stelle starrer Definitionen von Recht (wie die Differenz von staatlichem und nichtstaatlichem Recht oder die Generalisierung von Gesetzmäßigkeiten) tritt ein prozesshafter Rechtsbegriff, mit dem Recht als soziale Praxis beschrieben werden kann. Recht ist Interlegalität:
„Legal pluralism is the key concept in a postmodern view of law. Not the legal pluralism of traditional legal anthropology in which the different legal orders are conceived as separate entities coexisting in the same political space, but rather the conception of different legal spaces superimposed, interpenetrated, and mixed in our minds as much as in our actions, in occasions of qualitative leaps or sweeping crises in our life trajectories as well as in the dull routine of eventless everyday life. We live in a time of porous legality or of legal porosity, of multiple networks of legal orders forcing us to constant transitions and trespassings. Our legal life is constituted by an intersection of different legal orders, that is, by interlegality. Interlegality is the phenomenological counterpart of legal pluralism and that is why it is the second key concept of a postmodern conception of law.“[17]
Soziale Praxis der Normierungsprozesse
Dieses plurale, fragmentierte Recht ist nicht mehr als institutionell abgesichertes, konsistentes Normgefüge oder gar im Nationalstaat zusammenlaufende Einheit, Universalität oder Wertesystem beschreibbar. Ein etatistisch ausgerichteter Rechtsbegriff, der sich auf einen positivistischen „inneren“ Kern des Rechts zurückzieht, wäre dafür blind.[18] Nur mit Blick auf die pluralen Normierungsprozesse – „law in action“ – lässt sich die soziale Praxis des Rechts erforschen. Hier wird die spezifische Differenz zwischen „rechtlichen“ Normen und „Sitten und Gebräuchen“ oder anderen sozialen Normen relevant, die die Unterscheidung staatliches/nicht-staatliches Recht ablöst. Rechtliche Normen sind in dieser Perspektive ein Unterfall des sozialen Phänomens sozialer, verstanden als sich in Interaktionen herausgebildete sanktionsbewährte Normen,[19] die aber „irgendwann“ rechtliche Geltungskraft erlangen.
Das Besondere an dieser Ausrichtung der Rechtssoziologie ist, dass die spezifische Normativität des Rechts nicht vergessen oder geleugnet, sondern reflexiv gestellt wird: Normativität wird zum Gegenstand der Untersuchung von Verwebungen, der Kollision verschiedener Normativierungsweisen und Anerkennungsprozesse. Von Interesse sind die spezifischen rechtlichen „Recht-Fertigungsprozesse“.[20] Im Fokus dieses „Kollisionsrechts“ steht die Frage, wie jeweils die Gründungsparadoxien verdeckt werden, also wie und warum Bindungen erzeugt und beansprucht werden, was dabei abgegrenzt und ausgeschlossen wird.
Rudolf Wiethölter spricht hier vom Faktor X des Rechts, der markiert, dass eben „reines Recht“ im Sinne Kelsens nicht zu haben ist – außer um den Preis der Grundnormfiktion.[21] Der Faktor X steht für die „heimlichen“ Zugriffe des Rechts auf Gesellschaft (das Nicht-Recht im Recht), die durch die Funktionslogiken des Rechts und den Verweis auf seine Geltung gerade verdeckt werden.
Selbst bei Kelsen finden sich schon Hinweise auf die gesellschaftlichen Grundlagen, wenn er den Setzungsakt der Grundnorm zwischen Staat und Gesellschaft beschreibt:
„Es muss einen Punkt geben, an dem der Strom sozialen Lebens immer wieder in den Staatskörper eindringt, eine Übergangsstelle, wo die amorphen Elemente der Gesellschaft in die festen Formen des Staates und des Rechts übergehen.“[22]
Kelsen geht aber davon aus, dass „die amorphen Elemente der Gesellschaft“, die Interessen, Moral, Sitten, Gewohnheiten, die in den Willensbildungsprozess des Staates/der Politik eingehen, „soziologisch qualifizierbare“, aber „rechtlich irrelevante“ Vorgänge seien. Dieser Rückzug auf die Geltungslogik ist nur vor dem Hintergrund seines Staatsverständnisses verständlich und in dem Moment überholt, wenn das staatliche Steuerungsparadigma an Plausibilität verliert. Denn dann wird es dringlich, gerade das „Mysterium […], das sich in dem Gesetzgebungsakt vollzieht“ zu hinterfragen.[23] Will man einen Dezisionismus vermeiden, gilt es gerade herauszuarbeiten, welchen jeweiligen sozialen Verhältnissen, Wertvorstellungen und Machtinteressen hinter der Grundnormfiktion stehen. Wer setzt vermeintlich objektives als richtiges Recht und verschleiert die subjektive Herrschaft über Normungsprozesse?
Aufgaben der Rechtssoziologie
Rechtssoziologie hat diese sozialen Praktiken des Rechts, die spezifische Eigennormativitäten erzeugen und dabei auf vielfältige Art auf Gesellschaft zugreifen, zu entschlüsseln. Wie wird nach dem Wegfall alter Autoritäten wie Herrscher*innen, Religion, Natur oder gar Vernunft Geltung erzeugt? Durch Gerechtigkeitsverweise? Durch die Berufung auf „Sinn und Zweck“? Gibt es alternative Mechanismen wie etwa Wiederholung, Lokalität, Nähe in direkten Interkationen, gesellschaftliche Kontrolle und Sanktionierung, Vertrauen, gegenseitiger Nutzen etc.?
Moderne Rechtsarbeit hat ganz vielfältige Instrumente entwickelt, um auf soziale Umstände Bezug nehmen zu können, etwa die teleologische Auslegung der Norm in der Fallbearbeitung, ausfüllungsbedürftige Generalklauseln, Einzelfallentscheidungen, die Entwicklung von allgemeinen Rechtssätzen und Prinzipien, Abwägungen von Interessen, die Bestimmung von Schutzrichtungen und die soziologische Jurisprudenz.
Trotz all dieser Suchbewegungen bleibt es aber dabei, dass die Umweltbezüge selbstgewählt und damit Teil der Rechtspraxis sind.[24] In rechtssoziologischer Perspektive wären diese Wahlen zu hinterfragen. Gesucht sind die Grenzziehungsprozesse zwischen Recht und Gesellschaft, die „gewaltsamen“ Momente des Umschlagens und der Vereinnahmung sozialer Phänomene durch plurales Recht.[25]
So kommt man an den Institutionen des Rechts nicht vorbei: Recht ist nicht nur ein Normensystem, sondern auch ein Handlungs- und Institutionensystem, in dessen Mittelpunkt die Gerichte stehen. Aber auch andere Orte der Standardbildung der „In-Geltung-Setzung“ wie etwa Schiedsgerichte, gesellschaftliche Verbände, gesellschaftliche Netzwerke werden interessante Forschungsobjekte. Die Technik und Wissenschaft des Entscheidens rücken in den Fokus, also wann etwas als Recht anerkannt wird, wer und welche Fälle gehört werden, wie Recht angewendet oder angerufen wird, wo Normen ausgehandelt werden, ob und wann Gerichte etwas in ihre Entscheidungsherstellung und -darstellung einbeziehen, wann (mit welchem Vorverständnis) nach Verfassungsmäßigkeit gefragt wird, welche Geschlechternormen verwendet werden etc.
Interdisziplinarität als Mehrwert
Postmoderne Rechtswissenschaft kann nicht reduziert werden auf juristisch-etatistische Anwendungswissenschaft. Ihr obläge es vielmehr, rechtliche Normativität, also die spezifische Arbeitsweise von Recht als sowohl eines Normen- wie eines Institutionensystems zu beobachten, und zu untersuchen, wie sich das autonome Recht schließt und seine Kontingenz und Blindheit bewältigt. Solche Rechtsarbeit ist mit der Ethnologie und Anthropologie gerade verbunden, weil sie jeweils darauf zielen, Vielfalt sowie Differenzen zu suchen und übergriffige Generalisierungen und Einheitsbestrebungen zu identifizieren.
Dennoch läuft eine solche Perspektive „von Innen“ Gefahr, Systemlogiken aufzusitzen und Partei zu ergreifen, weil sie nur innerhalb der Strukturen und Formen des Rechts arbeiten kann. Korrektur kann die interdisziplinäre Zusammenarbeit leisten. Denn sie fordert zu stetiger Reflexion und Offenlegung der Prüfungsmaßstäbe heraus und verhindert, vorschnelle und eingeübte Festlegungen. Darüber hinaus sind parallele etwa sozialwissenschaftliche, ethnologische und historische Untersuchungen des Rechts geeignet, die eigenen Zugänge und Auswertungen zu irritieren. Denn sie markieren stets die blinden Flecken des Rechts. Erst die Vervielfältigung der Perspektiven durch interdisziplinäre Rechtsforschung macht sichtbar, was vom Recht ausgeschlossen ist, was verändert wurde, was dominiert wird etc.
In dieser Zusammenarbeit bleibt die Differenz sozialer und rechtlicher Normen stets präsent und damit beobachtbar, wann soziale Praxis in Rechtspraxis umschlägt – und umgekehrt.
Zu Rechtspluralismus hat auch Ninja Baumanns in ihrem Beitrag geschrieben.
Diesen Artikel zitieren: Isabell Hensel, Judith Höllmann, Eva Kocher, “Welcher Rechtsbegriff für die interdisziplinäre Rechtsforschung?”, in: History | Sexuality | Law, Ruminationen, 06/08/2020, https://hsl.hypotheses.org/1421, (abgerufen am: Datum).
[1] Deren „Responsivität“ für die „Rechtswirklichkeit“ allerdings zunehmend debattiert wird, siehe z.B. Grünberger, AcP 219 (2019), 924 ff.
[2] Röhl, Drittmittelantrag: Integrierte Gesamtdarstellung sozialwissenschaftlicher Rechtsforschung
Gutachten, abrufbar unter: https://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozinfo/ (Stand 20.07.20).
[3] Zu diesem Ziel: Drittmittelantrag: Integrierte Gesamtdarstellung sozialwissenschaftlicher Rechtsforschung
Gutachten, abrufbar unter: https://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozinfo/ (Stand 20.07.20).
[4] Rehbinder, Rechtssoziologie, 4., Aufl., 2000, 1.
[5] So noch die Idee Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, Nachdruck 1967, 1.
[6] Schulz-Schaeffer, Rechtsdogmatik als Gegenstand der Rechtssoziologie. Für eine Rechtssoziologie ‚mit noch mehr Recht’, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 25(2), 2004, 141ff.
[7] Raiser, Über die Beziehung zwischen Rechtssoziologie und Rechtsdogmatik, in:
Hoffmann-Riem/Mollnau/Rottleuthner (Hg.), Rechtssoziologie in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland, 234ff., 241.
[8] Zum Empiriebedarf der Jurisprudenz: Kocher, Das Recht der Gesellschaft und die Gesellschaft des Rechts, in: Zeitschrift Rechtswissenschaft,2017, 153ff.
[9] Kelsen, Eine Grundlegung der Rechtssoziologie, in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 39, 1915, 839ff., Repliken: Bd. 41, 850ff., Bd. 42, 1916/17, 611; Ehrlich, Entgegnung, in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 41, 1916, 844ff.; dazu Hensel, Eugen Ehrlich. Verbindungslinien zwischen Leben und Recht, in: KJ (Hg.), Streitbare Jurist*innen, 2016, 163ff.
[10] Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, Nachdruck 1967, 261.
[11] Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, Nachdruck 1967: 262.
[12] Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, Nachdruck 1967, Vorrede.
[13] Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, Nachdruck 1967, 415.
[14] Zur Beschreibung wurde die Unterscheidung eines „starken“ (ohne Staat) und „schwachen“ (unter staatlichem Anerkennungsvorbehalt stehenden) Rechtspluralismus eingeführt, Griffiths.
[15] Teubner, Globale Bukowina. Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus, in: Rechtshistorisches Journal 15, 1996, 255ff.
[16] Merry, Legal Pluralism, in: Law and Society Review 22, 1988, 869ff.
[17] Sousa Santos, Law: A Map of Misreading, in: Journal of Law and Society, 1987, 279ff., 293f.; Amstutz, 2003.
[18] Anders sieht das Röhl, Rechtssoziologie. Online, 2015, Kap. 6 (Norm und verhaltenstheoretische Erklärungsansätze), der gerade einen etatistischen, weil klar umgrenzten Rechtsbegriff fordert und den pluralistischen den „Ethnologinnen, Kleingruppenforschern oder Rechtshistorikern“ überlassen will.
[19] Immer noch aktuell dazu Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964.
[20] Wiethölter, Recht-Fertigungen eines Gesellschafts-Rechts, in: Joerges/Teubner (Hg.), Rechtsverfassungsrecht, 2003, 13ff.
[21] Wiehölter, Zum Fortbildungsrecht der (richterlichen) Rechtsfortbildung: Fragen eines lesenden Recht-Fertigungslehrers, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1988, 1-28; dazu Hensel, Klangpotentiale. Eine Annäherung an das Rauschen des Rechts, in: Joerges/Zumbansen (Hg.), Politische Rechtstheorie Revisited, 2013.
[22] Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911, 410f.
[23] Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911, 410f.
[24] Umfassend Teubner, Rechtswissenschaft und -praxis im Kontext der Sozialtheorie, 2014, abrufbar unter: https://www.jura.uni-frankfurt.de/49070637/Sozialtheorie_RechtEND2013.pdf (Stand 20.07.20).
[25] Mit Benjamin: Menke, Recht und Gewalt, 2011.
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hsl (August 6, 2020). Welcher Rechtsbegriff für die interdisziplinäre Rechtsforschung? History | Sexuality | Law. Retrieved October 14, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppw8