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„Weggelaufene“ Ehefrauen vor der Scharia

Scheidungsproblematiken im habsburgischen Bosnien-Herzegowina

Ninja Bumann ist Universitätsassistentin (PraeDoc) am Institut für Osteuropäische Geschichte der Universität Wien. Sie forscht im Rahmen ihrer Dissertation zu Ehen und Geschlechterbeziehungen sowie deren Aushandlung an Schariagerichten im habsburgischen Bosnien-Herzegowina.

Mit der Okkupation der osmanischen Provinzen Bosnien und Herzegowina durch Österreich-Ungarn im Jahr 1878 kamen erstmals Muslim*innen unter habsburgische Herrschaft. Sie stellten ein Drittel der Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas.[1] Dies führte dazu, dass die hiesigen Schariagerichte in die neu errichtete österreichisch-ungarische Verwaltung integriert wurden. Diese Gerichte, die nach islamischen Vorschriften Recht sprachen, waren für die Regelung von Ehe-, Familien- und Erbangelegenheiten von Muslim*innen zuständig. Die Akten dieser Schariagerichte bieten Historiker*innen heute eine Masse an Informationen, welche über Ehe- und Familienbeziehungen Auskunft geben und gleichzeitig ebenso die Komplexität des Verhältnisses zwischen der habsburgischen Herrschaft und der lokalen muslimischen Bevölkerung aufzeigen. Als Beispiel, um diese Aspekte darzustellen, bieten sich die Gerichtsfälle zu Frauen an, die ihren Ehemann gegen dessen Willen verlassen haben. 

Ein Gesuch an den bosnischen Gouverneur

Im Dezember 1900 wurde dem gemeinsamen k.u.k. Finanzminister und Gouverneur von Bosnien-Herzegowina, Benjámin Kállay, ein von zahlreichen muslimischen Notabeln aus ganz Bosnien-Herzegowina unterzeichnetes Gesuch überreicht, in dem unter anderem gefordert wurde, dass die Schariagerichte eine Vollstreckungskompetenz erhalten sollten. Mit dieser Kompetenz ausgestattet sollten Schariarichter ihre Urteile unter Androhung von Geld- oder Haftstrafen aussprechen können, die dann von den Landesbehörden umgesetzt werden sollten. Diese Forderung wurde damit begründet, dass Ehefrauen ihre Ehemänner häufig gegen dessen Willen und ohne eine gerichtliche Auflösung der Ehe verließen. Dieses Verhalten sei aber gegen die „religiösen Institutionen“ und zerstöre „das Fundament des islamischen Ehe- und Familienlebens“.[2]

Fehlende Scheidungsmöglichkeiten für Frauen

Tatsächlich ereigneten sich mehrere solcher Fälle, in denen Ehefrauen ihre Männer verließen, ohne eine gerichtliche Auflösung der Ehe zu beantragen. Während sich nach Schariarecht etwa ein Mann ohne Angabe von Gründen scheiden lassen und sogar lediglich durch die Äußerung der Absicht, seine Frau zu verlassen, die Ehe auflösen konnte, war Frauen nur in ganz spezifischen Fällen  –  etwa bei Unfruchtbarkeit des Ehemannes oder beim Abfall vom Glauben des Mannes  –  eine Scheidung möglich. Darüber hinaus gab es noch gewisse Sonderfälle wie etwa die einvernehmliche „hul“-Scheidung. Dabei musste die Ehefrau dem Ehemann eine gewisse Vergütung leisten, i. d. R. der „mehr“  ̶  eine Brautgabe beziehungsweise das Vermögen, das der Mann oder ein Dritter der Ehefrau als Gegenleistung für die eheliche Gemeinschaft bezahlte oder zusicherte.[3] Aufgrund dieser restriktiven Rechtslage verließen viele Frauen ihre Ehemänner ohne eine vorherige Auflösung der Ehe. Allerdings hatten die verlassenen Männer die Möglichkeit, sich an ein Schariagericht zu wenden, das üblicherweise anordnete, dass die Ehefrau zum Ehemann zurückkehren müsse. Da die Schariagerichte selbst keine Strafen verhängen konnten, führte ein solches Schariagerichtsurteil häufig nicht zur Rückkehr der Ehefrau. Folglich wurde intensiv darüber diskutiert, ob hier auch Zwangsmittel angewendet werden dürften.

Keine Vollstreckungsmittel für Schariagerichte

Einige der betroffenen Ehemänner wandten sich in solchen Fällen an die sog. ordentlichen Gerichte. Diese waren für alle zivilgerichtlichen Angelegenheiten zuständig, mit Ausnahme derjenigen, die in den Kompetenzbereich der jeweiligen religiösen Gerichte – darunter auch die Schariagerichte – fielen. So auch im Falle von Muhamed Effendić im Jahre 1892 aus dem Bezirk Brčko. Das örtliche Bezirksschariagericht hatte angeordnet, dass seine Ehefrau Aziza, die ihn verlassen hatte, „unter Androhung der Folgen des Schariagesetzes“ zu ihrem Mann zurückkehren müsse. Da Aziza diesem Urteil nicht Folge leistete, forderte Muhamed Effendić das ordentliche Gericht zur Vollstreckung des Schariagerichtsurteils auf. Diesem Gericht war allerdings nicht klar, welche Vollstreckungskompetenzen es in diesem Fall besaß. Deshalb wandte es sich an das in Sarajevo ansässige Schariaobergericht: die Berufungsinstanz der erstinstanzlichen Bezirksschariagerichte, die bei Unklarheiten auch Anweisungen zur Auslegung gewisser schariarechtlicher Vorschriften erteilte. Dieses Schariaobergericht führte daraufhin aus, dass im vorliegenden Fall keineswegs Zwangsmittel angewandt werden dürften.  Stattdessen würden Ehefrauen, die wie Aziza nicht zu ihrem Mann zurückkehrten, zur sog. „našiza“ – was sich in etwa als „ungehorsame“ oder „vom Mann weggelaufene Frau“ übersetzen lässt – erklärt. Damit verloren diese Frauen ihr Recht auf Unterhaltszahlungen durch den Ehemann.[4] Dies bedeutete, dass Schariagerichte keine Zwangsmittel wie Haft- oder Geldstrafen anordnen durften. Nicht zuletzt hatte die habsburgische Verwaltung in einem Erlass 1881 ausdrücklich das Verbot zur körperlichen Züchtigung und zur Verhängung von Freiheitsstrafen durch Schariarichter bestätigt.[5] Zusätzlich wird in der Anordnung des Schariaobergerichts allerdings noch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Ehebruchs beim Strafgericht ein Strafprozess durchgeführt werden könne.[6] Trotz fehlender Strafmaßnahmen dürfte die Tatsache, dass „weggelaufene“ Ehefrauen ihr Recht auf Unterhaltszahlungen verwirkten, diese in eine finanziell sehr ungünstige Lage gebracht haben. Ob dies allerdings die Frauen dazu bewegte, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, ist aus den bisher durch die Autorin analysierten Quellen nicht ersichtlich.

Schnittstelle zwischen Staat und Eheleben

Wie aus der in diesem Artikel kursorisch dargestellten Debatte um Vollstreckungs- und Strafkompetenzen bei schariagerichtlichen Verfahren hervorgeht, war die genaue Ausgestaltung von Ehen und Scheidungen und der damit zusammenhängenden Geschlechterverhältnisse auch ein Ergebnis politischer Prozesse. Die Schariagerichte hatten eine Schnittstellenfunktion zwischen dem Staat und dem „privaten“ Eheleben. Darüber hinaus reflektierten sie geschlechtsspezifische Handlungsräume. Frauen hatten Zugang zu Schariagerichten und, wie uns die heute erhaltenen Schariagerichtsakten zeigen, nutzten sie durchaus auch ihr Klagerecht.[7]Allerdings deutet das hier erläuterte Beispiel auf die relativ eingeschränkten Handlungsspielräume von Frauen vor Gericht hin. Die mangelnde Vollstreckungskompetenz von Schariagerichten bot Frauen wiederum gewisse Schlupflöcher. Hier fällt jedoch auf, dass sobald es sich um strafrechtlich relevante Handlungen wie „Ehebruch“ handelte, der Staat mit strafrechtlichen Maßnahmen eingreifen konnte, allerdings nicht über die Schariagerichte, sondern über die Strafgerichte. In diesem Sinne hieß es in einer späteren Anordnung des Schariaobergerichts aus dem Jahr 1895 zu mehreren angeblichen Fällen von „Unzucht“ und „Ehebruch“, dass die Schariagerichte nicht nur die Pflicht hätten, mit ihrem „moralischen Einfluss“ und „passender Belehrung“ gegen solche Handlungen entgegenzuwirken, sondern auch jede solche Straftat dem entsprechenden Staatsanwalt oder dem Bezirksgericht melden müssten.[8]

Mehr zu Rechtspluralismus haben Isabell Hensel, Judith Höllmann und Eva Kocher in ihrem Beitrag geschrieben.


Diesen Artikel zitieren: Ninja Bumann, “‚Weggelaufene‘ Ehefrauen vor der Scharia. Scheidungsproblematiken im habsburgischen Bosnien-Herzegowina”, in: History | Sexuality | Law, 26/05/2020, https://hsl.hypotheses.org/1386, (abgerufen am: Datum).


[1] Gemäß einer Volkszählung im Jahre 1879 waren 38% der Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas muslimisch, während 43% serbisch-orthodox und 18% katholisch waren; daneben gab es in mehreren Städten bedeutende jüdische Gemeinden. Vgl. Robin Okey, Taming Balkan Nationalism. The Habsburg “Civilizing Mission” in Bosnia. 1878-1914, Oxford: Oxford University Press, 2007, S. 8.
[2] Predstavka podnešena Njegovoj Preuzvišenosti ministru Kalaju 19. decembra 1900 godine u Sarajevu [Gesuch, unterbreitet Seiner Exzellenz dem Minister Kállay am 19. Dezember 1900 in Sarajevo], in: Spisi islamskog naroda Bosne i Hercegovine u stvari vjerskoprosvjetnog uređenja i samouprave [Schriften des islamischen Volkes Bosnien-Herzegowinas in der Sache der Organisation der Religionserziehung und der Selbstverwaltung], Novi Sad: Miletićeva štamparija, 1903, S. 89–138, hier S. 136–138.
[3] Vgl. Eherecht, Familienrecht und Erbrecht der Mohamedaner nach hanefitischem Ritus, Wien: k. u. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1883, S. 57–86; Sladović, Eugen, Islamsko Pravo u Bosni i Hercegovini [Islamisches Recht in Bosnien-Herzegowina], Beograd: Kon, 1926, S. 75–77, 80.
[4] Vgl. 104.789/III. ex. 1892. Otpis zemaljske vlade od 4. februara 1893. na okružnu oblast u Dol. Tuzli, in: Zbirka naredaba za šerijatske sudove u Bosni i Hercegovini [Sammlung der Verordnungen für die Schariagerichte in Bosnien-Herzegowina]. 1878-1900, Sarajevo [o. J.], S. 162–164.
[5] Siehe Circularerlass der Landesregierung für Bosnien und die Hercegovina vom 2. Mai 1881, Zahl 2050, betreffend das Strafbefugniss der Scheriatsrichter und der Gemeindevorsteher aus Anlass von Uebertretungen der Religionsvorschriften, in: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für Bosnien und die Hercegovina. Jahrgang 1881, Sarajevo: Landesdruckerei, 1881, S. 342.
[6] Vgl. 104.789/III. ex. 1892. Otpis zemaljske vlade, S. 163.
[7] Die Prozessakten aus dem Bestand des Schariaobergerichts, die sich hauptsächlich auf Ehestreitigkeiten zwischen Ehepartner*innen beziehen, zeigen, dass zwischen 1879 und 1899 von insgesamt 578 Gerichtsfällen 301 Klagen von Männern eingereicht, während 237 Klagen von Frauen eingegeben wurden. Vgl. Arhiv Bosne i Hercegovine (ABiH), Vrhovni šerijatski sud za Bosnu i Hercegovinu (VŠS) [Schariaobergericht für Bosnien-Herzegowina], Inventar: Vrhovni šerijatski sud za BiH pri Vrhovnom sudu za BiH [Schariaobergericht für BiH beim Obergericht für BiH], Sarajevo 1879–1946. I, S. 25–54.
[8] Vgl. 590. šeriat. Naredba vrhovnog šeriatskog suda za Bosnu i Hercegovinu od 30. decembra 1895. [590. Scheriat. Anordnung des Schariaobergerichts für Bosnien und Herzegowina vom 30. Dezember 1895], in: Zbirka naredaba, S. 202–205.


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hsl (May 28, 2020). „Weggelaufene“ Ehefrauen vor der Scharia. History | Sexuality | Law. Retrieved December 8, 2024 from https://doi.org/10.58079/ppw4


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