Berit Ebert hat an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen sowie an der Universität Wien studiert und wurde 2012 mit einer Arbeit zur gleichstellungspolitischen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union promoviert. Als Head of Programs & Development leitet sie derzeit das Programm der American Academy in Berlin. In ihrem gegenwärtigen Buchprojekt Wie Europa Zeus bändigte: Transnationalität im Gleichstellungsrecht der Europäischen Union untersucht sie den Einfluss einzelner Kläger*nnen auf die entsprechende Rechtsentwicklung.
In den 1990er-Jahren erreichten den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Reihe von Vorabentscheidungsverfahren im Bereich Trans*. Sie bauten auf dem europäische Gleichstellungsrecht auf, avancierten es, legten gleichzeitig aber auch seine Grenzen und ambivalenten Charakter offen.
Die Ursprünge des europäischen Gleichstellungsrechts datieren auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957 sowie auf das dort verankerte Lohngleichheitsgebot in Artikel 119 EWG[1]. Diese war Grundlage für neues Sekundärrecht[2], maßgeblich die Gleichbehandlungsrichtlinie sowie die Entgeltgleichheitsrichtlinie der 1970er Jahre,[3] und für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Betroffen waren vor allem Fragen der gleichen Bezahlung, der Arbeitsbedingungen und des Sozialrechts, beispielsweise hinsichtlich der Altersversorgung.
Die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union
Es kam das Jahr 1995 und damit der Fall P gegen S Cornwall City Council.[4] P. war beim Cornwall City Council in führender Position tätig, teilte der/dem Arbeitgeber*in mit, dass er eine Geschlechtsanpassung plane und wurde kurz darauf entlassen. Lag eine Diskriminierung vor? Nein, auf keinen Fall, so meinte das beklagte Cornwall City Council. Ein Trans* Mann würde ebenso diskriminiert werden wie eine Trans* Frau. Gleichbehandlung sei folglich gegeben. Der EuGH sah dies indes anders und stellte eine Diskriminierung fest: Die neue Identität (Frau) werde im Vergleich zur ursprünglichen Identität (Mann) benachteiligt.
Ganz anders der Tenor des EuGHs in dem Folgeurteil K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health aus dem Jahre 2004[5], in dem es um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an einen Trans* Partner einer Angestellten beim britischen National Health Service ging. Da keine Möglichkeit existierte, nach einer operativen Geschlechtsanpassung die Geburtsurkunde zu ändern, konnte das Paar nicht miteinander die Ehe eingehen und somit nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente erlangen.
Ähnlich gelagert war schließlich der Fall Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions.[6]Frau Richards, als Trans* Frau lebend, wurde die Zahlung ihrer Rente gemäß der neuen Identität mit Erreichung des Renteneintrittsalters von 60 Jahren verweigert. Das gleiche Schicksal ereilte MB im Jahre 2018. MB unterzog sich als verheirateter Mann einer Geschlechtsanpassung, konnte seine neue Identität als Frau aber nur nach Ungültigkeitserklärung der bestehenden Ehe personenstandsrechtlich ändern.[7] Eine Annulierung der Ehe beabsichtigte sie jedoch keinesfalls, beantragte aber eine Ruhestandsrente als Frau. Diese wurde verweigert.
Das Potential des Europarechts
Mit keinem der Urteile war der EuGH einverstanden. Die Begründung lag im rechtlichen Vergleichsrahmen, der sich seit der ersten Rechtssache P./S. änderte: Trans* Personen müssen in ihrer neuen Identität so behandelt werden als haben sie diese schon immer gehabt. Das heißt: Das Paar, dem K.B. angehörte, muss betrachtet werden wie ein heterosexuelles Paar.[8] Frau Richards muss so behandelt werden wie eine Person, die als Frau geboren wurde und Rente beansprucht.[9]Und schließlich könne man MB eine Rentenzahlung nicht mit Verweis auf eine noch bestehende Ehe mit einer Person des erworbenen Geschlechts verweigern. Eine verheiratete Person, die ihr Geschlecht nicht angepasst habe, könne problemlos eine entsprechende Rente beantragen.
Ein rötlich schimmernder Faden kann zunächst in der Herleitung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes lokalisiert werden. Der/dem individuellen Kläger*in ist es nicht möglich, sich direkt an den EuGH zu wenden. Über das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren richtet das mit dem Fall befasste nationale Gericht eine Frage an den EuGH. Dieser urteilt, und seine Entscheidung muss in der finalen Urteilsfindung vom nationalen Gericht berücksichtigt werden. In allen außer dem ersten Fall P./S. bezogen sich die/der Kläger*in vor dem nationalen Gericht auf die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Entgeltgleichheit.[10] Europarecht wurde genutzt, um nationale Vorgaben zu hinterfragen. Giandomenico Majone sieht darin eine der Kernaufgaben des Institutionen der Union: „[…] one of the important tasks of supranational institutions has always been to protect the rights and interests (as defined by the Treaties) of the citizens of the EC/EU, even against the majoritarian decisions of a Member State, or the unanimous position of all Member States.“[11] Sämtliche der vier Urteile endeten für die Kläger*innen erfolgreich. Diese Erfolge wurden zu einem großen Teil im Rahmen der Entgeltgleichheit evoziert und ließen weitere Referenzpunkte außen vor.
Dies wirft die Frage auf, wo der angemessene rechtliche Referenzrahmen für Trans* liegt. Bis Mitte der 1990er Jahre war der Bereich vom Gedanken der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bestimmt. Diese Herangehensweise fand ihren Ausdruck im Urteil P./S. und kann mit Am Thema vorbei zusammengefasst werden. Das rechtliche Anliegen im Bereich Trans* betrifft eine Identitätsfrage, die sich in dem Bestreben ausdrückt, eine Änderung im Personenstandsregister zu erwirken.[12] Dies geht über die ursprünglichen Anliegen des Gleichstellungsrechts der Union hinaus. Die weitere Entwicklung des Primär- und Sekundärrechts verdeutlicht die mangelnde Erfahrung im Umgang mit dem neuen Rechtsbereich. Der 1999 erweiterte Antidiskriminierungsartikel 13 EG im Vertrag von Amsterdam und der heutige Artikel 10 AEUV verzichten auf einen direkten Bezug zu Trans*.[13] Erst 2006 wurde Trans* explizit in die neue Gleichstellungsrahmenrichtlinie 2006/54/EG aufgenommen. Mit Artikel 21 der seit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlichen Grundrechtecharta ist das Thema nun auch primärrechtlich verankert. Der Ansatz des EuGHs veränderte sich entsprechend und weist in den Urteilen K.B., Richards, und MB auf eine kognitive Kongruenz von Trans* Kläger*innen und europarechtlichem Tenor jenseits des Vergleichs Mann/Frau hin.
Die Grenzen des Europarechts
Die übereinstimmende Sichtweise von Kläger*innen und EuGH war zunächst auf den gemeinsamen argumentativen Fokus auf das Arbeits- und Sozialrecht zurückzuführen. Im Einklang mit Majones Ansatz verdeutlicht dies zwar das Potential des Europarechtes, ist aber gleichzeitig – analog zu Dieter Grimms These von der Absenz einer europäischen Öffentlichkeit[14] – indikativ für seine Grenzen. Die Beanspruchung von Rechten, die Hinterfragung nationaler Vorgaben war auf der Basis der Zugehörigkeit zur EU in der Rolle als Arbeitnehmer*in möglich. Die Anliegen von Trans* Personen konnten verhältnismäßig unkompliziert berücksichtigt werden, da weitere themenverwandte Aspekte europarechtlich gar nicht erst erörtert wurden: Ausweitung durch Eingrenzung. So nahm der EuGH in allen Urteilen Abstand davon, sich mit Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsanpassung einer Person zu befassen.[15] Diese Festlegung verblieb in der Hoheit der Mitgliedstaaten. Nur, wenn eine Trans* Person wegen einer ausbleibender Anerkennung der neuen Identität daran gehindert wird, „eine notwendige Voraussetzung [zu] erfüllen […], um einen gemeinschaftsrechtlich geschützten Anspruch zu erwerben“[16], dann können nationale Vorgaben vom EuGH hinterfragt werden. Dies schränkt die Auseinandersetzung auf europäischer Ebene enorm ein. So werden aufgrund von Kompetenzverteilungen zahlreiche essentielle Aspekte in allen heutigen 27 Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.
Der nationale Rahmen ist darüber hinaus im Zusammenhang mit der Rolle von gemeinsamen Rechtstraditionen als Quelle des Europarechtes wichtig. Der Europäische Gerichtshof konnte trotz Abwesenheit europarechtlicher Normen im Bereich Trans* in 1990er Jahren vergleichsweise progressiv entscheiden, da in 13 der damals 15 Mitgliedstaaten nationales Recht im Bereich Trans* existierte. Die Rolle der Rechtstraditionen für die europäische Rechtsentwicklung ist aber widersprüchlich: Einerseits dienen sie als vorgegebener Bezugsrahmen für die progressive Entwicklung des Europarechts. Der Beginn der Rechtsprechung wäre ohne sie nicht möglich gewesen. Andererseits sind mehrheitliche Rechtsgrundsätze indikativ für die Grenzen und die Statik des Europarechts ohne einen begleitenden politischen Diskurs. Weder über die mehrheitlich geteilten Grundsätze der nationalen Rechtsordnungen noch über den europarechtlichen Fokus auf das Arbeits- und Sozialrecht kam das Unionsrecht hinaus. Auf europäischer Ebene fehlt im Bereich Trans* die Behandlung weiterreichender Fragen von Identität, Anerkennung und ihrer Kosten sowie der Begegnung mit Vorteilen, die jedoch Implikationen für die Teilnahme am Projekt Europa haben.
Der Wunsch nach europarechtlicher Befassung ist indes vorhanden und vor dem Hintergrund der sich überschneidenden Rechtsgebiete sinnvoll. Dies legt die Handhabe des Europarechtes durch einzelne Kläger*innen säumigen Mitgliedstaaten dar. Dieser Wille sollte genutzt werden, um einen europäischen politischen Diskurs im Sinne der Bürger*innen voran zu treiben und das Unionsrecht entsprechend zu sensibilisieren.
Diesen Artikel zitieren: Berit Ebert, “Ja, Nein, Vielleicht, oder doch vielleicht nicht? … Trans* im Recht der Europäischen Union”, in: History | Sexuality | Law, 21/05/2020, https://hsl.hypotheses.org/1375, (abgerufen am: Datum).
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Wie die EU zur Befürworterin von LGBT*-Rechten geworden ist, damit hat sich Laura Eigenmann in ihrem Blogbeitrag “From the Margin to a Mission” beschäftigt.
[1] Heute ist die Entgeltgleichheit in Artikel 157 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.
[2] Sekundärrecht umfasst sämtliches von den Unionsorganen geschaffenes Recht: unmittelbare geltende und in allen Teilen verbindliche Verordnungen, hinsichtlich der Ziele verbindliche Richtlinien, für bestimmte Adressaten unmittelbar geltende und verbindliche Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.
[3] Beide Richtlinien sind heute in der Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG zusammengefasst. Vgl. Richtlinie 2006/54/EG des Parlamentes und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. 204/23, 26. Juli 2006, online verfügbar: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006L0054&from=DE>, [Zugriff: 3. Mai 2020]. Verträge, Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konstituieren gemeinsam den relevanten Besitzstand im Europarecht.
[4] Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtssache 13/94, P gegen S und Cornwall County Council, 30. April 1996, online verfügbar: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A61994CJ0013>, [Zugriff: 1. Mai 2020].
[5] Rechtssache 117/01, K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health, 7. Januar 2004, online verfügbar: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1560590382317&uri=CELEX:62001CJ0117>, [Zugriff: 1. Mai 2019].
[6] Rechtssache 423/04, Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions, 27. Juni 2006, online verfügbar: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563015248794&uri=CELEX:62004CJ0423>, [Zugriff: 31. Juli 2019].
[7] Rechtssache 451/16, MB gegen Secretary of State for Work and Pensions, 26. Juni 2018, online verfügbar: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1562999911279&uri=CELEX:62016CJ0451>, [Zugriff: 31. Juli 2019].
[8] Vgl. Rechtssache 117/01, K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health, a.a.O., Rndnr. 34.
[9] Vgl. Rechtssache 423/04, Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions, a.a.O., Rndnr. 29ff.
[10] Artikel 141 EG (vorher Artikel 119 EWG, heute Artikel 157 AEUV), die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG sowie die Entgeltgleichheitsrichtlinie 75/117/EWG.
[11] Vgl. Majone, Giandomenico: Europe’s „Democratic Deficit“: The Question of Standards, in: European Law Journal, Vol. 4, Nr. 1, März 1998, S.12.
[12] Vgl. Scherpe, Jens: Die Rechtsstellung von Trans*Personen im internationalen Vergleich, 8. August 2018, online verfügbar: <https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/geschlechtliche-vielfalt-trans/269633/die-rechtsstellung-von-transpersonen-im-internationalen-vergleich>, [Zugriff: 16. April 2020].
[13] Unter das Verbot fallen „Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“.
[14] Vgl. Grimm, Dieter: Europa ja – aber welches. Zur Verfassung der europäischen Demokratie, München 2016.
[15] Vgl., Rechtssache 117/01, K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health, a.a.O., Rndnr. 35; sowie: Rechtssache 423/04, Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions, a.a.O., Rndnr. 31.
[16] Ibid.
OpenEdition suggests that you cite this post as follows:
hsl (May 21, 2020). Ja, Nein, Vielleicht, oder doch vielleicht nicht? … Trans* im Recht der Europäischen Union. History | Sexuality | Law. Retrieved March 27, 2025 from https://doi.org/10.58079/ppw3
Liebe Frau Ebert,
diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Reichweite verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.
Viele Grüße,
Ulrike Stockhausen
(Community Management)
Liebe Frau Stockhausen,
Vielen Dank,
das freut uns sehr!
Viele Grüße,
Das History|Sexuality|Law-Team