Veronika Springmann für “Ruminationen“
Dass Historiker wie bspw. Hans-Ulrich Wehler in seiner Gesellschaftsgeschichte Recht als Kategorie weder berücksichtigt noch benannt haben, verweist einmal mehr auf die rechtliche Konstituierung eines ‚autonomen männlichen Subjekts‘, von dem das Recht ausging und diesem Freiheit gewährte. Wird Recht nicht als einschränkend empfunden, scheint es auch nicht als strukturierend wahrgenommen zu werden.
Mittlerweile liegen eine Reihe von Texten vor, die das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft näher zu bestimmen versuchen und entsprechend an der Schnittstelle beider angesiedelter Gegenstände diskutieren. Reinhart Koselleck beispielsweise reflektiert in seinem Essay Geschichte, Recht und Gerechtigkeit „das Verhältnis der allgemeinen Geschichte zur Rechtsgeschichte“. Dabei beschäftigt ihn die Frage, inwieweit beide Wissenschaften der Suche nach Gerechtigkeit verpflichtet seien.[1]
Von wo aus aber wird die Beziehung definiert, wenn Rechts- und Geschichtswissenschaften ins Verhältnis gesetzt werden, und welche Ansprüche haben beide aneinander? Historiker*innen arbeiten schon lange mit juridischen/juristischen Quellen[2]. Nicht nur Koselleck verglich die Arbeit von Historiker*innen mit der von Richter*innen in ihrem Anspruch auf der Suche nach Wahrheit.[3]
Unterschiedliche disziplinäre Ausgangspunkte
Und doch ist nach wie vor die Abwesenheit von Recht als zu analysierendem Gegenstand in der Geschichtswissenschaft zu konstatieren. Für die Zeitgeschichte, aber auch für die Geschichte der Moderne insgesamt, ist diese Lücke zweifelsohne mehr als nur ein Desiderat. Die Entstehung moderner Staatlichkeit ist immer mit Fragen nach Verfassung, der Entstehung von Rechtsstaatlichkeit, Prozessen von Verrechtlichung und der Konzeption eines Rechtssubjekts verbunden. Dabei kam sowohl den Rechts- als auch den Geschichtswissenschaften in der Herausbildung dieser imaginierten Gemeinschaften (Benedict Anderson) oder auch Kollektive im Sinne einer invention of tradition(Stewart Granger/Eric Hobsbawm) eine nicht zu unterschätzende Funktion zu. Um oben genannten Gegenständen nachzugehen, müssen Rechts- und Geschichtswissenschaften nicht zwingend interdisziplinär zusammenarbeiten, sie können aber viel voneinander lernen. Eine glückliche Liaison wurde ihnen jüngst jedenfalls nicht beschieden.[4] Holzschnittartig lassen sich die Kritikpunkte an der jeweils anderen Disziplin wie folgt zusammenfassen: Historiker*innen würden sich nicht mit den „technischen Einzelheiten des Rechts“ beschäftigen (Subtext hier: weil sie es nicht verstehen), während Historiker*innen bei den Rechtswissenschaftler*innen oft nur eine Auseinandersetzung mit dem Dogmatismus sehen (Subtext hier: weil Rechtswissenschaftler*innen immer nur staubtrocken normativ fragen).[5]
Dabei sind in den letzten Jahren spannende geschichtswissenschaftliche Untersuchungen entstanden, die sich dezidiert mit rechtlichen Fragen auseinandergesetzt haben, wie bspw. die Studie von Dieter Gosewinkel zu Staatsbürgerschaft in Europa im 20. und 21. Jahrhundert[6] oder Arbeiten zur Geschichte der Menschenrechte.[7] Auf der anderen Seite sind gerade für die Geschlechtergeschichte und queere Geschichte die Arbeiten von feministischen/queeren Rechtswissenschaftler*innen wichtig und anregend, wenn es beispielsweise darum geht zu begreifen, wie und in welcher Weise rechtliche Kategorisierungen wie das Festschreiben der Geschlechterbinarität entstehen und wirkmächtig werden, damit das Kollektiv Frau (oder auch Mann) entsteht.[8] Oder wie von Bürgerrechtsbewegungen Recht als Ressource genutzt wurde.[9] Auch die Theorie der Intersektionalität, die inzwischen verstärkt in den Geschichtswissenschaften rezipiert wird, ist von einer Rechtswissenschaftlerin, Kimberlé Crenshaw, entwickelt worden.[10]
Pluralität der Zugänge
Herausfordernd für die Geschichtswissenschaft ist dabei vor allem, wie Recht analytisch und theoretisch in Untersuchungen einbezogen werden kann, ohne eine ‚klassische‘ Rechtsgeschichte zu schreiben, wie es beispielsweise Christian Schneider für den § 175 StGb getan hat,[11] sondern diese vielmehr um Fragen nach Subjektivierungs- und Kollektivierungsprozessen, nach Handlungsspielräumen von Akteur*innen oder auch dem Rechtsverständnis von Individuen und sozialen Bewegungen zu erweitern. Hier finden sich vor allem in der Rechtssoziologie und Rechtsanthropologie Überlegungen, die unbedingt von Historiker*innen zur Kenntnis genommen werden sollten.[12] Anschlussfähig ist sicherlich Pierre Bourdieus Ansatz, Recht als soziale Praxis oder als soziales Feld zu interpretieren, wie es Andrea Kretschmann vorschlägt.[13] Diese Perspektive ist für Historiker*innen ausgesprochen ergiebig, lässt sich doch von da aus überlegen, welches Verständnis die jeweiligen Akteur*innen vom Recht hatten und wie sie sich dazu in Beziehung setzten. Vor allem die Alltagsgeschichte und Historische Anthropologie haben den Begriff des/der Akteur*in schon vor Jahren stärker in den Mittelpunkt gerückt und so den „konkrete[n] Mensch mit seinem Handeln, Denken und Fühlen“ für die historische Analyse fruchtbar gemacht.[14] Mit dieser subjektbezogenen Dimension interessiert sich die Geschichtswissenschaft für die Rekonstruktion historischer Lebenswelten und wie die Akteur*innen darauf blickten.[15] Dass Recht die jeweiligen Lebenswelten mit konfigurierte, sollte unbedingt stärker in die Analysen miteinbezogen werden.
Kern der Frage nach den Akteur*innen und damit auch der „Agency“ ist die klassische Frage nach dem Zusammenhang von Struktur und Handlung. Anthony Giddens, ein britischer Sozialwissenschaftler, hat an dieser Stelle einige Vorschläge gemacht, die von der Geschichtswissenschaft aufgegriffen wurden.[16] In der Auseinandersetzung mit den Theorien von Pierre Bourdieu und Michel Foucault entwickelte er einen Akteursbegriff, der zwar das Subjekt „dezentriert“, es aber nicht in Diskursen oder Machtgeflechten auflöst bzw. den*die Akteur*in lediglich als Marionette begreift. Weil Akteur*innen handeln, so Giddens, entsteht die Wirkmächtigkeit des sozialen Raums. Macht wird hier weniger dichotomisch verstanden, denn vielmehr als ein komplexes und ambivalentes Machtgeflecht. Im Handlungswissen der Akteur*innen findet sich stets etwas von der Struktur, die sie umgibt. Das Subjekt ist in diesem Verständnis in soziale Beziehungen eingebunden, d.h. sein Handeln ist sozial und wird damit „relational“; Handeln wird nicht verstanden als eine Serie einzelner Akte, sondern als ineinander verschlungene Aktivitäten. Und schließlich verortet Giddens den*die Akteur*in inmitten ihrer/seiner Handlungen, die diese*r zwar beeinflussen, aber nicht vollständig kontrollieren kann.
Perspektiven
Recht ist ein wichtiger Konstituierungs- und Regulierungsmodus von Gesellschaft. Wenn wir die Frage nach Rechtspraktiken verschränken mit einer akteurszentrierten Perspektive, dann werden wir sicherlich feststellen, dass unterschiedliche Akteur*innen ein unterschiedliches Verständnis von Recht haben, einen anderen Rechtsstatus und mal mehr oder weniger Zugang zum Recht. Entsprechend wenden sie es an oder fordern sie es ein. Männer wie Eugen Wilhelm beispielsweise hatten Zugang zu Universitäten, konnten entsprechend Rechtswissenschaften studieren und als Richter arbeiten.[17]Sein sexuelles Begehren allerdings war unter Strafe gestellt. Hedwig Dohm, eine Aktivistin der ersten Frauenbewegung, durfte nicht studieren. Sie forderte gleiche Bildungschancen, aber auch das Recht auf Ehescheidung und freie Liebe.[18] Beide, Dohm und Wilhelm, rangen jeweils um eine selbstbestimmte Sexualität. In den Praktiken der Akteur*innen hat Recht unterschiedliche Funktionen, angefangen von der Konstituierung des jeweiligen Subjektstatus, der Durchsetzung individueller Ansprüche bis hin zu einem Ankerpunkt für imaginierte Kollektivität. Wenn wir, wie in unserem Projekt, Homosexuelle Bewegungen und Rechtsordnung in der BRD“, Prozesse von Kriminalisierung, Entkriminalisierung sowie Forderungen nach sexueller Selbstbestimmung anschauen, müssen wir immer auch noch einen Schritt weiter gehen. Individuen waren vor allem vergeschlechtlichte Subjekte. Entlang weiterer Kategorien wie Klasse oder race hatten sie Handlungsmacht oder Handlungsräume, die entsprechend historisiert werden müssen.
Diesen Artikel zitieren: Veronika Springmann, “Recht und Geschichte. Recht in der Geschichte”, in: History | Sexuality | Law, Ruminationen, 24/03/2020, https://hsl.hypotheses.org/1323, (abgerufen am: Datum).
[1] Vgl. Reinhart Koselleck, Geschichte, Recht und Gerechtigkeit, in: Ders., Zeitschichten. Studien zur Historik, Frankfurt am Main 2003, S. 336-358
[2] Juristisch bezieht sich auf bereits vorhandenes Recht, während juridisch entstehendes Recht bezeichnet.
[3] Vgl. Carlo Ginzburg, Der Richter und der Historiker. Überlegungen zum Fall Sofri, Berlin 1991; Norbert Frei, Dirk van Laak, Michael Stolleis (Hg.), Geschichte vor Gericht. Historiker, Richer und die Suche nach Gerechtigkeit, München 2000.
[4] Justin Collings, Lena Foljanty, Martin Löhnig, Annette Weinke, Wie Sisyphos mit zwei Steinen. Zur Lage der Juristischen Zeitgeschichte zwischen Rechts- und Geschichtswissenschaft . Positionen und Perspektiven, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History, Online-Ausgabe 16 (2019), https://zeithistorische-forschungen.de/2-2019/5732.
[5] Ebenda.
[6] Dieter Gosewinkel, Schutz und Freiheit? Staatsbürgerschaft in Europa im 20. und 21. Jahrhundert, Berlin 2016
[7] Samuel Moyn, The Last Utopia. Human Rights in History, Cambridge 2014; Charlotte Bunch, Feminism & the Human Rights: The Legacy of Vienna, Canadian Women Studies 33, 2018/2019, S. 21-25; Jan Eckel, Die Ambivalenz des Guten. Menschenrechte in der internationalen Politik seit den 1940ern, Göttingen 2014.
[8] Vgl. für die feministische Rechtswissenschaft zum Beispiel: Susanne Baer, Entwicklung und Stand feministischer Rechtswissenschaft in Deutschland, in: Rudolf (Hrsg.), Geschlecht im Recht. Eine fortbestehende Herausforderung 2009, S. 15-. Catherine Mac Kinnon, Towards a feminist Theory of the State, Cambridge 1989; Wendy Brown, Suffering the Paradoxes of Rights, in Left Legalism, 2002; für die Queer Legal Studies Elisabeth Holzleithner, Emanzipatorisches Recht – eine queer intersektionale Analyse, in: Philipp, Simone/Meier, Isabella/Starl, Veronika/Schmidlechner, Klaus (Hg.), Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung. Soziale Realitäten und Rechtspraxis, Baden Baden: Nomos 2014, 103-124. Konstruktiv für die Auseinandersetzung um Recht und Sexualität: Ulrike Lembke, Regulierungen des Intimen. Sexualität und Recht im modernen Staat, Wiesbaden 2017.
[9] Bspw: Jane Dailey, The Civil Rights Movement in the South.” In Speaking Out With Many Voices: Documenting American Activism in the 1960s and 1970s, edited by Heather Ann Thompson. Upper Saddle River, NJ: Prentiss Hall, 2008.
[10] Kimberlé Crenshaw, Demarginalizing the Intersection of Race and Sex. A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine., in: The University of Chicago Legal Forum, no. 140 (1989), p. 139-67. Kimberlé Crenshaw, Mapping the Margins: Intersectionality, Identity Politics, and Violence against Women of Color, Stanford Law Review, Vol. 43, No. 6. (1991), S. 1241–1299, Nora Markward, Die andere Frage stellen: Intersektionalität als Analysekategorie im Recht, Kritsche Justiz 2009, S. 353-364; Daniela Heitzmann, Wie politisch ist Intersektionalität, in: humboldt chancengleich 2017, S. 29-33.
[11] Christian Schulz, § 175 (abgewickelt), und die versäumte Wiedergutmachung, Hamburg 1998.
[12] Vgl. Andrea Kretschmann, Das Rechtsdenken Pierre Bourdieu, Weilerswist 2019.
[13] Andrea Kretschmann, Pierre Bourdieus ‘Praxistheorie des Rechts’, in: Dies. (Hg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieu. Weilerswist 2019, S. 112–127.
[14] Richard van Dülmen, Historische Anthropologie. Entwicklung, Probleme, Aufgaben, Köln 2000, S. 32.
[15] Der uns heute selbstverständliche Akteursbegriff war mitunter vielen Anfeindungen ausgesetzt. Noch Mitte der 1990er Jahre findet sich in „Werkstatt Geschichte“ eine engagierte Debatte um die Bedeutung von Alltagsgeschichte zwischen Philipp Sarasin und Alf Lüdtke, die die damaligen Konfliktlinien aufzeigt; Philipp Sarasin, Arbeit, Sprache – Alltag. Wozu noch „Alltagsgeschichte“? in: Werkstatt Geschichte 15 (1996), S. 72–85, und die Replik von Alf Lüdtke, Alltagsgeschichte: Aneignung und Akteure. Oder- es hat noch kaum begonnen!, in: Werkstatt Geschichte 17 (1997), S. 83-91.
[16] Thomas Welskopp, Der Mensch und die Verhältnisse. „Handeln“ und „Struktur“ bei Max Weber und Anthony Giddens, in: Thomas Mergel/Thomas Welskopp (Hg.), Geschichte zwischen Kultur und Gesellschaft. Beiträge zur Theoriedebatte, München 1997, S. 39-70.
[17] Vgl. Kevin Dubout, Der Richter und sein Tagebuch. Eugen Wilhelm als Elsässer und homosexueller Aktivist im deutschen Kaiserreich, Frankfurt am Main 2018.
[18] Margareth Lanzinger, “Wir antizipieren die Flügel, die wir einst haben werden” – Hedwig Dohms Ehekritik als Gesellschaftskritik und utopischer Entwurf, Beitrag zum Themenschwerpunkt “Europäische Geschichte-Geschlechtergeschichte”, in: Themenportal Europäische Geschichte 2012, https://www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1567.
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hsl (March 24, 2020). Recht und Geschichte. Recht in der Geschichte. History | Sexuality | Law. Retrieved April 28, 2025 from https://doi.org/10.58079/ppvy