„[I]nfolge ihres Berufs pervers veranlagt“ – Weibliche Homosexualität in Oberösterreich 1918-1938

Elisabeth Greif ist Assoziierte Professorin am Institut für Legal Gender Studies, JKU Linz. Ihre Habilitation „Verkehrte Leidenschaft. Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin“ setzt sich aus diskursanalytischer Perspektive mit der rechtshistorischen Entwicklung des Straftatbestandes der »Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts« (§ 129 I b StG) auseinander. Es wird untersucht, wie sich unterschiedliche Wissensbestände über Sexualität auf den juristischen Umgang mit dem Straftatbestand auswirkten, wie und von wem »Unzüchtiges« im juristischen Diskurs zur Sprache gebracht wurde und wie dies auf Vorstellungen des »Unzüchtigen«, des Geschlechtlichen und der Geschlechter einwirkte.

Die Arbeit ist mit Publikationsförderung durch den FWF im Jan Sramek Verlag in Print und open access erschienen.

Das österreichische Strafrecht pönalisierte – im Unterschied zu den meisten anderen europäischen Ländern im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert – die „Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts“ nicht nur zwischen Männern, sondern auch zwischen Frauen.[1] Die gleichgeschlechtliche Unzucht stellte damit ein Sittlichkeitsdelikt dar, bei dem Frauen nicht als bloße „Opfer“, sondern [1]  autonom handelnde Subjekte in Betracht kamen. Im Verhältnis zur Unzucht zwischen Männern maßen der juristische wie auch der sexualwissenschaftliche Diskurs der Unzucht zwischen Frauen allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung bei. Für die Interpretation des Tatbestandes der gleichgeschlechtlichen Unzucht und für die Frage, wem sexuelle Subjektivität überhaupt zugestanden wurde, spielte die Strafbarkeit der Unzucht zwischen Frauen jedoch eine wichtige Rolle.

Die „Unzucht“ – ein Interpretationsproblem

§ 129 I b Strafgesetz stellte zwar die „Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts“ unter Strafe, legte aber nicht fest, was als „unzüchtig“ galt. Umstritten war, ob das Delikt nur durch einen beischlafähnlichen Akt begangen werden konnte, oder ob eine gleichgeschlechtliche Handlung auch dann strafbar war, wenn sie dem Beischlaf zwischen Mann und Frau nicht ähnelte. Besondere Bedeutung hatte die Beantwortung dieser Frage für die Strafbarkeit der Unzucht zwischen Frauen: Die Rechtswissenschaft stufte die „unzüchtigen Umarmungen zwischen Weib und Weib“ zum Teil als „Ersatzhandlungen“ mit bloß „onanieartige[m] Charakter“ ein, verneinte aber die Beischlafähnlichkeit. Diese Einschätzung änderte sich, als sich mit dem zunehmenden Einfluss der Sexualwissenschaft der Fokus von der sexuellen Handlung hin zur sexuellen Lust verschob. „Der Zweck aller sexuellen Acte ist der einer Befriedung sexueller Bedürfnisse“[2], konstatierte der Grazer Psychiatrieprofessor und Gerichtsmediziner Richard von Krafft-Ebing. Ganz ähnlich definierte der Oberste Gerichtshof als „[u]nzüchtig im Sinne des Gesetzes [..] jede Handlung, welche, der Erregung des Geschlechtstriebes dienend, die von der Sitte gezogenen Grenzen überschreitet.“[3] Dies ergab sich für den Gerichtshof schon daraus, dass das Strafgesetz „auch jene von der Ordnung der Natur abweichende Befriedigung des Geschlechtstriebes, welche unter dem Namen der Lesbischen Liebe (Tribadie) bekannt ist“[4] erfasste. Ungeachtet der Strafbarkeit weiblicher gleichgeschlechtlicher Unzucht blieb die Zahl der strafrechtlich verfolgten Frauen jedoch weit hinter jener der männlichen Verfolgten zurück.[5] Dieser weiblichen Unterrepräsentanz entsprach der ambivalente Umgang von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung mit weiblicher Sexualität: Die Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen Frauen hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Interpretation des Begriffs „Unzucht“. Gleichzeitig wurde Sexualität zwischen Frauen als „Mangelerscheinung“ und weniger als Aspekt einer bestimmten sexuellen Identität, denn als Ausdruck der Lasterhaftigkeit und sexuellen Verdorbenheit definiert.

Von der Prostituierten zur Lesbierin

Gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Frauen galt als selten und schwer beweisbar, ereigneten sich die Fälle doch meist im Verborgenen und sollten von „romantischer Freundschaft“ nur schwer zu unterscheiden sein. Von diesem Deutungsmuster ausgenommen blieb allerdings jene Gruppe von Frauen, die als Prototyp weiblicher sexueller Abnormität galten – die Prostituierten. Sie standen bereits aufgrund ihrer Profession im Fokus behördlicher und ärztlicher Aufmerksamkeit und Überwachung. Etwaige Unzuchtsakte traten daher deutlich leichter zu Tage. Die Bundespolizei Linz etwa ermittelte bereits wegen Ausübung der geheimen Prostitution gegen die 20jährige arbeitslose Hausgehilfin Hermine S., als ihre von „vertraulicher Seite“ mitgeteilt wurde, dass zu der „Prostituierten Hilda K. ein 18 jähriges Mädchen öfters auf Besuch kommen soll und dass die Beiden unzüchtige Handlungen begehen sollen“[6] war die Verdächtige rasch als die arbeitslose Hausgehilfin Hermine S. identifiziert, gegen die bereits wegen Ausübung der „geheimen Prostitution“ ermittelt wurde.

Prostituierte überschritten auf mehrfache Weise Grenzen der Geschlechterverhältnisse: Als „öffentliche“ Frauen verließen sie den ihnen zugeschriebenen Bereich des Privaten und markierten außerdem sexuelle Subjektivität von Frauen. Das Moment der sexuellen Autonomie verband sie mit jenen Frauen, die gleichgeschlechtliche Unzucht begangen. Gleichgeschlechtliche Sexualkontakte galten als unzüchtig, weil sie außerhalb des Rechtsinstituts der Ehe stattfanden, das für legitimen sexuellen Verkehr vorgesehen war. Sie galten außerdem als unnatürlich, weil sie weder auf Prokreation angelegt waren, noch sich in die heterosexuelle Geschlechterordnung einfügten.

In der „Psychopathia sexualis“ etablierte Krafft-Ebing schließlich eine diskursive Verbindung zwischen Prostitution als archetypischem Beispiel weiblicher sexueller Devianz und gleichgeschlechtlicher weiblicher Sexualität: „[…] es [sind] wesentlich Prostituierte von grosser Sinnlichkeit […], die, unbefriedigt von dem Umgang mit impotenten oder perversen Männern und angewidert von deren Praktiken, zu jener Verirrung gelangen. Ueberdies sind Prostituierte, die sich als Tribaden bemerklich machen, durchweg Personen, die mehrjährige Gefängnissinsassen waren und in diesen Brutstätten lesbischer Liebe ex abstinentia sich diese Verirrung aneigneten.“[7] Die „lesbische Prostitutierte“ wurde zu einem gängigen Topos, der – vor allem dort, wo neben den ärztlichen auch der juristische Blick trat – andere Deutungsmuster für weibliche gleichgeschlechtliche Handlungen zurückdrängte. Bei Frauen wurde ein durch Überdruss oder äußere Umstände beeinflusster Entwicklungsverlauf von der Prostituierten hin zur Lesbierin angenommen. Dieser Logik bedienten sich auch die Strafverfolgungsbehörden.

Im Winter 1929 meldete das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Linz, es habe sich zwischen zwei Patientinnen ein „Fall von lesbischer Liebe“ ereignet. Bei den Verdächtigen handelte es sich um die fünfundzwanzigjährige Prostituierte Felizitas W. und die noch jugendliche Schneiderin Marie Ö. Die beiden Frauen waren Patientinnen der Abteilung für Geschlechtskrankheiten und galten vermutlich schon deswegen als „sexuell deviant“. Über Felizitas W. vermerkte der mit der Untersuchung betraute Kriminalbeamte außerdem, sie sei „infolge ihres Berufes pervers veranlagt.“[8]

Nach 1945 – das Ende sexueller Autonomie?

Nach 1945 verblasste das Bild der lesbischen Prostituierten zusehends. Lediglich vereinzelt wurde darauf noch Bezug genommen, wie etwa in Hans von Hentigs 1965 erschienener Schrift „Die Kriminalität der lesbischen Frau“. Im Übrigen konnte sich erneut das Bild der romantischen Frauenfreundschaft etablieren, das den sittenstrengen Vorstellungen der Zeit zwischen dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der sexuellen Revolution der 1968er Bewegung besser entsprach. Frauen erschienen nicht länger als sexuelle Subjekte. Als im Rahmen der so genannten „Kleinen Strafrechtsreform“ einvernehmliche gleichgeschlechtliche Akte zwischen Erwachsenen in Österreich straflos erklärt wurden, erachtete der Gesetzgeber daher eine spezielle Jugendschutzbestimmung für Mädchen (anders als für männliche Jugendliche) als entbehrlich. Begründend führte er dazu an, dass sich „die Grenzen zwischen freundschaftlichen Zärtlichkeitsbezeugungen, Berührungen im Zuge von Hilfeleistungen bei der Körperpflege und dergleichen einerseits und echten gleichgeschlechtlichen Akten andererseits […] weitgehend der Feststellung im Strafprozeß“[9] entzögen.


Diesen Artikel zitieren: Elisabeth Greif, “‘[I]nfolge ihres Berufs pervers veranlagt’ – Weibliche Homosexualität in Oberösterreich 1918-1938”, in: History | Sexuality | Law, 14/01/2020, https://hsl.hypotheses.org/1210, (abgerufen am: Datum).


[1] Neben Österreich bestraften zu Beginn des 20. Jahrhunderts nur mehr Finnland, Schweden, die Niederlande, Griechenland und einige Schweizer Kantone gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Frauen.
[2] Richard von Krafft-Ebing, Der Conträrsexuale vor dem Strafrichter (Leipzig/Wien 1894) S.17.
[3] E vom 12. September 1902, KH 2747.
[4] E vom 18. Februar 1887, KH 1028.
[5] Der Anteil der Frauen, die wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht strafrechtlich verfolgt wurden, lag unter 5 %.
[6] OÖLA, BG/LG Linz, Sch 337, 6 Vr 489/28, Meldung vom 4. April 1928.
[7] Richard von Krafft-Ebing, Psychopathia sexualis mit besonderer Berücksichtigung der conträren Sexualempfindung (12. Auflage, Stuttgart 1903) S. 429.
[8] OÖLA, BG/LG Linz Sch 353, 12 Vr 1963/29, Bericht vom 23. Dezember 1929. [9] 39 BlgStenProtNR XII. GP 15.


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